Einstellung des Ehegattenunterhalts - neues Recht

Hallo,

angenommen die A nwältin A eines bisher unterhalts v erpflichteten V (der auch immer pünktlich und regelmäßg bezahlt) schreibt der Unterhalts b erechtigten B, dass die Unterhaltspflicht auf Grund des neuen Unterhaltsrechtes wegfällt.

Da die Unterhaltsberechtigte aber AlG-2 bezieht, prüft der Leistungsträger die Unterhaltspflicht.

Sollte sich nun herausstellen, dass die Anwältin sich irrte und V doch unterhaltspflichtig ist…

Frage 1: Hat V eine Strafe/OWi zu erwarten/begangen?
Frage 2: Muss er die Nachzahlungen leisten, oder hat er in so einem Fall eine Art „Regressanspruch“ für die „verpassten“ Zahlungen, weil ihn die Anwältin falsch beraten hat?

ms

Frage 1: Hat V eine Strafe/OWi zu erwarten/begangen?

Ggf.:

http://dejure.org/gesetze/StGB/170.html

Frage 2: Muss er die Nachzahlungen leisten, oder hat er in so
einem Fall eine Art „Regressanspruch“ für die „verpassten“
Zahlungen, weil ihn die Anwältin falsch beraten hat?

Regress setzt doch den Eintritt eines Schadens voraus. Wenn Zahlungen nachgeholt werden, die vorher nicht geleistet wurden, aber geleistet hätten werden müssen, ist das doch - insoweit - kein Schaden.

Levay

Regress setzt doch den Eintritt eines Schadens voraus. Wenn
Zahlungen nachgeholt werden, die vorher nicht geleistet
wurden, aber geleistet hätten werden müssen, ist das doch -
insoweit - kein Schaden.

Danke für die rasante Antwort.

Das wegen des nicht eingetretenen Schadens leuchtet ein. Wie sähe es mit evtl. Bußgeldern aus? Müsste die der Anwalt bezahlen? V handelte ja nicht böswillig, sondern verließ sich auf fachlichen Rat.

ms

Hallo,

es ist doch gar nicht gesagt, dass das „Arbeitsamt“ die Angelegenheit richtig berechnet hat.

Nicht selten kommt es vor, dass der Unterhaltszahler zwar leistungsfähig ist, aber aus anderen Gründen nicht leisten muss. Die Ämter die letzteren Gründe aber häufig ignorieren.

Die Gründe könnten z. B. sein, dass der Unterhaltsberechtigte sich eines Vergehens nach § 1579 BGB schuldig gemacht hat, oder dass das zu betreuende Kind schon so alt ist, dass der Berechtigte arbeiten kann, aber nichts effektives unternimmt, dass er Arbeit findet. Sind nur wenige Beispiele von ganz vielen Möglichkeiten.

Ob eine Zahlungspflicht herrscht, sollte also genau geprüft und notfalls per Gericht geklärt werden.

So gesehen, kann der Anwalt nämlich durchaus richtig beraten haben.

Die Behörden versuchen oftmals mit nur halblegalen Mitteln möglichst viele Gelder wieder einzukassieren.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass es Bußgelder für so etwas gibt.

Gruß
Ingrid

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Hallo Ingrid,

danke für die detaillierten, hilfreichen Infos!

Ob eine Zahlungspflicht herrscht, sollte also genau geprüft
und notfalls per Gericht geklärt werden.

Das scheidet in diesem Beispiel zwar aus. Wäre aber wohl die einzige sichere Option.

So gesehen, kann der Anwalt nämlich durchaus richtig beraten
haben.

Aber halt nur, wenn er wirklich aktuelle Berechnungen vorgenommen hat.

Nehmen wir an, die Anwältin hat pauschal behauptet, allein das neue Gesetz, das Alter des Kindes (16), die kurze Dauer der Ehe (nach 11 J. Trennung, nach 15 J.Scheidung), die Pflicht zur Arbeitsaufnahme der Berechtigten begründe einen Wegfall der Unterhaltspflicht.

Darauf würde ich mich persönlich in so einem Fall halt nicht verlassen wollen.

Die Behörden versuchen oftmals mit nur halblegalen Mitteln
möglichst viele Gelder wieder einzukassieren.

Und du lieferst hier sogar einen Grund, misstrauisch zu sein.

Dennoch erstaunnlich :wink:
Unterliegen deren Berechnungen nicht strikten, gesetzlich fundierten Vorgaben? Man sollte doch davon ausgehen können, dass da kein Speilraum ist, sondern das korrekt berechnet wird. (Software. spezielle Abteilung oder so). Notfalls von einem Anwalt.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass es Bußgelder für so
etwas gibt.

Und falls doch, evtl. abwälzbar auf die Anwältin?!

Danke ms