Wer kann mir in dieser Frage hier weiterhelfen
Gegen einen PfüB wurde Vollstreckungsgegenklage erhoben mit Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsacheklage.
Das Vollstreckungsgericht hat die einstweilige Einstellung der ZV gegen Sicherheitsleistung verfügt. Es verfügt aber weiter, dass die gegenwärtigen ZV-Maßnahmen aufrecht erhalten bleiben sollen.
Zum Zeitpunkt dieses Beschlusses sind aber bereits 2 Wochen der Pfändungsfrist rum. Bis zur Verwertung des gepfändeten Bankguthabens bleiben noch weitere 2 Wochen.
In diesen 2 Wochen müßte jetzt die Sicherheitsleistung erbracht werden, d.h. Bankbürgschaft besorgt, über Anwalt und Gerichtsvollzieher dem Gläubiger zugestellt werden, der müßte über seinen Anwalt zurück an den Anwalt des Sicherungsgebers den Erhalt der Bürgschaft bestätigen. Mit dieser Bestätigung muß der Sicherungsgeber dann zu seinem Rechtspfleger, damit der letztlich die laufende Pfändung einstellt, d.h. die entsprechende Mitteilung an die Bank macht, bei der aktuell das Kontoguthaben aufgrund des PfÜB gesperrt ist.
Ist dem tatsächlich so oder wird durch den Beschluss des Gerichts zur vorläufigen Einstellung der ZV die gerade laufende ZV-Maßnahme wenigstens aufgehalten, sodaß man díe notwendige Zeit hat, die Sicherung auch wirklich zu leisten?
Der oben beschriebene Weg (bei Hinterlegung von Geld wäre es auch nicht wesentlich einfacher und kürzer) ist doch niemals innerhalb von 2 Wochen hinzubekommen, auch wenn man sich noch so viel Mühe gibt. Und damit würde die ZV ja letztlich doch für den Gläubiger erfolgreich sein. Er hätte sein Geld und zusätzlich müßte man dann womöglich erst wieder klagen, damit er die Bankbürgschaft zurück gibt (auch wenn er theoretisch dazu verplfichtet ist).
Die Bankbürgschaft hätte einen Haufen Mühe und Geld gekostet und man hätte zum Schluß doch verloren?
Danke!
Vielen Dank!
