Einstellungsbedingung 'Verzicht auf Urlaub' legal?

Hallo,

ein Arbeitgeber will einen Arbeitnehmer nur dann einstellen, wenn dieser bereit ist, auf den ihm (im künftigen, postulierten Beschäftigungsverhältnis) zustehenden Urlaub bzw. die ihm für nicht inanspruchgenommenen Urlaub zustehenden Ersatzzahlungen zumindest teilweise zu verzichten. Angenommen, der Arbeitgeber macht einen Verzicht des Arbeitnehmers auf die Hälfte seines Urlaubsersatzgeldes zur Vorbedingung für eine Einstellung, handelt jener Arbeitgeber dann gesetzeskonform oder nicht? Darf ein Arbeitgeber einen solchen Verzicht auf Urlaubsersatzgeld zur Vorbedingung für eine Einstellung machen? Oder handelt es sich bei einer solchen Vorgehensweise um Nötigung (bzw. wie wird ein solches Vergehen genannt?)? In welchem deutschen Gesetzestext und gemäß welcher Paragraphen ist diese (hier dargelegte exemplarische) Problemstellung geregelt?

Gruß
Uwe

BUrlG §1 & §7
http://dejure.org/gesetze/BUrlG/1.html

http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html

Gruß

Stefan

Die Frage ist doch: ‚darf er das?‘
Hallo Stefan,

vielen Dank für die Antwort. Es bleiben allerdings sowohl meine Fragestellung nach der Bezeichnung des gemutmaßten etwaigen Straftatbestandes (Nötigung?) bei der Vorgehensweise des Arbeitgebers als auch meine Bitte um Information hinsichtlich der gesetzlichen Regelung (Gesetzestexte, §§ etc.) eines solchen Straftatbestandes noch unbeantwortet.

Mit anderen Worten:

  1. Darf ein Arbeitgeber das?
  2. Welchen Vergehens macht er sich schuldig?
  3. Gemäß welcher Gesetze kann er belangt werden?

MfG
Uwe

Zweierlei Rechtsgebiete
Hallo,

die arbeitsrechtliche Grundlage der Rechtswidrigkeit des AG-Verlangens auf Urlaubsverzicht hat Dir Stefan genannt.

Wie das Ganze strafrechtlich zu bewerten ist, gehört nicht zum Thema dieses Unterforums und sollte von Dir unter „allgemeine Rechtsfragen“ gepostet werden, da sich hier u. U. keiner kompetent genug fühlt.

&Tschüß
Wolfgang

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was ist urlaubsersatzgeld ?
das deutsche recht sieht grds. keine ersatzleistung von urlaub in geld vor (ausnahme nach ausscheiden: § 7 IV burlg). ausnahmsweise können schadensersatzansprüche entstehen, wenn kein grund für die gewährung von urlaub vorlag, § 7 III burlg iVm § 283, 280 I, III, 287 bgb. urlaubsgewährung ist eine einseitige verpflichtung des AG, die der erholung dient. wenn der AN nun arbeitet und sich den urlaub abgelten lässt, findet kein erholungszweck statt, deshalb ist das vorgehen auch nicht möglich.

möchte der AG den AN dazu drängen, auf seinen gesetzlichen mindesturlaub zu verzichten, ist die vereinbarung unwirksam, § 13 burlg. wenn es der AN also nicht scheut, später seine rechte vorzutragen und durchzusetzen, kann er beruhigt diesen (unwirksamen) verzicht unterschreiben und seine arbeit antreten…

strafrechtlich lässt sich dieses verhalten aufgrund mehrer hürden nicht unter eine nötigung subsumieren.

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Noch Fragen, Kienzle? Ja, Hauser!

was ist urlaubsersatzgeld ?

Ein Entgeld, welches als Ersatz für die Nichtinanspruchnahme von Urlaub ausgezahlt wird.

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das deutsche recht sieht grds. keine ersatzleistung von urlaub
in geld vor (ausnahme nach ausscheiden: § 7 IV burlg).

Angenommen, letzterer Fall (Ausscheiden) läge vor.

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ausnahmsweise können schadensersatzansprüche entstehen, wenn
kein grund für die gewährung von urlaub vorlag,

Diesen Deinen Satz verstehe ich nicht. Meinst Du Schadensersatzansprüche seitens des Arbeitnehmers? Und meinst Du vielleicht „Nichtgewährung“ statt „Gewährung“? Das ergäbe m. E. einen Sinn.

