Einstweilige Einstellung der ZV

Wer kann mir in dieser Frage hier weiterhelfen
Gegen einen PfüB wurde Vollstreckungsgegenklage erhoben mit Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsacheklage.

Das Vollstreckungsgericht hat die einstweilige Einstellung der ZV gegen Sicherheitsleistung verfügt. Es verfügt aber weiter, dass die gegenwärtigen ZV-Maßnahmen aufrecht erhalten bleiben sollen.

Zum Zeitpunkt dieses Beschlusses sind aber bereits 2 Wochen der Pfändungsfrist rum. Bis zur Verwertung des gepfändeten Bankguthabens bleiben noch weitere 2 Wochen.

In diesen 2 Wochen müßte jetzt die Sicherheitsleistung erbracht werden, d.h. Bankbürgschaft besorgt, über Anwalt und Gerichtsvollzieher dem Gläubiger zugestellt werden, der müßte über seinen Anwalt zurück an den Anwalt des Sicherungsgebers den Erhalt der Bürgschaft bestätigen. Mit dieser Bestätigung muß der Sicherungsgeber dann zu seinem Rechtspfleger, damit der letztlich die laufende Pfändung einstellt, d.h. die entsprechende Mitteilung an die Bank macht, bei der aktuell das Kontoguthaben aufgrund des PfÜB gesperrt ist.

Ist dem tatsächlich so oder wird durch den Beschluss des Gerichts zur vorläufigen Einstellung der ZV die gerade laufende ZV-Maßnahme wenigstens aufgehalten, sodaß man díe notwendige Zeit hat, die Sicherung auch wirklich zu leisten?

Der oben beschriebene Weg (bei Hinterlegung von Geld wäre es auch nicht wesentlich einfacher und kürzer) ist doch niemals innerhalb von 2 Wochen hinzubekommen, auch wenn man sich noch so viel Mühe gibt. Und damit würde die ZV ja letztlich doch für den Gläubiger erfolgreich sein. Er hätte sein Geld und zusätzlich müßte man dann womöglich erst wieder klagen, damit er die Bankbürgschaft zurück gibt (auch wenn er theoretisch dazu verplfichtet ist).

Die Bankbürgschaft hätte einen Haufen Mühe und Geld gekostet und man hätte zum Schluß doch verloren?

Danke!

Vielen Dank!

Wer kann mir in dieser Frage hier weiterhelfen
Gegen einen PfüB wurde Vollstreckungsgegenklage erhoben mit
Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsacheklage.

Das Vollstreckungsgericht hat die einstweilige Einstellung der
ZV gegen Sicherheitsleistung verfügt. Es verfügt aber weiter,
dass die gegenwärtigen ZV-Maßnahmen aufrecht erhalten bleiben
sollen.

Zum Zeitpunkt dieses Beschlusses sind aber bereits 2 Wochen
der Pfändungsfrist rum. Bis zur Verwertung des gepfändeten
Bankguthabens bleiben noch weitere 2 Wochen.

In diesen 2 Wochen müßte jetzt die Sicherheitsleistung
erbracht werden, d.h. Bankbürgschaft besorgt, über Anwalt und
Gerichtsvollzieher dem Gläubiger zugestellt werden, der müßte
über seinen Anwalt zurück an den Anwalt des Sicherungsgebers
den Erhalt der Bürgschaft bestätigen. Mit dieser Bestätigung
muß der Sicherungsgeber dann zu seinem Rechtspfleger, damit
der letztlich die laufende Pfändung einstellt, d.h. die
entsprechende Mitteilung an die Bank macht, bei der aktuell
das Kontoguthaben aufgrund des PfÜB gesperrt ist.

Ist dem tatsächlich so oder wird durch den Beschluss des
Gerichts zur vorläufigen Einstellung der ZV die gerade
laufende ZV-Maßnahme wenigstens aufgehalten, sodaß man díe
notwendige Zeit hat, die Sicherung auch wirklich zu leisten?

Der oben beschriebene Weg (bei Hinterlegung von Geld wäre es
auch nicht wesentlich einfacher und kürzer) ist doch niemals
innerhalb von 2 Wochen hinzubekommen, auch wenn man sich noch
so viel Mühe gibt. Und damit würde die ZV ja letztlich doch
für den Gläubiger erfolgreich sein. Er hätte sein Geld und
zusätzlich müßte man dann womöglich erst wieder klagen, damit
er die Bankbürgschaft zurück gibt (auch wenn er theoretisch
dazu verplfichtet ist).

