Hallo,
jemand hat in einer Parkgebührenzone ohne Parkschein gegenüber seiner Wohnung zum Be- und Entladen geparkt und einen Strafzettel erhalten.
Er hat sich per E-Mail an die bearbeitende Sachbearbeiterin gewandt und ihr mitgeteilt, dass ich er kurz zum Be- und Entladen dort gehalten hat, da seine Wohung sich gegenüber befindet, dass er das Auto aber nicht dementsprechend gekennzeichnet hat (z. B. offener Kofferraumdeckel), da er in seiner Wohngegend Angst haben muss, dass er nachher zwei Autos hat, dass er AlG II-Empfänger ist und dass er sich aufgrund seiner finanziellen Lage keinen Jahresparkausweis leisten kann.
Jetzt erhielt er vom RP einen Kostenbescheid, in dem ihm mitgeteilt wird, dass das OWI-Verfahren wegen des Halt- oder Parkverstoßes eingestellt wird.
Folgender Absatz steht im Bescheid:
„Gemäß § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) haben Sie als Halter des Fahrzeuges oder Beauftragter die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil die Person, die den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden konnte oder ihre Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte.“
Er muss 20,07 € bezahlen (15 € Gebühr + 5,07 € Auslagen).
Wieso soll er die Kosten i. V. m. dieser Begründung zahlen? Er hat doch diesen „Verstoß“ zugegeben (E-Mail!)!
Was soll er tun?
- Er kann sich keinen Jahresparkausweis leisten!
- Er hat wirklich nur zum Be- und Entladen dort geparkt!
- Er bezieht AlG II und kann sich auch solche Kosten nicht leisten!
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße
Er muss 20,07 € bezahlen (15 € Gebühr + 5,07
€ Auslagen).
Hallo Jerry, ich würde in diesem Fall gegen den Gebührenbescheid Widerspruch erheben - und zwar genau mit der Begründung die Du genannt hast:
Der Betreffende hat die Fahrereigenschaft für den vorgeworfenen Verstoß zugegeben. Die Voraussetzung der Gebührenerhebung gegen den Halter liegen damit nicht vor.
Sein Widerspruch richtete sich lediglich gegen den Tatvorwuf, da er zum Ein- oder Ausladen gehalten hatte und nicht, dass er nicht derjenige gewesen sei, welcher das Fahrzeug dort abgestellt hatte.
Dieser Widerspruch (=Ablehnung der Verwarnung) hätte normalerweise in einem OWi-Verfahren seinen Fortgang finden müssen:
- Prüfung des Sachverhalts durch den Sachbearbeiter
anschließend entweder
- Einstellung des Verfahren (Rücknahme der Verwarnung) aufgrund des fehlenden Tatnachweises oder
- Erlass eines Bußgeldbescheids
- dagegen hättest dann Einspruch eingelegt werden können und das Verfahren wäre entweder
- eingestellt
- oder zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht weitergeleitet worden.
Offensichtlich hat die Einwendung des Betroffenen per eMail jedoch bereits dazu geführt, dass die Verwarnung zurückgenommen wurde. Hierüber müssten eigentlich Unterlagen bei der Verfolgungsbehörde vorhanden sein.
Ich habe allerdings aus eigener Erfahrung den Eindruck gewonnen, dass insbesondere kommunale Verfolgungsbehörden - gelegentlich ohne ausreichende Prüfung Gebührenbescheide dieser Art herausschicken, sobald eine Parkverstoß-OWi eingestellt werden muss.
Das Problem mit solchen Widersprüchen ist natürlich immer die finanzielle Seite. Nach einem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid wirst Du damit rechnen müssen, dass die Verfolgungsbehörde den Betreffenden darüber informiert, dass der Widerspruch zur kostenpflichtigen Entscheidung an das Landratsamt/Kreisverwaltungsbehörde weitergeleitet wird.
Um gute Erfolgsaussichten zu haben sollte
- die eMail und
- eine konkrete Auskunft über den Grund der Einstellung / Nichtverfolgung des Verstoßes
vorhanden sein.
Hier ist besonders interessant, nach welcher Vorschrift das Verfahren eingestellt wurde:
wird § 46 OWiG angeführt, so fehlt es i.d.R. am Tatnachweis, d.h. die Verfolgungsbehörde kann nicht beweisen, dass die Tat begangen wurde (in diesem Fall: die Behauptung der Ladetätigkeit kann nicht widerlegt werden).
Wird das Verfahren unter Hinweis auf § 47 OWG eingestellt, so ist das i.d.R. ein Hinweis, dass der Täternachweis nicht geführt werden konnte (in diesem Fall: es war nicht möglich festzustellen, wer das Fahrzeug abgestellt hatte).
Dies wäre also der Fall, in dem die Gebühren erhoben werden könnten.
Gruß Uli
Lesen bildet
Hallo,
über das Stadium „Verwarnung“ sind wir hier schon längst weg.
Es liegt ein Halterkostenbescheid vor.
Das zulässige Rechtmittel befindet sich in der Rechtsmittelbelehrung und ist der „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“.
Gruß
HaWeThie