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§ 7 III burlg

iVm § 283, 280 I, III, 287 bgb. urlaubsgewährung ist eine
einseitige verpflichtung des AG, die der erholung dient. wenn
der AN nun arbeitet und sich den urlaub abgelten lässt, findet
kein erholungszweck statt, deshalb ist das vorgehen auch nicht
möglich.

möchte der AG den AN dazu drängen, auf seinen gesetzlichen
mindesturlaub zu verzichten, ist die vereinbarung unwirksam, §
13 burlg. wenn es der AN also nicht scheut, später seine
rechte vorzutragen und durchzusetzen, kann er beruhigt diesen
(unwirksamen) verzicht unterschreiben und seine arbeit
antreten…

Ok. Angenommen, der AG stellt dem AN den Verzicht auf einen Teil des diesem (nach Beendigung eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses) zustehenden Urlaubsersatzgeldes als Vorbedingung für eine Beschäftigung, wäre eine solche Vereinbarung ebenfalls unwirksam?

.

strafrechtlich lässt sich dieses verhalten aufgrund mehrer
hürden nicht unter eine nötigung subsumieren.

Wenn das keine Nötigung ist, was ist dann eine Nötigung? Macht sich ein AG, der versucht, gesetzliche Bestimmungen auf Kosten seiner AN nicht einzuhalten, denn nicht strafbar?

MfG
Uwe

was ist urlaubsersatzgeld ?

Ein Entgeld, welches als Ersatz für die Nichtinanspruchnahme
von Urlaub ausgezahlt wird.

dann nennen wir es besser urlaubsabgeltung.

das deutsche recht sieht grds. keine ersatzleistung von urlaub
in geld vor (ausnahme nach ausscheiden: § 7 IV burlg).

Angenommen, letzterer Fall (Ausscheiden) läge vor.

.

ausnahmsweise können schadensersatzansprüche entstehen, wenn
kein grund für die gewährung von urlaub vorlag,

Diesen Deinen Satz verstehe ich nicht. Meinst Du
Schadensersatzansprüche seitens des Arbeitnehmers? Und meinst
Du vielleicht „Nichtgewährung“ statt „Gewährung“? Das ergäbe
m. E. einen Sinn.

sorry, nichtgewährung natürlich.

§ 7 III burlg

iVm § 283, 280 I, III, 287 bgb. urlaubsgewährung ist eine
einseitige verpflichtung des AG, die der erholung dient. wenn
der AN nun arbeitet und sich den urlaub abgelten lässt, findet
kein erholungszweck statt, deshalb ist das vorgehen auch nicht
möglich.

möchte der AG den AN dazu drängen, auf seinen gesetzlichen
mindesturlaub zu verzichten, ist die vereinbarung unwirksam, §
13 burlg. wenn es der AN also nicht scheut, später seine
rechte vorzutragen und durchzusetzen, kann er beruhigt diesen
(unwirksamen) verzicht unterschreiben und seine arbeit
antreten…

Ok. Angenommen, der AG stellt dem AN den Verzicht auf einen
Teil des diesem (nach Beendigung eines zeitlich befristeten
Arbeitsverhältnisses) zustehenden Urlaubsersatzgeldes als
Vorbedingung für eine Beschäftigung, wäre eine solche
Vereinbarung ebenfalls unwirksam?

das wäre widerum nicht unwirksam.
denn in diesem fall wäre ein urlaubsabgeltungsanspruch entstanden und fällig. nach neuer rspr. des bag ist § 7 IV burlg ein reiner geldzahlungsanspruch und unterliegt damit den allgemeinen bestimmungen. § 13 burlg ist in diesem fall nicht anwendbar, d.h. ein verzicht ist zulässig.

.

strafrechtlich lässt sich dieses verhalten aufgrund mehrer
hürden nicht unter eine nötigung subsumieren.

Wenn das keine Nötigung ist, was ist dann eine Nötigung? Macht
sich ein AG, der versucht, gesetzliche Bestimmungen auf Kosten
seiner AN nicht einzuhalten, denn nicht strafbar?

nur weil eine partei (unabhängig vom arbeitsrecht) versucht, einen eigenen vorteil aus einer vertraglichen vereinbarung zieht und dabei gegen gesetzl. bestimmungen verstößt, folgt daraus noch keine (versuchte) nötigung.
hier aber liegt sogar ein zulässiges vorgehen vor.
insofern ist nichts gegen das verhalten des AG einzuwenden.

