Eintragung einer WE ins Grundbuch erfolgt

Zu einem Wohnungskauf ergibt sich nach nachfolgender Sachlage die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Eigentum als übertragen gilt.

Nach Auflassungsvormerkung und Zahlung des Kaufpreises, erfolgte die Eintragung der WE nach Auskunft vom Grundbuchamt vor drei Monaten im Grundbuch. Warum könnte der Vollzugsnotar die Urkunde nicht weiterleiten? Der Käufer hat die Urkunde des Grundbuchamtes von dem Vollzugsnotar, auch auf Nachfragen, bisher nicht erhalten. Gibt es noch andere Punkte die erfüllt sein müssen, ist der Kauf mit der Eintragung ins Grundbuch unwiderruflich abgeschlossen, auch ohne die Mitteilung des Vollzugsnotars?
Für eine Beantwortung wäre ich dankbar.

Mit freundlichem Gruß
Robertaa

Hallo,
Eigentümer ist man dann, wenn man im Grundbuch eingetragen ist. Vom Notar braucht man da nix (ausser natürlich vorher eine Ausfertigung des Kaufvertrages, aber „eigentlich“ braucht man nicht mal die).

Es ist hier nicht klar, welche „Urkunde“ gemeint ist. Die Mitteilung des Grundbuchamtes über die Veränderung des Eigentümers am Grundstück? Die kann man sich auch direkt vom GB-Amt in Form eines Grundbuchauszuges holen. Gründe, warum ein Notar die nicht weiterleitet, gibt es eigentlich rechtlich nicht (außer Überarbeitung, Irrtum oder eine schlampige Kanzlei :wink:…). Hat man den Notar mal gefragt?

Gruß vom
Schnabel

Hallo Schnabel,
die Antwort hat den Sachverhalt genau erfasst und bestätigt die Vermutung. Es wurde natürlich nachgefragt, auch beim Verkäufer.
Wenn das Grundbuchamt nicht kooperativ ist, erfährt man den Besitzwechsel also gar nicht.
Besten Dank für die schnelle Antwort, sie beruhigt ungemein.
Grüße
Robertaa

Hallo,
man sollte sich im ZWeifel lieber selbst einen Grundbuchauszug besorgen und nachsehen, ob da nur eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist oder tatsächlich ein neuer Eigentümer (der zum Käufer passt :wink:…). Das kostet nicht die Welt. Man kann auch - in der Regel kostenlos - im Katasteramt nachfragen, ob im Liegenschaftskataster schon der neue Eigentümer steht.

Gruß vom
Schnabel

Hallo,
es handelt sich definitiv um die Eintragung als Eigentümer (für die AV lag vorher ein schriftlicher GB-Auszug vor), nur wurde die Auskunft vom GA mündlich erteilt. Der Käufer verzweifelt an dem für die Abwicklung zuständigen Notariat(eigentlich auch an dem desinteressierten Verkäufer, der den Notar bestimmte) :wink:, da er meint nach nun genau drei Monaten nach Eigentumsübertragung Anspruch auf den schriftlichen Auszug aus dem Grundbuch zu haben.
Er war ob der großen Zeitspanne dahingehend verunsichert, dass er vielleicht eine Sachlage übersehen oder falsch eingeschätzt hat.
Das aus mehreren Wohneinheiten bestehende Objekt ist noch nicht abgeschlossen, aber der Käufer findet, dass ihn dies nicht interessieren muss.

Schnabel herzlichen Dank für die kompetenten Hinweise. :smile:)
Herzliche Grüße
Robertaa

Hi,

den aktuellen Grundbuchauszug kann man mittlerweile völlig problemlos per Tel. anfordern,… solange man Eigentümer ist. Ansonsten einfach hinfahren und das GB einsehen, bzw. Kopie erstellen lassen. (Kostenpunkt ca. zw. 10 und 20 Euro)

Den Grundbuchauszug erhältst Du normalerweise nicht zwingend, sondern die Eintragungsbenachrichtigung des Grundbuchamtes nach Vollzug. Und in der Regel erhält man für die Eigentumübertragung auch prompt die Rechnung des GB-Amtes.

Eine Erschwernis könnte natürleich eine nicht gezahlte Grunderwerbssteuer (wie nat. auch der vollständige Kaufpreis) sein :smile: … denn sonst wartet man seeeeehhhhrrrrr lange auf die Übertragung.

Der Käufer hat den Grundbuchauszug gerade vom Amtsgericht gegen eine geringe Bebühr abgeholt, damit ist der leidliche Fall erledigt.
Dummerweise ist er nicht selbst auf diese naheliegende Idee gekommen

Vielen Dank für die hilfreichen Hinweise. :smile:
Beste Grüße
Robertaa