Herr x und Frau y waren ein Paar. Frau y hatte ein Fernseher mitgebracht den sie aber jetzt nicht mehr wieder bekommen soll. Frau y kann aber beweisen an Hand von einer Rechnung das es ihr Fernseher ist. Was kann sie tun.
erstmal nicht
Also Ämter & Behörden können da erstmal nichts machen. Ist vielleicht besser bei -Recht- aufgehoben. Aber schauen wir mal.
Herr x und Frau y waren ein Paar.
Ist zufällig ein Ehepaar gemeint? Nehmen wir mal nur so ein Paar in gemeinsamer Wohnung.
Frau y hatte ein Fernseher mitgebracht den sie aber jetzt nicht mehr wieder :bekommen soll.
Wer sagt das? Herr X? Dann wär interessant wieso? Hat er Forderungen an Frau Y und verrechnet diese mit dem Fernseher? Vielleicht lief die Wohnung auf Herrn X und Frau Y zog ein, das sie etwas „mitgebracht“ hat wie sie sagt. Dann war Herr X vielleicht Ihr Vermieter und de macht von seinem Vermieterpfandrecht gebrauch. Vielleicht war aber Frau Y gar keine Untermieterin und der Herr X hat den Fernseher entwendet?
Wer soll das wissen???
Frau y kann aber beweisen an Hand von einer Rechnung das
es ihr Fernseher ist.
Das ist prima. Aber wie ist die Sachlage der Situation?
Was kann sie tun.
Es dabei belassen bis gerichtlich klagen. Wie sich die Dinge wirklich abgespielt haben weiß nur Frau Y.
Da ich den gesamten Inhalt der vorstehenden Antwort nicht verstehe und vermute, dass es dem Fragesteller ebenso geht, zu der Frage folgendes:
Frau Y kann von Herrn X die Herausgabe ihres Fernsehers gem. § 985 BGB verlangen, wenn sie Eigentümerin ist.
Dieses Eigentum muss sie natürlich beweisen und dabei die Vermutung des § 1006 BGB widerlegen, die zu Gunsten von einem Eigentum des Herrn X spricht (da er Besitzer ist), wenn Herr X sagt, er wäre Eigentumer. Ob sie das kann, kann man hier nicht beantworten (Rechnungen sind Indizien für Eigentum, müssen aber keine zwingenden Beweise sein, da derjenige, der zahlt, nicht zwingend notwendig Eigentümer der Sache wird).
Da die Überschrift „Einstweilige Verfügung“ heißt, ist noch darauf hinzuweisen, dass eine solche hier wohl nicht möglich ist, da jedenfalls nach dem derzeitigen Vortrag kein Grund ersichtlich ist, warum Frau X nicht eine normale Herausgabeklage erheben kann.
Gruß
Dea