Einstweilige Anordnung

Hallo,

eine einstweilige Anordnung soll vermeiden, dass Entscheidungen vor ihrer Rechtskraft vollstreckt und dadurch möglicherweise rechtswidrige Zustände hergestellt werden.

Wie ist das zu verstehen? Gibt es Entscheidungen, die VOR ihrer Rechtskraft vollstreckt werden dürfen? Wenn ja, welche Entscheidungen wären dies? Kann mir jemand ein Beispiel nennen, wo eine einstweilige Anordnung sinnvoll wäre.

Danke

Martin Unterholzner

Hallo Martin,

Welche Entscheidungen wären dies? Kann mir jemand ein Beispiel
nennen, wo eine einstweilige Anordnung sinnvoll wäre.

Ganz einfach:

Eine einstweilige Anordnung soll vermeiden, dass
Entscheidungen vor ihrer Rechtskraft vollstreckt und dadurch
möglicherweise rechtswidrige Zustände hergestellt werden.

Ist nicht von mir.

Wie ist das zu verstehen? Gibt es Entscheidungen, die VOR
ihrer Rechtskraft vollstreckt werden dürfen? Wenn ja, welche
Entscheidungen wären dies?

Die Grundlage sind ordnungsrechtliche Verfügungen der Behörden, welche zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auffordern. Klassisches Beispiel für eine solche Anordnung wäre, wenn Gefahr im Verzug vorliegen würde. Ein anderes Beispiel ist, wenn zu dem Einzelfall aufgrund ähnlicher Verfahren aus früherer Zeit bereits mehrfache gerichtliche Entscheidungen vorliegen, in welchen das Vorgehen der Behörde als rechtmäßig bestätigt worden ist.

Gruß
guvo

Hallo!

Wie ist das zu verstehen? Gibt es Entscheidungen, die VOR
ihrer Rechtskraft vollstreckt werden dürfen? Wenn ja, welche
Entscheidungen wären dies? Kann mir jemand ein Beispiel
nennen, wo eine einstweilige Anordnung sinnvoll wäre.

Wenn wir vom Verwaltungsrecht sprechen, dann gibt es Fälle, in denen der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte keine aufschiebende Wirkung haben. Sei es, wie etwa bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, schon per se nicht, oder aber in Fällen, in denen die Verwaltun das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bejaht und die sofortige Vollziehung anordnet. Dann hat - und hier kommt im Verwaltungsrecht die lange Verfahrensdauer von knapp 3 Jahren in der ersten Instanz erschwerend hinzu - einstweiliger Rechtsschutz eine große Bedeutung.
Beispiel: Ein ohne Baugenehmigung errichtetes Gebäude soll abgerissen werden und weil etwa von dem Gebäude wegen Baufälligkeit eine erhebliche Gefahr ausgeht, wird noch dazu die sofortige Vollziehung angeordnet und unter Umständen auch schon eine Ersatzvornahme angedroht. Dann kann, so lange das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs/einer Anfechtungsklage im einstweiligen Rechtsschutz wiederhergestellt hat, die Behörde ihren Verwaltungsakt vollziehen und so das Gebäude „wegschaffen“ mit der Folge, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden, sei der VA nun rechtmäßig oder nicht.

Gruß,

Florian.

Bei der Gelegenheit würde ich gern mal fragen, ob vielleicht Zivilprozessrecht gemeint war …

Hallo,

eine einstweilige Anordnung soll vermeiden, dass
Entscheidungen vor ihrer Rechtskraft vollstreckt und dadurch
möglicherweise rechtswidrige Zustände hergestellt werden.

Genau so ist es…

Wie ist das zu verstehen? Gibt es Entscheidungen, die VOR
ihrer Rechtskraft vollstreckt werden dürfen? Wenn ja, welche
Entscheidungen wären dies? Kann mir jemand ein Beispiel
nennen, wo eine einstweilige Anordnung sinnvoll wäre.

Na zum Beispiel eine Demonstration…
Hein Blöd von der Verwaltung in Posemuckel meint,das eine
Demonstration gegen die Hartz IV-Schikanen nicht in das „Weltbild“ einer Demokratie passt und verbietet diese…
Das sieht das Gericht aber ganz anders…deswegen bekommen die
Hartz IV-Demonstranten auch eine „Einstweilige Anordung“ des Gerichtes,die ihnen die Demo erlaubt…

Gnerell gilt…
eine EINSTWEILIGE ANORDNUNG wird vom Gericht (egal welches jetzt)
dann erlassen,wenn das Gericht nach dem Vorbringen des Antragstellers
davon ausgeht,das im Hauptverfahren zu Gunsten des Antragstellers
(Klägers) entschieden wird.

Nein

Na zum Beispiel eine Demonstration…
Hein Blöd von der Verwaltung in Posemuckel meint,das eine
Demonstration gegen die Hartz IV-Schikanen nicht in das
„Weltbild“ einer Demokratie passt und verbietet diese…
Das sieht das Gericht aber ganz anders…deswegen bekommen
die
Hartz IV-Demonstranten auch eine „Einstweilige Anordung“ des
Gerichtes,die ihnen die Demo erlaubt…

Wie § 123 V VwGO sagt, kommt das in den Fällen von § 80 VwGO nicht in Betacht. Gegen das Demonstrationsverbot wehrt man sich folglich mit einer Anfechtungsklage und einem Antrag nach § 80 V VwGO - aber nicht mit einer einstweiligen Anordnung, auch nicht, wenn sie in Anführungszeichen steht. Es ist einfach keine einstweilige Anordnung.

