Einstweilige Verfügung

In einem Beschluss eines Gerichtes einer Einstweiligen Verfügung steht:
Die Anordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass sie aufgehoben wird, wenn der Antragsgegner nicht bis spätestens 28.09.2014 eine Sicherheit in Höhe von 500EUR, unabhängig etwaiger geschuldeter Nutzungsentschädigungen, leistet.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Was heißt das nun?

Das Bedeutet, dass man 500 € hinterlegen muss und das der Antragsgegner die Kosten des Rechtstreites zu zahlen hat.

Keine Hinterlegung der Sicherheit keine Verfügung.

Servus,

steht da ganz sicher

… wenn der Antragsgegner nicht bis spätestens 28.09.2014 eine Sicherheit in Höhe von 500 EUR …

und nicht vielleicht

… wenn der Antragsteller nicht bis spätestens 28.09.2014 eine Sicherheit in Höhe von 500 EUR …

oder vielleicht auch

… wenn der Antragsgegner bis spätestens 28.09.2014 eine Sicherheit in Höhe von 500 EUR …

?

Schöne Grüße

MM

Hallo!

Die Anordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass sie aufgehoben
wird, wenn der Antragsgegner nicht bis spätestens 28.09.2014
eine Sicherheit in Höhe von 500EUR, unabhängig etwaiger
geschuldeter Nutzungsentschädigungen, leistet.

Über solche Anordnung freut sich jeder Antragsgegner. Nix machen, nix zahlen und alles wird gut. Aber vermutlich wurde nur falsch abgeschrieben.

Gruß
Wolfgang

…die Antwort gab es bereist mehrfach. Mehr kann ich dazu nicht sagen…
Waldi64