Einträge im Handelsreg. verstehen (Insolvenz)

Hallo WWWler,

angenommen, über die xyGmbH steht im öffentl. HR Folgendes geschrieben:

  1. Eintrag
    „In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB _____ eingetragenen xyGmbH, vertreten durch … ist am … Rechtsanwalt B, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden.“
    => IST DIE GMBH NUN INSOLVENT?
    => WAS IST EIN ZUSTIMMUNGSVORBEHALT?
    => MÜSSEN ANGESTELLTE DER XYGMBH INFORMIERT WERDEN?

  2. Eintrag
    „In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB _____ eingetragenen xyGmbH, vertreten durch … sind die am … angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom … aufgehoben worden.“
    => IST DIE GMBH JETZT NICHT MEHR INSOLVENT (…falls sie es mal war)?

Freue mich auf (und bedanke mich für) Eure Kommentare!
Gruß
Matthias

Hallo

Amtsgericht oder (vorläufigen) Insolvenzverwalter anrufen und fragen, was konkret Stand der Dinge ist. Die wissen sicher mehr als wir…

Gruß,
LeoLo

Hallo WWWler,

angenommen, über die xyGmbH steht im öffentl. HR Folgendes
geschrieben:

  1. Eintrag
    „In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im
    Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB _____
    eingetragenen xyGmbH, vertreten durch … ist am …
    Rechtsanwalt B, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt
    worden und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden.“
    => IST DIE GMBH NUN INSOLVENT?
    => WAS IST EIN ZUSTIMMUNGSVORBEHALT?
    => MÜSSEN ANGESTELLTE DER XYGMBH INFORMIERT WERDEN?

zu 1: Diese GmbH ist insolvent !
Zustimmungsvorbehalt bedeutet: es sei denn, es gibt jemanden, der für die Schulden der Firma einsteht.
In der Regel müssen die Mitarbeiter informiert werden, aber es gibt Ausnahmen !

  1. Eintrag
    „In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im
    Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB _____
    eingetragenen xyGmbH, vertreten durch … sind die am …
    angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom …
    aufgehoben worden.“
    => IST DIE GMBH JETZT NICHT MEHR INSOLVENT (…falls sie es
    mal war)?

Falsch ! Hier wurden lediglich sämtliche aktiva und passiva Salden aufgelöst. Will meinen, man hat lediglich mal in die Kassen gesehen, was man da noch zu Geld machen kann.

Freue mich auf (und bedanke mich für) Eure Kommentare!
Gruß
Matthias

MfG

Moin,

  1. Eintrag
    „In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im
    Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB _____
    eingetragenen xyGmbH, vertreten durch … ist am …
    Rechtsanwalt B, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt
    worden und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden.“
    => IST DIE GMBH NUN INSOLVENT?
    => WAS IST EIN ZUSTIMMUNGSVORBEHALT?
    => MÜSSEN ANGESTELLTE DER XYGMBH INFORMIERT WERDEN?

Es ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden und ein sogenannter „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter wurde bestellt. Ein starker vorl. Verwalter hat wirklich das Sagen, er darf sehr viel von dem, was der eichtige Insolvenzverwalter anschließend darf.

Zustimmungsvorbehalt: Die Geschäftsführung darf nichts, es sei denn, der vorl. Verwalter stimmt dem zu.

In diesem Eröffnungsverfahren wird geprüft, ob 1. Eröffnungsgrunde (Zahlungsunfähgikeit, Überschuldung) vorliegen und 2. ausreichend Masse vorhanden ist, um Gericht, vorl. Verwalter und Verwalter zu bezahlen. In aller Regel ist die Firma bei Eröffnung des vorl. Verfahrens insolvent, dies ist aber nicht zwingend. Eröffnungsgrund kann auch drohende Zahlungsunfähigkeit sein.

Es steht nirgendwo geschrieben, dass die Arbeitnehmer informiert werden müssen. Wenn aber ein vorl. Verwalter nicht seltsam unterwegs ist, wird er früher oder später eine Betriebsversammlung veranstalten, sonst rennen ihm die Leute im übrigen auch die Bude ein und blockieren mit ihren berechtigten Fragen die Telefone.

  1. Eintrag
    „In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im
    Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB _____
    eingetragenen xyGmbH, vertreten durch … sind die am …
    angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom …
    aufgehoben worden.“
    => IST DIE GMBH JETZT NICHT MEHR INSOLVENT (…falls sie es
    mal war)?

Hier bin ich mir nicht sicher. Es könnte sein, dass eine Postsperre oder so etwas angeordnet war, da weiß ich aber nicht, ob das im HR eingetragen wird.