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Ok. Angenommen, der AG stellt dem AN den Verzicht auf einen
Teil des diesem (nach Beendigung eines zeitlich befristeten
Arbeitsverhältnisses) zustehenden Urlaubsersatzgeldes als
Vorbedingung für eine Beschäftigung, wäre eine solche
Vereinbarung ebenfalls unwirksam?

das wäre wiederum nicht unwirksam.
denn in diesem fall wäre ein urlaubsabgeltungsanspruch
entstanden und fällig. nach neuer rspr. des bag ist § 7 IV
burlg ein reiner geldzahlungsanspruch und unterliegt damit den
allgemeinen bestimmungen. § 13 burlg ist in diesem fall nicht
anwendbar, d.h. ein verzicht ist zulässig.

Ein Verzicht (seitens des AN) wäre eine Sache. Einen solchen Verzicht (seitens des AG) allerdings zur Vorbedingung für eine Einstellung des AN zu machen eine andere.

.

nur weil eine partei (unabhängig vom arbeitsrecht) versucht,
einen eigenen vorteil aus einer vertraglichen vereinbarung zu
ziehen und dabei gegen gesetzl. bestimmungen verstößt, folgt
daraus noch keine (versuchte) nötigung.
hier aber liegt sogar ein zulässiges vorgehen vor.

?? Gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen ist also zulässiges Vorgehen? Gilt denn hier nicht das Arbeitsrecht? Und verstößt ein AG, der so handelt, nun gegen geltende gesetzliche Bestimmungen (wie Du schreibst) oder nicht?

.

insofern ist nichts gegen das verhalten des AG einzuwenden.

Mit anderen Worten: ein AG darf also gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstoßen ohne dafür belangt zu werden?

MfG
Uwe

Ein Verzicht (seitens des AN) wäre eine Sache. Einen solchen
Verzicht (seitens des AG) allerdings zur Vorbedingung für eine
Einstellung des AN zu machen eine andere.

nein, auch die verknüpfung beider aspekte ist icht unzulässig. es ist nämlich ebenfalls zu bedenken, dass der AG bei der frage, wen oder unter welchen bedingungen er jemanden einstellt, einen sehr weiten spielraum hat. der AG könnte statt eines verzichts auch den lohn des künftigen AN entsprechend reduzieren (wenn keine kollektivrechtl. bestimmung entgegensteht).

?? Gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen ist also
zulässiges Vorgehen? Gilt denn hier nicht das Arbeitsrecht?
Und verstößt ein AG, der so handelt, nun gegen geltende
gesetzliche Bestimmungen (wie Du schreibst) oder nicht?

nein, aber ein verstoß gegen zivilrechtliche bestimmungen bedeutet nicht, dass dadurch per se ein straftatbestand vorliegt.

insofern ist nichts gegen das verhalten des AG einzuwenden.

Mit anderen Worten: ein AG darf also gegen arbeitsrechtliche
Bestimmungen verstoßen ohne dafür belangt zu werden?

der AG verstößt nicht gegen arbeitsrechtliche bestimmungen, s.o.

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Blödsinn

Ok. Angenommen, der AG stellt dem AN den Verzicht auf einen
Teil des diesem (nach Beendigung eines zeitlich befristeten
Arbeitsverhältnisses) zustehenden Urlaubsersatzgeldes als
Vorbedingung für eine Beschäftigung, wäre eine solche
Vereinbarung ebenfalls unwirksam?

das wäre widerum nicht unwirksam.

Sorry, aber das ist in dieser Pauschalität falsch.

denn in diesem fall wäre ein urlaubsabgeltungsanspruch
entstanden und fällig. nach neuer rspr. des bag ist § 7 IV
burlg ein reiner geldzahlungsanspruch und unterliegt damit den
allgemeinen bestimmungen. § 13 burlg ist in diesem fall nicht
anwendbar, d.h. ein verzicht ist zulässig.