Levay

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Bei der Gelegenheit würde ich gern mal fragen, ob vielleicht
Zivilprozessrecht gemeint war …

Hallo Levay,

mich interessiert was mit dem Begriff genau gemeint ist. Im Verwaltungsrecht habe ich das nun verstanden. Es wäre nett wenn du mir auch im Zivilprozessrecht ein Beispiel nennen könntest, wo eine einstweilige Anordnung Sinn ergibt.

Schöne Grüße

Martin

Da musst du mich in zwei Wochen noch mal fragen, Zwangsvollstreckungsrecht ist meine nächste Lerneinheit im Referendariat. Vielleicht ist bis dahin jemand anderes so freundlich, dir zu antworten.

Was ich dir heute schon mal sagen kann:

Die meisten Urteile, auch wenn sie nichts rechtskräftig sind, sind (vorläufig) vollstreckbar. Auch gegen Vollstreckungsmaßnahmen kann man aber vorgehen, etwa mit der Drittwiderspruchsklage, der Vollstreckungsgegenklage oder der Erinnerung.

Was ich vermute:

Es dürfte auch in der zivilprozessrechtlichen Zwangsvollstreckung vorläufigen Rechtsschutz geben. Vermutlich kann ein Gericht ein einstweilige Anordnung mit dem Inhalt erlassen, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen ist. Wie gesgt - nur eine Vermutung.

Levay

Hallo Florian,

bitte um Nachsicht, müsste der folgende Satz nicht doch eigentlich durch das Wörtchen ´nicht´ ergänzt werden?

Beispiel (Anordnung der) sofortige(n) Vollziehung: Dann kann, so
lange das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines
Widerspruchs/einer Anfechtungsklage im einstweiligen
Rechtsschutz (nicht) wiederhergestellt hat, die Behörde ihren
Verwaltungsakt vollziehen und so das Gebäude „wegschaffen“ mit
der Folge, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden, sei
der VA nun rechtmäßig oder nicht.

Außerdem: Ist der Sofortvollzug gegenüber dem Risiko gerechtfertigt, auch wenn die Verfügung wohlmöglich rechtswidrig war? Aus welchem Grund?

guvo

Hallo!

bitte um Nachsicht, müsste der folgende Satz nicht doch
eigentlich durch das Wörtchen ´nicht´ ergänzt werden?

War wie „so lange nicht“…ist denk ich klar geworden. Aber ja, ein „nicht“ hätte sicher nicht geschadet.

Außerdem: Ist der Sofortvollzug gegenüber dem Risiko
gerechtfertigt, auch wenn die Verfügung wohlmöglich
rechtswidrig war? Aus welchem Grund?

Von der Warte aus kann man den Sofortvollzug abschaffen, denn das Risiko, dass ein VA rechtswidrig ist, besteht ja immer. Oder nicht? Oder habe ich da was falsch verstanden? Der Grund ist wohl die Effektivität der Verwaltung und die Notwendigkeit, in gewissen Situationen schnellsmöglich zu handeln, damit (weitere) Schäden verhindert und gefahren schnell abgewendet werden.

Gruß,

Florian.

Hallo!

mich interessiert was mit dem Begriff genau gemeint ist. Im
Verwaltungsrecht habe ich das nun verstanden. Es wäre nett
wenn du mir auch im Zivilprozessrecht ein Beispiel nennen
könntest, wo eine einstweilige Anordnung Sinn ergibt.

Interessant wird das zum Beispiel bei Unterlassungsansprüchen, wenn es etwa um Eigentumsstörungen geht.

Ich hatte in der Praxis mal einen Fall…also da wurde dann eine einstweilige Verfügung erwirkt…mir fällt beim besten willen kein besseres Beispiel ein, aber immerhin.

Zwei türkische Familien hassen sich bis auf’s Messer - fast schon wörtlich zu verstehen. Die einen sind pleite, deren Haus wird zwangsverteigert. Durch Zuschlag wird Eigentümer…wie überraschend, gerade die andere Familie. Während noch nicht geräumt ist, fängt also die Familie, der das Haus vorher gehörte an, die Fassade abzutragen, Leitungen auszubauen etc. - man kann dann natürlich auf Unterlassung klagen (und später auf Schadensersatz), das dauert aber zumindest einige Monate. Da bietet sich dann eine einstweilige Verfügung an, die sehr schnell geht und bei der an die Beweisführung geringere Anforderungen gestellt werden. Dann wird eben unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagt, das nicht zu tun, was man ohnehin nicht tun darf.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/940.html

Gruß,

Florian.

Hallo,

Wie § 123 V VwGO sagt, kommt das in den Fällen von § 80 VwGO
nicht in Betacht. Gegen das Demonstrationsverbot wehrt man
sich folglich mit einer Anfechtungsklage und einem Antrag nach
§ 80 V VwGO -

ach und das ist dann keine Anordnung des Gerichtes???..:smile:

Nein.

Es ist doch ganz einfach: Gefragt war nach einer einstweiligen Anordnung, und das von dir gebrachte Beispiel ist eben keines einer solchen. Es wird auch gar nichts angeordnet, weder einstweilen noch sonstwie, sondern es wird etwas wiederhergestellt, nämlich die aufschiebende Wirkung (soweit das überhaupt nötig ist, grundsätzlich hat schon die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung).

Levay

Hallo Florian,

habe ich da was falsch verstanden?

Es geht weder um richtig noch falsch.

Das Verfahrensrecht steht dann zurück, wenn laut VwGO bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Das scheint mir eine bedingte Aufhebung des Prinzips der Gewaltenteilung zu sein. Das ist aber unbedeutsam, sobald u.a. rechtlich geschützte Güter akut gefährdet sind.

Es scheint mir also keine Frage der Effektivität oder der Effizienz zu sein. Weder das eine noch das andere ist durch die besagte Aufhebung tatsächlich gewährleistet. Der Punkt ist eben noch grundsätzlicherer Art.

Gruß
guvo