Die Bankbürgschaft hätte einen Haufen Mühe und Geld gekostet
und man hätte zum Schluß doch verloren?

Danke!

Vielen Dank!

Hallo idieh,

Du schilderst das alles sehr kompliziert. Zum einen kannst Du Dir den Weg über die Anwälte sparen. Beauftrage den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung und dann hast Du doch direkt den Nachweis in Form einer Zustellungsurkunde, mit der Du dem Rechtspfleger den Erhalt der Bürgschaft bei der gegnerischen Partei nachweisen kannst.
Sollte man eigentlich binnen 2 Wochen schaffen.
Und bei dem Beschluß ist mir nicht klar, was Du meinst. Logisch bleiben Maßnahmen bestehen, wenn keine Sicherheit geleistet ist. Deine Formulierung ist etwas verwirrend. Die sollten aber aufgehoben werden, wenn Sicherheit geleistet ist. Warum sollte man die sonst leisten?
Viele Grüße
Freundin

hallo leidr kann ich hier keine Auskunft geben.
Jedoch wenn man Geld auf der Hinterlegungsstelle des Gerichts hinterlegt oder die bürgschaft so kann man das schon am näcshten tag oder sobald man ds hat tun. Sobald das Geld als Sicherheit bei Gericht ist, ist m. E. auch keine #Vollstreckung mehr nötig, weil ja die Sicherheit da liegt. Dies kann aber aucvh der Beamte der Hinterlegungsstelle des AG (auch telefonisch) ganz genau erklären. vielleicht mal gleich morgen bei dem anrufen.

Hallo,
so ganz genau kenne ich mich mit dieser Sicherheitsleistung auch nicht aus.
lies doch mal hier:
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?3161…

Ich denke jedenfalls, dass der Gläubiger die Sicherheitsleistung nicht gleich erhält. Zunächst müsste m.E.der Ausgang der Vollstreckungsabwehrklage abgewartet werden.

In meiner Praxis kommt es bei Pfändungen in das Arbeitseinkommen häufig vor, dass der Schuldner Erinnerung gegen die Höhe des festgesetzten Pfändungsfreibetrages einlegt. Dann wird durch das Vollstreckungsgericht die vorläufige Einstellung der Vollstreckung beschlossen. Das heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber die Einbehaltungen nicht vorzunehmen hat. Denn die Pfändung läuft zunächst weiter in der ursprünglichen Höhe, anderenfalls hätte ja der Gläubiger durch die Nichteinbehaltung einen Schaden. Nur an den Gläubiger darf der Drittschuldner, also der Arbeitgeber, die einbehaltenen Beträge vorläufig nicht überweisen. Wenn dann dem Antrag des Schuldners durch das Gericht entsprochen wurde, ergeht durch das Gericht ein neuer Beschluss an alle Beteiligten und der Drittschuldner überweist dann den richtigen Betrag an den Gläubiger. Den Rest erhält der Schuldner zurück.

l.G.

Hallo Freundin,

danke für deine Antowrt!

Die ganze Angelegenheit ist für mich auch ziemlich verwirrend, zumal ich leider von meinem RA ziemlich allein gelassen werde.

Ich habe mühselig im Internet herausgefunden, dass man die Zustellung über einen GV bewirken kann.
Wenn man erst noch auf die Übersendung der Zustellungsurkunde warten muß, dauert das ja sicher auch ein paar Tage, oder reicht bereits die Übergabe an den GV?
Der Sicherungsnehmer sitzt nämlich im Ausland und mir läuft halt die Zeit davon…

Viele Grüße
Idieh

Hallo Jave,

danke für Deine Antwort!