Nein, ein Verzicht (egal ob erzwungen oder freiwillig) auf Abgeltung eines gesetzlichen Urlaubsanspruches ist nicht zulässig bzw. nicht rechtswirksam.
Dieser Abgeltungsanspruch ist nämlich eine Folge der (unabdingbaren) Ansprüche eines AN auf (Mindest-) Urlaub mit Vergütung aus den §§ 1 - 3 Abs. 1 BUrlG. In diesem Zusammenhang hält nämlich das BAG seit 1966 (!) an seiner Rechtsprechung fest, daß der „Anspruch auf Urlaubsabgeltung als eine andere Erscheinungsform des Urlaubsanspruchs (nach §§ 1 und 3 I) bezeichnet“ werden kann (Zitat nach ErfK, § 13 BUrlG, Rn. 5)
Somit ist der Abgeltungsanspruch gleichrangig und kann nicht wirksam ganz oder teilweise abbedungen werden.
Und warum § 13 BUrlG nicht auf § 7 BUrlG anwendbar sein soll, bleibt Dein persönliches Geheimnis, soweit es um das Entstehen des Anspruches und seine Durchsetzung geht.

nur weil eine partei (unabhängig vom arbeitsrecht) versucht,
einen eigenen vorteil aus einer vertraglichen vereinbarung
zieht und dabei gegen gesetzl. bestimmungen verstößt, folgt
daraus noch keine (versuchte) nötigung.

Ob es tatsächlich den Tatbestand der Nötigung erfüllt, sei dahingestellt.

hier aber liegt sogar ein zulässiges vorgehen vor.

Das ist falsch. Höchstwahrscheinlich wäre ein derartiges Rechtsgeschäft nicht nur rechtswidrig sondern auch nichtig iSd § 134 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html
so daß sich die Anfechtungsfrist auf bis zu 30 Jahre erweitern könnte.

insofern ist nichts gegen das verhalten des AG einzuwenden.

Moralisch ist das Ganze sowieso schon ziemlich verachtenswert, aber auch rechtlich nicht in Ordnung.

Leider nicht das erste Mal, daß du eine ziemlich aberwitzige arbeitsrechtliche Logik unter Beweis stellst.

Kopfschüttelnd

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Nein, ein Verzicht (egal ob erzwungen oder freiwillig) auf
Abgeltung eines gesetzlichen Urlaubsanspruches ist nicht
zulässig bzw. nicht rechtswirksam.
Dieser Abgeltungsanspruch ist nämlich eine Folge der
(unabdingbaren) Ansprüche eines AN auf (Mindest-) Urlaub mit
Vergütung aus den §§ 1 - 3 Abs. 1 BUrlG. In diesem
Zusammenhang hält nämlich das BAG seit 1966 (!) an seiner
Rechtsprechung fest, daß der „Anspruch auf Urlaubsabgeltung
als eine andere Erscheinungsform des Urlaubsanspruchs (nach §§
1 und 3 I) bezeichnet“ werden kann
(Zitat nach ErfK, § 13
BUrlG, Rn. 5)
Somit ist der Abgeltungsanspruch gleichrangig und kann nicht
wirksam ganz oder teilweise abbedungen werden.
Und warum § 13 BUrlG nicht auf § 7 BUrlG anwendbar sein soll,
bleibt Dein persönliches Geheimnis, soweit es um das Entstehen
des Anspruches und seine Durchsetzung geht.

es ist ja schön, dass du den erfurter liest, aber zu dem thema kann ich dir (noch) keinen einzigen kommentar empfehlen… der wandel seit schultz-hoff und den zahlreichen anschlussentscheidungen des bag ist nirgends gut dargelegt. der erfurter (13. aufl. ?) hat z.b. bei § 7 burlg mehrere fehler (z.b. rn 53 - völlig veraltet). außerdem besagt die von dir zitierte fundstelle nur, dass die urlaubsabgeltung im zusammenhang mit dem urlaubsanspruch steht. dazu sollte man erstens wissen, dass diese aussage ziemlich nichtssagend ist, das entsprechende urteil des bag auch nicht mehr aussagt und zu einer zeit gefällt wurde, als die surrogatsrspr. anwendung fand.

früher war es tatsächlich so, dass § 7 IV burlg unter § 13 burlg fiel, da man davon ausging, dass es sich um einen surrogat für den urlaubsanspruch handelt.
seit schultz-hoff hat der eugh bzw. das bag die surrogatsrspr. teilweise (nur bzgl. arbeitsunfähiger bis zur beendigung des AV), dann vollständig (auch für arbeitsfähige AN) aufgegeben.

