Einstweilige Verfügung, Erpressung, Häusl. Gewalt

Hallo,

Der Fall, der mich „bewegt“, ist alles andere als „einfach“, eher das Gegenteil.

Also;
Frau X und Herr Z haben eine gemeinsame Tochter (Säuglingsalter)und leben - getrennt - noch in der gemeinsamen Wohnung. Beide Teile stehen im Mietvertrag als gleichberechtigter Part drin.
Aufgrund gewisser Diskrepanzen gab es in der Vergangenheit desöfteren Fälle häuslicher Gewalt. (Dazu komme ich später)
Beide wollen die Wohnung nicht freiwillig und kampflos aufgeben, was mich zu folgenden Fragen führt:

    • Sie droht ihm, mit Anlehnung der Körperverletzung, die mehrere Monate in der Vergangenheit liegt, die Polizei zu rufen und eine Einstweilige Verfügung gegen ihn zu erwirken, damit er die (gemeinsame) Wohnung nicht mehr betreten darf, sollte er es wagen, die Wohnung ohne ihren Segen zu verlassen.
      Oder gekürzt:
      „Wenn du jetzt gehst, kommst du nie wieder hier rein“
      Würde das funktionieren?
      Für mich sieht das nach Nötigung und sogar Freiheitsberaubung aus, was sagt der Gesetzgeber dazu?

Punkt 2 - Die häusliche Gewalt
Herr Z leidet unter emotionaler Aggression. Um „Tobsüchte“ zu verleiden, ergreift er lieber die Flucht, wird ihm dieser Ausweg, z.B. durch „in-den-Weg-stellen“ oder durch zerren der Kleidung/Arme verhindert, brechen Aggressionen aus.
In den Fällen häuslicher Gewalt wurden mehrfach Warnungen seitens Herr Z ausgesprochen, in denen mehrfach darum gebeten wurde, eine ruhige Flucht in Erwägung ziehen zu dürfen. jene Bittstellungen wurde gedoch stets von Frau X unterbunden.
Folge: Gewalt, Nasenbrüche, etc. (Beidseitig)

Wie sieht da die Gesetzlage aus?

z.b.

wer was beweisen kann !

Aussage gegen Aussage liegt im ermessen des Richters, also beweise Sammeln.

Hallo,

der Sachverhalt ist ohne weitere Nachfragen nicht einfach zu bewerten, aber:

Aufgrund gewisser Diskrepanzen gab es in der Vergangenheit
desöfteren Fälle häuslicher Gewalt.

***Häusliche Gewalt in der Vergangenheit (reden wir da über Tage, Wochen, Monate oder Jahre in der Vergangenheit) führt nicht automatisch zur strafrechtlichen Verfolgung, da fehlen erhebliche Angaben.

(:1. - Sie droht ihm, mit Anlehnung der Körperverletzung, die

mehrere Monate in der Vergangenheit liegt, die Polizei zu
rufen und eine Einstweilige Verfügung gegen ihn zu erwirken,

***Die Polizei kann nur bei gegenwärtiger Gewalt einer Person der Wohnung verweisen; Vorgänge der Vergangenheit hat die Polizei ohne Strafanzeige nicht zu bewerten.

damit er die (gemeinsame) Wohnung nicht mehr betreten darf,
sollte er es wagen, die Wohnung ohne ihren Segen zu verlassen.
Oder gekürzt:
„Wenn du jetzt gehst, kommst du nie wieder hier rein“
Würde das funktionieren?

***Wenn gerichtlich kein Urteil ergangen ist, gleichgültig welcher Art, kann dem Mitbewohner der Zutritt nicht verweigert werden.

Für mich sieht das nach Nötigung

***1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

und sogar Freiheitsberaubung

***Für Freiheitsberaubung fehlen alle Fehlverhalten,…

Punkt 2 - Die häusliche Gewalt
Herr Z leidet unter emotionaler Aggression. Um „Tobsüchte“ zu
verleiden, ergreift er lieber die Flucht, wird ihm dieser
Ausweg, z.B. durch „in-den-Weg-stellen“ oder durch zerren der
Kleidung/Arme verhindert, brechen Aggressionen aus.
In den Fällen häuslicher Gewalt wurden mehrfach Warnungen
seitens Herr Z ausgesprochen, in denen mehrfach darum gebeten
wurde, eine ruhige Flucht in Erwägung ziehen zu dürfen. jene
Bittstellungen wurde gedoch stets von Frau X unterbunden.
Folge: Gewalt, Nasenbrüche, etc. (Beidseitig)

Wie sieht da die Gesetzlage aus?

***Dafür sind wesentlich mehr Angaben und Hintergründe erforderlich, um dies hier diskutieten zu können, dennoch bleibt Körperverletzung eine Straftat und das Verhalten von Frau X scheinen hier der Körperverletzung Vorschub zu leisten.

Fazit: Beide Parteien sollten sich in med. Behandlung begeben, aber getrennt.

Schönen Sonntag,

lG

Ja ist denn die Wohnung aus Gold und wird die Miete geschenkt? Oder was macht die Wohnung so wertvoll, dass keiner freiwillig das Schlachtfeld räumt?

Wenn zwei erwachsende Menschen erkennen, dass ihr Zusammensein nur zu Gewaltausbrüchen führen, sollten sie sich trennen, zumal dann, wenn noch ein Kind mitinvolviert ist. Und beide sollten sich tunlichst in eine Therapie begeben, schon dem Kind zuliebe.

Grundsätzlich dürfte es für die Frau mit dem Säugling weitaus schwieriger sein, eine neue Bleibe zu finden. Aus Gründen der Fairness, sollte der Mann daher in eine kleinere Wohnung ziehen.