Hallo, wenn jemand mit einer eindeutigen körperlichen Behinderung die im Vorstellungsgespräch auch „ersichtlich“ ist - der bisher aber immer darauf verzichtet hat dafür einen Behindertenschein zu beantragen (den er aber auf jeden Fall bekommen würde) - Darf hier im Fragebogen bei der Neueinstellung dann angekreuzt werden, dass keine Behinderung vorliegt? Vielen Dank
Hallo
Solche Experimente würde ich - je nach Art der angestrebten Beschäftigung - unterlassen. Zum einen, weil der Arbeitgeber schon wegen der Körperbehindertenquote in seinem Berieb ein berechtigtes Interesse an der wahrheitsgemäßen Angabe hat, zum anderen, weil auch betriebliche Gründe (Art der Beschäftigung) dem Einsatz von Körperbehinderten entgegen stehen.
Gruß
smalbop
Hallo smalbop,
danke für Dein Feedback. Ich stelle mir in diesem Fall die Frage, ob
die Angabe der Wahrheit entspricht, da sie ja nicht durch
entsprechende „Scheine“ belegt werden kann. Und ohne
Behindertenausweis kann ja auch der Arbeitgeber keine „Quote“
erfüllen … Spannend …
Grüße
qwertz100
Off Topic
Hallo,
wenn die Behinderung sichtbar ist, gibt es keinen vernünftigen Grund, sich keinen Behindertenausweis zu besorgen.
Ein Behindertenausweis bringt geldwerte Vorteile, und wenn es nur die Steuererleichterung ist.
Der einzige mir logisch nachvollziehbare Grund auf einen Behindertenausweis zu verzichten, ist es seine Position auf dem Arbeitsmarkt nicht zu veschlechtern. In dem Moment, wo der potentielle Arbeitgeber die Behinderung sieht, entfällt dieser Grund. Im Gegenteil, man macht sich das Leben nur schwerer, wie du selbst darlegst.
Gruß
Carlos
Hallo
ob
die Angabe der Wahrheit entspricht, da sie ja nicht durch
entsprechende „Scheine“ belegt werden kann.
Aber bei der fälligen arbeitsmedizinischen Untersuchung wird sie wohl 'rauskommen. Und wenn es sich um offensichtliche Dinge handelt oder aber zumindest dem AN bekannte, ist - wie smalbop schreibt - der AN IMMER in der Pflicht, so etwas unaufgefordert zu offembaren, wenn es sich auf die geforderte Arbeitsleistung auswirken könnte - auch ohne Schwerbehindertenausweis.
Und ohne
Behindertenausweis kann ja auch der Arbeitgeber keine „Quote“
erfüllen … Spannend …
Das Gesetz kennt durchaus die „offenkundige“ Schwerbehinderung, auf die man sich als AN auch berufen kann.
Im Übrigen sollte jemand diesem AG mal stecken, daß es zwar noch keine aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, aber seit der Geltung des AGG die weit überwiegende Kommentatorenmeinung davon ausgeht, daß eine Frage nach Schwerbehinderung unzulässig ist, daß der AN bzw. Bewerber auf diese Frage lügen darf und daß das bloße Stellen der Frage im Ablehnungsfall den Anschein der Diskriminierung begründet.
Grüße
qwertz100
&Tschüß
Wolfgang
Die Frage nach einer Behinderung (ebenso wie nach der Schwangerschaft) ist diskriminierend, deshalb hast du das „Recht zur Lüge“. Das heißt, wenn deine Behinderung erst später herauskommt, ist dies kein Aufhebungsgrund wegen Arglistiger Täuschung.
Einziger Grund, eine Behinderung anzugeben ist, wenn diese ein maßgeblicher Hinderungsgrund für die angestrebte Tätigkeit wäre.