ach, wenn das alles so einfach wäre.
Die Hinterlegungsstelle hat mir nur gesagt, dass sie keine Bürgschaften annehmen. Erklärungen hierzu gab es keine.
Herausgefunden habe ich jetzt, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, auch eine Bürgschaft zu hinterlegen, aber hier hat der Sicherungsnehmer das Recht, Widerspruch gegen die Hinterlegungsanordnung einzulegen. Und wenn er das innerhalb von 2 Wochen tut, zählt die Sicherheit letztlich als nicht geleistet. Weil dieses Risiko für den Sicherungsgeber (also in dem Fall mich) zu hoch ist, werden erst gar keine Bürgschaften angenommen.
Ich muß die Bürgschaft wohl dem Sicherungsnehmer zustellen. Aber genau hier geht es halt los: was bedeutet „zustellen“? per Post, per GV, über einen Anwalt?
Der Sicherungsnehmer muß den Erhalt der Bürgschaft dann bestätigen. Fragt sich auch wieder wie, irgendwas schriftliches brauche ich, um das dann wieder dem Rechtspfleger nachweisen zu können. „Mein“ Sicherungsnehmer sitzt allerdings im Ausland.
Das würde also alles viel zu lange dauern.
Und in der Zwischenzeit läuft die Wartefrist der Bank hinsichtlich der Pfändung aus und der Gläubiger hat zum Schluß sowohl sein Geld als auch noch die Sicherheit.
Lt. Rechtspfleger könnte es dann durchaus noch passieren, dass er die Sicherheit nicht so ohne weiteres wieder zurückgibt und ich müßte dann nochmal klagen.
Auch dass die Pfändung aufgehoben wird, sobald die Sicherheit geleistet ist, denkt man sich nur so als normal denkender Mensch.
Die Pfändung bleibt lt. Auskunft des Rechtspflegers trotzdem bestehen.
Damit hat der Gläubiger praktisch eine doppelte Sicherheit: die Hand auf der Bank und die Sicherung, in dem Fall wärs eine Bankbürgschaft.
Kann sein, dass man nach geleisteter Sicherheit und dem Nachweis derselben erst wieder einen Antrag ans Gericht auf Aufhebung der ZV-Maßnahme stellen muß.
Genaue Auskünfte kriegt man leider nirgendwoher…
Viele Grüße!

Hallo Angelika,

auch Dir vielen Dank für Deine Antwort!

Auch durch das Rechtspflegerforum hatte ich mich schon durchgequält. Man kann sich mitunter nicht ganz des Eindrucks erwehren, dass selbst die Rechtspfleger sich mitunter unsicher sind, wie denn nun alles richtig ist.

Erinnerung wollte ich auch einlegen, aber mein Rechtspfleger, zu dem man mich beim Gericht hierzu schickte, hat dies schlicht und ergreifend nicht angenommen. Er meinte, er hätte das noch nie getan und würde es auch jetzt nicht tun, es würde ihm nur unnötige Arbeit machen, es würde einen Haufen Geld kosten und überhaupt, er hätte das Recht zu entscheiden, das nicht anzunehmen bzw. wenn er die Erinnerung annehmen würde, hätte er letztlich auch selber wieder drüber zu entscheiden und das würde einige Zeit dauern, da wäre der Richter in seiner Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage schneller.

Toll nicht? Da sitzt man hilflos da und kämpft um sein Recht und kann nichts machen…

Es klingt vielleicht unglaublich, aber genauso hat es sich abgespielt.

Ich war jetzt der Auffassung, dass der Beschluss des Gerichtes über die einstweilige Einstellung der ZV bereits die Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage war. Kommt da jetzt nochwas nach?

Ich habe echt keinen Plan mehr so richtig.

Eben bekam ich die Auskunft des OGV, dass die Bürgschaftsurkunde an den Anwalt des Gläubigers zugestellt werden muß, nicht an den Gläubiger selbst. Hoffentlich ist das jetzt richtig und der für mich zuständige Rechtspfleger erkennt das dann auch an als „geleistete“ Sicherheit.

Ich verstehe nicht, warum das alles so kompliziert ist.

Selbste einige Rechtspfleger verstehen ja auch offensichtlich den Sinn dahinter nicht,warum einer eine Sicherheitsleistung bringen muß und die Pfändung trotzdem bestehen bleibt. Der „Schuldner“, der in einer solchen Situation ist, versteht das erst recht nicht.
Normalerweise sollte der Gläubiger mit der Sicherheit genügend abgesichert sein, er kann ja z.B. die Bürgschaft in Anspruch nehmen, sobald das Gericht entschieden hat, dass seine ZV-Maßnahmen doch berechtigt waren.
So aber bleibt die Konto-Pfändung aufrecht erhalten und der Schuldner muß zusätzlich eine Sicherheit leisten.
Wenn der Gläubiger in dem Rechtsstreit dann gewinnt, kann er sich aus der Pfändung UND der Sicherheit bedienen.
Damit hat er unter Umständen den ehemals geschuldeten Betrag doppelt und macht sich damit über alle Berge.
Und der Schuldner darf zusehen, wie er sein Geld zurückbekommt?!
Das kann doch alles nicht im Gesetztessinn sein, oder?

