Einstellung der Vermittlung

Hallo…
Ich bitte um Hilfe bei folgendem Problem.
Wenn man sich in einem Arbeitsverhältnis (nicht vom Arbeitsamt vermittelt) befindet und dieser Arbeit regelmäßig nachgeht ist man dann immer noch verpflichtet die Bewerbungsbemühungen aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen? Wie kann man in diesem Fall reagieren, wenn man einen Brief zur „Anhörung zur Einstellung der Vermittlung“ erhalten hat? Über jeden Hinweis und Rat bin ich sehr dankbar. Vielen Dank im Voraus.

Delfine

Noch im Leistungsbezug?
Hallo

Wenn man sich in einem Arbeitsverhältnis (nicht vom Arbeitsamt vermittelt) befindet und dieser Arbeit regelmäßig nachgeht

Kriegt man denn dann noch Leistungen vom Arbeitsamt?
Oder handelt es sich um einen Minijob?

Viele Grüße

Hallo

solange man noch Leistungen bezieht, weil man seinen eigenen Bedarf mit seinem anrechenbaren Einkommen noch nicht selber decken kann, solange unterliegt man auch grundsätzlich weiterhin den gesetzlichen bzw. den vereinbarten Pflichten… wozu dann ggf. eben auch die vereinbarten Bewerbungspflichten gehören. http://hartz.info/index.php?topic=27.0

Eine „Anhörung zur Einstellung der Vermittlung“ bekommt man i.d.R., weil bzw. wenn man seine (vereinbarten) Pflichten nicht erfüllt hat und deshalb Leistungskürzungen anstehen - sofern man keinen wichtigen Grund nachweisen kann, warum man seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.

LG