§ 7 IV burlg ist nun ein -von § 7 III burlg völlig losgelöster- reiner geldzahlungsanspruch, für den die allgemeinen voraussetzungen gelten. dieser anspruch kann also (bei wirksamen ausschlussklauseln) verfallen, auf ihn kann (nachträglich) verzichtet werden und auch die allgemeine verjährungfrist gilt.
warum § 7 IV und § 7 III burlg nunmehr nicht mehr akzessorisch sind, ist sehr erhellend in BAG, urt. v. 19.6.12, az. 9 azr 652/10 erläutert.

nur weil eine partei (unabhängig vom arbeitsrecht) versucht,
einen eigenen vorteil aus einer vertraglichen vereinbarung
zieht und dabei gegen gesetzl. bestimmungen verstößt, folgt
daraus noch keine (versuchte) nötigung.

Ob es tatsächlich den Tatbestand der Nötigung erfüllt, sei
dahingestellt.

hier aber liegt sogar ein zulässiges vorgehen vor.

Das ist falsch. Höchstwahrscheinlich wäre ein derartiges
Rechtsgeschäft nicht nur rechtswidrig sondern auch nichtig iSd
§ 134 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html

du meinst wahrscheinlich § 13 burlg iVm 134 bgb ?
aufgrund der neuen rspr. ist § 13 burlg teleologisch zu reduzieren. § 13 burlg ist deshalb auf § 7 IV burlg nicht anzuwenden, weil dieser anspruch erst nach beendigung des AV fällig wird. eine gefährdungslage dergestalt, dass der AN keine erholung findet, weil er sich den urlaub „abkaufen“ lässt, besteht bei einem beendeten AV nicht. da § 7 IV burlg ein reiner geldzahlungsanspruch ist, dient er auch nicht erholungszwecken, so dass er den schutz von § 13 burlg nicht bedarf.

so daß sich die Anfechtungsfrist auf bis zu 30 Jahre erweitern
könnte.

was du mit anfechtungsfrist meinst, weiß ich nicht (anfechtung iSd §§ 119ff. bgb ?)

insofern ist nichts gegen das verhalten des AG einzuwenden.

Moralisch ist das Ganze sowieso schon ziemlich verachtenswert,
aber auch rechtlich nicht in Ordnung.

Leider nicht das erste Mal, daß du eine ziemlich aberwitzige
arbeitsrechtliche Logik unter Beweis stellst.

Kopfschüttelnd

naja, „aberwitzig“ scheint die antwort wohl nur vor dem hintergrund der gegenwärtigen gesetzeskommentierungen. wenn man sich die aktuelle rspr. ansieht und vor allem bedenkt, dass diese erst nach dem redaktionsschluss der beliebtesten kommentare erfolgte, dann relativiert sich das wieder…

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Ja, wirklich Blödsinn !
Hallo,

mE liegst Du gleich in zwei zentralen Punkten schief.

Zum Einen geht es beim UP um die Frage, ob ein AG bei Abschluß eines Arbeitsvertrages rechtssicher den Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub und den Verzicht auf die Ersatzleistung der Abgeltung vereinbaren kann.
Dies hast du letztendlich mit Ja beantwortet und dies ist falsch, da es sich bei den zu Grunde liegenden Bestimmungen der §§ 1 und 3 Abs. 1 um zwingendes, nicht abdingbares Recht handelt.
(Wie der AG diese Klausel im Fallbeispiel durchgesetzt hat, sei jetzt mal außer Betracht)
Eine derartige Klausel wäre wohl nichtig, mindestens aber rechtswidrig und könnte vom AN jederzeit angefochten werden. Nur in diesem Zusammenhang ist das Zitat aus dem ErfK (natürlich 13. Aufl.) zu verstehen und nach wie vor anwendbar.

Zum Zweiten ist die von Dir angegebene Entscheidung (BAG 9 AZR 652/10) nicht so weitreichend, wie von Dir interpretiert.
Die sog. „Surrogatstheorie“ bezog sich nämlich lediglich darauf, daß es für den Anspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG (Geltendmachung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) keine eigenständigen Form-und Fristvorschriften für die Geltendmachung dieses Anspruches gab und diese daher dem relativ restriktiven „Fristenregime“ des BUrlG unterliegen sollte.
Nur dies hat das BAG aufgegeben und damit den Anspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG (und nur diesen) unabhängig von der Arbeitsfähigkeit den allgemeinen Verjährungsfristen lt. Gesetz oder TV unterworfen. Dadurch ergibt sich für viele AN (wie im verhandelten Fall, bei dem im Arbeitsvertrag eine zu kurze Ausschlußfrist vereinbart war) eine Verbesserung bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche.