Viele Grüße
idieh

Hallo Idieh,

soweit ich weiß, hat der Gläubiger bestimmt einen Anwalt in Deutschland. An den kann doch zugestellt werden?! Dürfte kein Problem sein. Aber da kannst Du ja auch mal den zuständigen Gerichtsvollzieher fragen.
(Geschäftssitz des RA=zust. Amtsgericht)
Viele Grüße
Freundin

Hallo Freundin,

jaaaaaaaa. das ist nun wieder so:
Der OGV am AG, dass den Beschluß über die einstweilige Einstellung der ZV gefasst hat, hat mir dasselbe gesagt wie Du hier.
Ich sollte herausfinden, welcher GV für den Bezirk zuständig ist, wo der Anwalt seinen Sitz hat.
Hab’ ich gemacht. Dieser ist nun wieder in einer anderen Stadt. Der hier zuständige GV sagte mir jetzt, dass er das mit der Zustellung nicht wüßte, das müsse mir das Gericht sagen können. Das zuständige Gericht sagt aber nix, außer, dass Bürgschaftsurkunden zur Hinterlegung nicht angenommen werden und dass der Rechtspfleger die Entscheidung darüber treffen müsse, was letztlich er als „geleistete Sicherheit“ für richtig hält.
Es gibt also offensichtlich keinen gesetzlich geregelten oder vorgeschriebenen Weg sondern man scheint vom Gutdünken des Rechtspflegers abhängig zu sein.
Da meiner sich nun aber grundsätzlich heute nicht mehr daran erinnern kann, was er gestern gesagt hat, ist es für mich sehr sehr schwer, wenn nicht gar aussichtslos.
Selbst wenn es möglich wäre, an den RA des Gläubigers zuzustellen, bliebe die Frage offen, ob der Rechtspfleger diese Art der Zustellung für ausreichend hält, um die Pfändung anzuhalten.
Ich habe den Eindruck, dass ein Gericht entscheiden kann, was es will, die Macht hat ausschließlich der Rechtspfleger und dem ist man hilflos ausgesetzt.
Das ist so krass.
Viele Grüße
Idieh

Guten Morgen,

zunächst gehe ich einmal davon aus, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) deswegen ergangen ist, weil ein vollstreckbarer Titel besteht.

Insoweit kann aus diesem Titel (woraus der PfÜB entstanden sein dürfte) vollstreckt werden.

Vorgänge, aus welchen ersichtlich ist, warum nunmehr aus dem PfÜB nicht vollstreckt werden darf, hatten Sie hier nicht erläutert, so dass ich wiederum davon ausgehe, dass aus einem Vollstreckungstitel auch vollstreckt werden kann.

Die Vollstreckungsgegenklage - davon ausgehend, dass Sie einen erheblichen Grund haben - führt regelmäßig zur einstweiligen Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung.

Grundsätzlich sollten Sie sich also weitgehend sicher sein, dass Sie eine Vollstreckungsgegenklage auch tatsächlich gewinnen. Geschieht das nicht, entstehen Ihnen weitere Kosten und Sie können die Zwangsvollstreckung ohnehin nicht verhindern.

Schließlich stellt sich die Frage, wegen welcher Beträge die Vollstreckungsgegenklage überhaupt eingereicht worden ist und ob sich das Kostenrisiko, welches selbstverständlich streitabhängig ist, lohnt.

Viel Glück.

Hallo Wirtschaftsprofi,

auch Dir vielen Dank für deine Antwort!

Deine Einschätzung ist richtig.

Ob die Vollstreckungsgegenklage Sinn macht und ob und welches Kosten-Risiko man eingeht, letztlich überhaupt was die richtige und empfehlenswerte Vorgehensweise ist - diese Einschätzung sowie die Erarbeitung einer entsprechenden Strategie hatte ich eigentlich von meinem RA erwartet.

Dieser läßt mich allerdings ziemlich im Regen stehen. Sein Honorar hat er von der RSV bereits erhalten und sieht damit offensichtlich kaum noch Veranlassung, für mich tätig zu werden.

