Eintrag ins vereinsregister //protokoll

Liebe Forianer!

wenn ich richtig verstanden habe, was ich so ergoogelt habe, dann ist ein neu gewählter vereinsvorstand sofort im amt nach der annahme der wahl… die eintragung ins vereinsregister hat lediglich deklarativen charakter…oder nicht?

und wenn das protokoll auf sich warten läßt, vor allem weil der abgewählte vorstand es nicht unterschreiben will(wenn er zb sitzungsleiter gewesen wäre und laut satzung unterschreiben müßte), wie kann man doch rechtssicherheit erlangen? (gäbe es da irgendwelche fristen, wenn nichts in der satzung steht)

und vor allem wie wäre so die herausgabe des vereinseigentums zu erwirken(abgewählter vorstand würde dies erst nach der eintragung ins vereinsregister tun wollen)?

herzlichen dank!
bulga-dance

Liebe Forianer!

wenn ich richtig verstanden habe, …dann ist ein neu gewählter vereinsvorstand sofort im amt nach der annahme der wahl…

>> :lediglich deklarativen charakter…oder nicht?
Nein…

und wenn das protokoll auf sich warten läßt, vor allem weil
der abgewählte vorstand es nicht unterschreiben will(wenn er
zb sitzungsleiter gewesen wäre und laut satzung unterschreiben
müßte), wie kann man doch rechtssicherheit erlangen?


Steht alles im Vereinsgesetz zum Nachlesen >> Kaufen gibt viel Rechtssicherheit…

Wieso willst du Rechtssicherheit? Lass doch den Alten Vorstand haften…

und vor allem wie wäre so die herausgabe des vereinseigentums
zu erwirken…

Sofort, bzw. gem Satzung /Geschätsordnung

herzlichen dank!
bulga-dance

Hallo bulga-dance,

sogenannte „Eingetragene Vereine“ stehen dort.
Dort steht auch wer haftet.
Frage: Wenn jetzt ein Haftungsvorfall entstehen sollte:
Wer soll dann verklagt werden???

Das ist sind dann die Person(en) die dort eingetragen wurden.
Du stehst da ja „leider“ nicht oder??
Gruß Werner

…die eintragung ins vereinsregister hat
lediglich deklarativen charakter…oder nicht?

Richtig. Diese Eintragung ist deklaratorisch. Satzungsänderungen wären konstitutiv.

Was den Rest deiner Frage angeht, beißt sich der Hund in den Schwanz. Die Anmeldung der Änderungen im Vorstand gem. 26 BGB hat unverzüglich zu erfolgen. Das Gericht prüft die satzungsgemäßheit der Wahl und auch der Protokollierung und wird das Protokoll postwendend zurücksenden, mit der Bitte es sazungsgemäß zu unterzeichnen. Das sollte selbst dem scheidenden Vorstandsmitglied einleuchten, welcher derzeit wohl die Mitarbeit verweigert.

ml.

sorry, jetzt bin ich immer noch verwirrt…

der eine sagt, „ja nur deklaratorisch“ und der andere sagt: „nein“
???

super die gesetzestexte habe ich gelesen, aber was hilft es, da steht nix von fristen drinnen…(zb bis wann das protokoll herausgegeben werden muss, wenn es nicht in der satzung steht)

und wenn das protokoll nicht herausgegeben wird, dann kann man es auch gar nicht einreichen und es wird auch nicht zurückgesand…

und eigentlich dachte ich, dass jetzt der neue vorstand haftet(mit annahme der wahl)
somit fährt der neue vorstand den verein an die wand, weil er nicht handeln kann, weil er nicht ans vereinseigentum kommt, weil er sich nicht eintragen lassen kann…

ist das ein gordischer knoten?
muß man wirklich zuschauen?

hilfe!
bin ich total verwirrt oder ist das gesetz so?

DANKE!
liebe grüße
bulga-dance

Steht alles im Vereinsgesetz zum Nachlesen >> Kaufen gibt viel
Rechtssicherheit…

Blödsinn, das VereinsG regelt hauptsächlich das Verbotsverfahren von Vereinen und ist eine verwaltungsrechtliche Vorschrift, für die Ausgestaltung von Vereinen einschlägige zivilrechtliche Normen sind die §§ 21 ff. BGB.

Wer sich dies in Buchform kauft, hat zur gestellten Frage nichts weiter erreicht, als Zeit und Geld verschwendet. Man sollte vorsichtig sein, wenn man aus Halbwissen anderen falsche Ratschläge erteilt…

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hat wirklich keiner mehr einen tipp…

Der wie schon beschriebene Weg ist der sinnvollste.
Ich setzte als bekannt vorraus, dass Veränderungen im vertretungsberechtigten Vorstand unverzüglich zum Vereinsregister anzumelden sind, da wie schon von dir richtig gelesen der Vorstand bereits mit satzungsgemäßer Wahl und Annahme des Amtes als Vorstand im Amt ist. Zun Anmeldung beim Registergricht (in notarieller Form) bedarf es u.a. der Einreichung des Protokolls der Mitgliederversammlung in dem die Wahl enthalten ist.

Nun muss es selbst dem dümmsten … einleuchten, dass auch das Protkoll satzungsgemäß errichtet sein muss. Vielleicht sollte man dies dem besagten Herrn der da mauert noch einmal nahe bringen. Soweit das Protokoll auch ohne dessen Unterzeichung erhalten werden kann, könnte die Anmeldung trotz diesen Mangels eingereicht werden. Das Registergericht wird nicht sofort zurückweisen und erst einmal die Behebung des Mangels aufgeben. Dann könnte vorgetragen werden, dass der alte Vorstand nicht unterschreiben will weil. Ggf hat das Registergericht eine Handhabe dem alten Vorstend zum Umdenken zu bewegen…

ml.