Diese Entscheidung hat aber mit der Unabdingbarkeit des Anspruches nach §§ 1 und 3 Abs. 1 BUrlG und des daraus uU resultierenden Abgeltungsanspruchs bei Beginn und während des Arbeitsverhältnisses erst mal überhaupt nichts zu tun.
Im Übrigen sind die Folgen von Schultz-Hoff bei Weitem nicht so dramatisch, wie Du das darstellst, da sie sich im wesentlichen nur auf § 7 Abs. 3 und 4 (Verfall/Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) beschränken. Die Folgeentscheidungen des BAG sind in der arbeitsrechtlichen Literatur gut erläutert und auch im Zusammenhang dargestellt.
Alle anderen Grundsätze des Urlaubsrechts sind von Schultz-Hoff grundsätzlich nicht tangiert.

&Tschüß

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Hallo,

mE liegst Du gleich in zwei zentralen Punkten schief.

Zum Einen geht es beim UP um die Frage, ob ein AG bei Abschluß
eines Arbeitsvertrages rechtssicher den Verzicht auf
gesetzlichen Mindesturlaub und den Verzicht auf die
Ersatzleistung der Abgeltung vereinbaren kann.
Dies hast du letztendlich mit Ja beantwortet und dies ist
falsch, da es sich bei den zu Grunde liegenden Bestimmungen
der §§ 1 und 3 Abs. 1 um zwingendes, nicht abdingbares Recht
handelt.

der UP hat doch den sachverhalt konkretisiert:
Ok. Angenommen, der AG stellt dem AN den Verzicht auf einen Teil des diesem (nach Beendigung eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses) zustehenden Urlaubsersatzgeldes als Vorbedingung für eine [gedankl. ergänzung: erneute] Beschäftigung, wäre eine solche Vereinbarung ebenfalls unwirksam?

es bestand also bereits einmal ein AV, aus dem der abgeltungsanspruch entstand. nun möchte der AG wieder ein AV mit dem AN, allerdings soll dieser auf diesen früheren anspruch verzichten ?! (so habe ich jedenfalls den SV verstanden…)
es geht also nicht darum, auf einen künftigen -noch nicht fälligen- anspruch zu verzichten. und dies ist -noch einmal- möglich, weil § 7 IV burlg ein bloßer abgeltungsanspruch ist.

Eine derartige Klausel wäre wohl nichtig, mindestens aber
rechtswidrig und könnte vom AN jederzeit angefochten werden.

abgesehen davon, dass dies nicht der fall ist, ist eine einzelne klausel nicht „anfechtbar“. dieses von dir behauptete gestaltungsmittel gibt es im deutschen recht nicht… (entweder die klausel ist nichtig oder sie ist es nicht… eines gestaltungsakts seitens des AN bedarf es hierzu nicht; vielleicht meinst du aber mit „anfechtung“ die feststellungsklage ?!)

Zum Zweiten ist die von Dir angegebene Entscheidung (BAG 9 AZR
652/10) nicht so weitreichend, wie von Dir interpretiert.
Die sog. „Surrogatstheorie“ bezog sich nämlich lediglich
darauf, daß es für den Anspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG
(Geltendmachung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
keine eigenständigen Form-und Fristvorschriften für die
Geltendmachung dieses Anspruches gab und diese daher dem
relativ restriktiven „Fristenregime“ des BUrlG unterliegen
sollte.

uh, da warst du aber lange im winterschlaf. ich habe übrigens bewusst nur diese eine entscheidung ausgewählt, weil sie auch für laien sehr verständlich ist. es gibt natürlich eine reihe anderer urteile, aber da du den erfurter hast, kennst du sie bestimmt…

die surrogatsrechtsprechung besagte, dass der abgeltungsanspruch iSd § 7 IV burlg ein surrogat für den urlaubsanspruch aus § 7 III burlg ist, d.h. ein abgeltungsanspruch nach § 7 IV burlg entsteht nur, wenn die übertragungsvorschriften („fristenregime“) nach § 7 III burlg vorlagen.