Ich weiß aber, dass die Vollstreckungsgegenklage sowie auch die Hauptsacheklage (Beides hängt unmittelbar miteinander zusammen) durchaus gute Erfolgsaussichten haben, dies wurde mir mehrfach bestätigt.

Nur deshalb nahm ich das Ganze bisher auf mich.

Da mir aber mein Anwalt in keinster Weise zur Seite steht (mir die RSV aber keinen Anwaltswechsel erlaubt, sehe ich mich gezwungen, mich allein durchzuschlagen, solange kein Anwaltszwang besteht.

Dies hat natürlich Grenzen und minimiert natürlich auch die Erfolgsaussichten zunächst.

Es ist für einen nur halbwegs rechtskundigen Laien ziemlich frustrierend, solche Vorgänge am eigenen Leib erfahren zu müssen.

Vielleicht hilft mir ja dein Wunsch nach „Glück“ ein wenig :smile:

Hallo Idieh,

alles wirklich verworren. Das man eine Bürgschaftsurkunde nicht hinterlegen kann, ist aber klar. Das geht nur mit Geldbeträgen. Die Urkunde mit dem Zustellnachweis kann aber dem Rechtspfleger vorgelegt werden, damit der die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache (ob die Pfändung aufzuheben oder bestehen bleibt) einstellen kann. Und der Rechtspfleger kann nicht einfach entscheiden, welche Sicherheit er zulässt. Diese Entscheidung hätte in dem Beschluß getroffen werden müssen.
Und wenn Du Probleme mit „Deinem“ Rechtspfleger hast, wende Dich doch an den Abteilungsleiter. Der kann dann ev. helfen.
Viele Grüße
Freundin

Hello,

ist wirklich blöd!!!
Aber leider ist es so…
Es hat folgenden Grund:
Die ZV soll ja eingestellt werden, wenn auch nur vorläufig, aber eingestellt.
Der Richter will für sich auf nummer Sicher gehen.
Die Sicherheitsleistung soll verhindern, dass dem Gläubiger ein evtl. Schaden entsteht, für den Fall , dass Du doch zu zahlen hast. Würde die ZV nur einstweilen eingestellt, dann könntest Du über das Geld auf dem Konto verfügen und salopp gesagt auf den Kopp hauen. Wenn nun aber festgestellt würde, dass Du doch zu zahlen hast, hätte der Kollege Richter ein Problem und könnte sich evtl. mit einer Haftungsklage rumschlagen.
Einfach nur die Arrestierung des Kontos aufrecht zu erhalten wäre auch nicht so toll, denn das hätte für Dich erhebliche Nachteile, da eine Verfügung über das Konto nicht möglich wäre. Und für wie lange???
Das weiß ja vorher keiner!!!
Als Tipp!!! Den Betrag bar bei der Hinterlegungsstelle des zust. AG einzahlen und den Hinterlegungschein mit dem Einstellungsbeschluß durch GV an den Gläubiger zustellen lassen. (Mit dem Vermerk EILT, dann macht das ein so genannter Eildienst noch am gleichen Tage.) Vorher den ganzen Kram schon einmal an die entsprechende Stelle der Bank faxen und nach Zustellung durch GV, nochmals mit der Zustellurkunde des GV, als Nachweis, dass die ZV einzustellen ist.
Schneller geht´s leider nicht. Aber dafür reicht eigentlich ein TAG, sofern die Summe in bar verfügbar.

Ich hoffe ich konnte ein bissl helfen…

Gruß
Spoxxo

Tut mir leid. Hier kann ich nicht weiterhelfen.
Am besten rufen Sie einfach den zuständigen Sachbearbeiter beim GEricht an und fragen dort nach.
Die müssten Auskunft geben.

Gruß
Düren

Hier sollten Sie sich an einen Anwalt wenden

gruß stoner

Hier sollten Sie sich an einen Anwalt wenden

gruß stoner

Vielen Dank für Deine Antwort!

Ja, das „an den Anwalt wenden“ wäre hilfreich gewesen, aber ich hatte leider Keinen, der mir wirklich geholfen hätte und sich dahinter geklemmt hätte.
Aber ich konnte mich in der Zwischenzeit alleine durchkämpfen,was ziemlich nervenaufreibend war. Aber jetzt: Sicherheit (in Geld) ist geleistet und ZV ist vorläufig eingestellt bis zur Entscheidung über das Hauptsache-Verfahren. Mehr wollte ich ja zunächst gar nicht.