Hallo,
Der Fall, der mich „bewegt“, ist alles andere als „einfach“, eher das Gegenteil.
Also;
Frau X und Herr Z haben eine gemeinsame Tochter (Säuglingsalter)und leben - getrennt - noch in der gemeinsamen Wohnung. Beide Teile stehen im Mietvertrag als gleichberechtigter Part drin.
Aufgrund gewisser Diskrepanzen gab es in der Vergangenheit desöfteren Fälle häuslicher Gewalt. (Dazu komme ich später)
Beide wollen die Wohnung nicht freiwillig und kampflos aufgeben, was mich zu folgenden Fragen führt:
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- Sie droht ihm, mit Anlehnung der Körperverletzung, die mehrere Monate in der Vergangenheit liegt, die Polizei zu rufen und eine Einstweilige Verfügung gegen ihn zu erwirken, damit er die (gemeinsame) Wohnung nicht mehr betreten darf, sollte er es wagen, die Wohnung ohne ihren Segen zu verlassen.
Oder gekürzt:
„Wenn du jetzt gehst, kommst du nie wieder hier rein“
Würde das funktionieren?
Für mich sieht das nach Nötigung und sogar Freiheitsberaubung aus, was sagt der Gesetzgeber dazu?
- Sie droht ihm, mit Anlehnung der Körperverletzung, die mehrere Monate in der Vergangenheit liegt, die Polizei zu rufen und eine Einstweilige Verfügung gegen ihn zu erwirken, damit er die (gemeinsame) Wohnung nicht mehr betreten darf, sollte er es wagen, die Wohnung ohne ihren Segen zu verlassen.
Punkt 2 - Die häusliche Gewalt
Herr Z leidet unter emotionaler Aggression. Um „Tobsüchte“ zu verleiden, ergreift er lieber die Flucht, wird ihm dieser Ausweg, z.B. durch „in-den-Weg-stellen“ oder durch zerren der Kleidung/Arme verhindert, brechen Aggressionen aus.
In den Fällen häuslicher Gewalt wurden mehrfach Warnungen seitens Herr Z ausgesprochen, in denen mehrfach darum gebeten wurde, eine ruhige Flucht in Erwägung ziehen zu dürfen. jene Bittstellungen wurde gedoch stets von Frau X unterbunden.
Folge: Gewalt, Nasenbrüche, etc. (Beidseitig)
Wie sieht da die Gesetzlage aus?