Ansonsten: Wie LeoLo gesagt hat, beim Verwalter nachfragen.

Gruß Oskar

Snowfisk, diese Antwort ist von vorne bis hinten falsch!

zu 1: Diese GmbH ist insolvent !
Zustimmungsvorbehalt bedeutet: es sei denn, es gibt jemanden,
der für die Schulden der Firma einsteht.
In der Regel müssen die Mitarbeiter informiert werden, aber es
gibt Ausnahmen !

Dazu siehe meinen Artikel.

Falsch ! Hier wurden lediglich sämtliche aktiva und passiva
Salden aufgelöst. Will meinen, man hat lediglich mal in die
Kassen gesehen, was man da noch zu Geld machen kann.

Genau die Arbeit der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz wird im Eröffnungsverfahren geleistet. Das hat aber nichts mit dem HR-Eintrag zu tun.

Oskar

Moin Oskar,

Es ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden und
ein sogenannter „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter wurde
bestellt. Ein starker vorl. Verwalter hat wirklich das Sagen,
er darf sehr viel von dem, was der eichtige Insolvenzverwalter
anschließend darf.

Ähm, es gibt meines Wissens durchaus gravierende Unterschiede zwischen vorläufigem und „echtem“ IV. Der zweitere hat die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Vermögen und darf Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft tätigen, der erstere darf erst einmal gar nichts. So darf er meines Wissens z.B. keine Kündigung aussprechen, er darf keine Veräußerungsgeschäfte tätigen o.ä. Seine Aufgabe ist es - neben der von Dir genannten Prüfungen - , sicherzustellen, dass den Gläubigern kein weiterer Vermögensschaden während der Prüfungsphase geschieht. Deshalb auch die Zustimmungspflicht. Die GFs bleiben aber weiter die handelnden.

Grüße
Jürgen

Hallo Jürgen,

Ein starker vorl. Verwalter hat wirklich das Sagen,
er darf sehr viel von dem, was der eichtige Insolvenzverwalter
anschließend darf.

Ähm, es gibt meines Wissens durchaus gravierende Unterschiede
zwischen vorläufigem und „echtem“ IV.

Genau, darum habe ich auch geschrieben, dass er sehr viel (nicht alles) darf. :smile: Es gibt aber auch Unterschiede zwischen vorl. IV und vorl. IV (stark / schwach).

Der zweitere hat die
tatsächliche Verfügungsgewalt über das Vermögen und darf
Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft tätigen, der erstere
darf erst einmal gar nichts.

Das ist so nicht richtig. Was der vorl. IV darf, hängt davon ab, ob es sich um einen sogenannten „starken“ vorl. IV nach § 22 Abs. 1 InsO handelt oder um einen schwachen vorl. IV nach § 22 Abs. 2 InsO. Beim starken ist klar, was er darf, unter anderem alle für die Fortführung bzw. Sicherung des Vermögens notwendigen Rechtsgeschäfte tätigen, Forderungen einziehen, Guthaben einziehen und sowas. Bei wirklich wesentlichen Rechtsgeschäften (z.B. Grundstücksverkauf, Betriebsschließung) darf er nicht ohne Zustimmung des Gerichts bzw. eines Gläubigerausschusses im vorl. Verfahren handeln. Beim schwachen muss man sich den Anordnungsbeschluss dezidiert durchlesen, um zu wissen, was er darf und was nicht.

So darf er meines Wissens z.B.
keine Kündigung aussprechen, er darf keine
Veräußerungsgeschäfte tätigen o.ä. Seine Aufgabe ist es -
neben der von Dir genannten Prüfungen - , sicherzustellen,
dass den Gläubigern kein weiterer Vermögensschaden während der
Prüfungsphase geschieht. Deshalb auch die Zustimmungspflicht.
Die GFs bleiben aber weiter die handelnden.

Jein. Die Verfügungsgewalt über die Arbeitsverhältnisse obliegt auch beim starken vorl. IV weiterhin der Geschäftsführung, die kann hier aber auch nur mit Zustimmung des starken vorl. IV handeln. Das Sichern des Vermögens ist vorrangige Aufgabe. Mit Zustimmung des Gerichts bzw. eines Gläubigerausschusses im vorl. Verfahren darf der vorl. IV aber nahezu alles, im Extremfall auch den Laden dicht machen, wenn jeder weitere Tag das Vermögen schrumpfen lässt. Und die Geschäftsführer dürfen auf Rechnung des Unternehmens nicht eine Schraube bestellen, es sei denn, dieser stimmt zu. Sollten die GF den vorl. IV behindern, kann er aber ohne sie handeln. Wie gesagt, das gilt alles nur beim starken vorl. IV.

Gruß Oskar