Nur dies hat das BAG aufgegeben und damit den Anspruch aus § 7
Abs. 4 BUrlG (und nur diesen) unabhängig von der
Arbeitsfähigkeit den allgemeinen Verjährungsfristen lt. Gesetz
oder TV unterworfen. Dadurch ergibt sich für viele AN (wie im
verhandelten Fall, bei dem im Arbeitsvertrag eine zu kurze
Ausschlußfrist vereinbart war) eine Verbesserung bei der
Geltendmachung ihrer Ansprüche.

richtig, nun ziehe aber bitte die rechtlichen konsequenzen hieraus (dazu braucht man keine jur. ausbildung):
das bag gibt die surrogatsrechtsprechung auf und proklamiert ausdrücklich einen reinen geldzahlungsanspruch. das bag unterwirft den anspruch aus § 7 IV burlg den verfallfristen und hält die allg. verjährungsfristen für anwendbar.
die konsequenz ist, dass auch auf den anspruch aus § 7 IV burlg (nachträglich) verzichtet werden kann, vgl. hier. (das ist natürlich nur ein beispiel, vllt hörst du ja auf andere …)

Diese Entscheidung hat aber mit der Unabdingbarkeit des
Anspruches nach §§ 1 und 3 Abs. 1 BUrlG und des daraus uU
resultierenden Abgeltungsanspruchs bei Beginn und während des
Arbeitsverhältnisses erst mal überhaupt nichts zu tun.

das habe ich auch nicht behauptet ?! wie gesagt, der fall hier war so gestaltet ist, dass der abgeltungsanspruch bereits entstanden und fällig ist…

Im Übrigen sind die Folgen von Schultz-Hoff bei Weitem nicht
so dramatisch, wie Du das darstellst, da sie sich im
wesentlichen nur auf § 7 Abs. 3 und 4 (Verfall/Abgeltung bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses) beschränken. Die
Folgeentscheidungen des BAG sind in der arbeitsrechtlichen
Literatur gut erläutert und auch im Zusammenhang dargestellt.
Alle anderen Grundsätze des Urlaubsrechts sind von
Schultz-Hoff grundsätzlich nicht tangiert.

genau, die aufgabe der surrogatsrechtsprechung hat fast keine auswirkungen auf das urlaubsrecht (vor allem nicht auf „karteileichen“ in betrieben… du scherzkeks…)

p.s. das urteil von 1966 (az: 5 AZR 408/65) solltest du wirklich einmal lesen und in den kontext zu fall setzen…

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Es gehe um künftigen, nicht nachträgl. Verzicht

es geht also nicht darum, auf einen künftigen -noch nicht
fälligen- anspruch zu verzichten. und dies ist -noch einmal-
möglich, weil § 7 IV burlg ein bloßer abgeltungsanspruch ist.

Hallo,

Euch beiden erstmal herzlichen Dank für Euere Antworten.

Gehen wir bitte davon aus, daß es um eine künftige Beschäftigung geht, nicht um eine bereits stattgefundenhabende. Ein nachträglicher Verzicht ist also nicht Thema, sondern, im Gegenteil, in meinem Fallbeispiel verlangt der AG vom AN einen künftigen Verzicht, keinen nachträglichen.

Wie sieht es dann aus?

Gruß
Uwe

Gehen wir bitte davon aus, daß es um eine künftige
Beschäftigung geht, nicht um eine bereits
stattgefundenhabende. Ein nachträglicher Verzicht ist also
nicht Thema, sondern, im Gegenteil, in meinem Fallbeispiel
verlangt der AG vom AN einen künftigen Verzicht, keinen
nachträglichen.

Wie sieht es dann aus?

sicher, dass du meinung nicht wieder änderst ?

ein verzicht (oder die damit verbundene bedingung) auf den noch nicht entstandenen (künftigen) urlaubsabgeltungsanspruch dürfte unwirksam sein. das BAG hat die möglichkeit des verzichts bisher nur auf den bereits entstandenen anspruch bestätigt (vgl. sehr aktuell, hier)
ein solcher verzicht wird aber nicht an § 13 burlg scheitern (s.o.), sondern er wird als AGB einer inhaltskontrolle nicht standhalten.

sicher, dass du meinung nicht wieder änderst ?

??? Ich schrieb doch eingangs:

„ein Arbeitgeber will einen Arbeitnehmer nur dann einstellen, wenn dieser bereit ist, auf den ihm (im künftigen, postulierten Beschäftigungsverhältnis) zustehenden Urlaub bzw. die ihm für nicht inanspruchgenommenen Urlaub zustehenden Ersatzzahlungen zumindest teilweise zu verzichten.“

Ich denke, das war eindeutig.

Dessen unbenommen danke ich Dir für Deine Antworten!

Beste Grüße
Uwe