Eintragung ins Vereinsregister

Hallo,
wir hatten in unserem Verein, Vorstandswahlen durchgeführt. Bei den Wahlen wurde nur die Vorstände gewählt, und 2 Tage darauf im Vorstand der Vorsitzende und die Restlichen Ämter. Nun meint das Amtsgericht das es keine das es keine ordnungsgemäßige Wahlen waren. Und verlangt Neuwahlen.
In Unserer Satzung steht nichts von Wahlen vom Vorsitenden und den Restlichen, sondern nur Wahlen von den Vorstndsmitgliedern. und sonst nichts.
Kann das Gericht einfach Neuwahlen verlangen ?
Währe Dankbar für Antworten

servus desper(ado)
grundsätzlich ist richtig, ihr müsst nicht alles glauben, was die behörden (amtsgericht-registergericht) sagen.
allerdings liegt es auch nahe, dass das registergericht sich besser auskennt und in euerm fall euch nichts böses will sondern einfach recht hat.

für euern verein gelten für die vorstandswahlen die §§ 25 ff. des BGB (bürgerl. gesetzbuch)

nach § 27 BGB gilt:
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

das lässt sich auch nicht durch die satzung ändern.
damit hat das amtsgericht-registergericht recht, ihr müsst alle vorstände durch die mitgliederverammlung wählen.

solang der neue vorstand nicht rechtmäßig gewählt ist, haftet noch der alte vorstand und führt die geschäfte, lädt also zur neuen mitgliederversammlung ein.

also nochmal eine ordnungsgemäße mitgliederversammlung.sorry

mit sonnigem gruß
pw.

Hallo
Danke für die antwort
Nur wurden die Vorstände durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter wurden intern nach der Wahl verteilt. Ist das auch so falsch

jetzt wirds schwierig, das heißt ich bin nicht ganz sicher:

§ 64 BGB
Inhalt der Vereinsregistereintragung
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

nach § 64 BGB habt ihr zwar die mitglieder des vorstands gewählt und zur eintragung benannt, aber ich denke, die mitgliedeversammlung hat ihre vertretungsmacht nicht benannt(= in ein amtgewählt).
da muß sicherlich der vorsitzende bestimmt werden und die arbeitsteilung klargelegt werden, also wer schriftführer oder kassier/schatzmeister ist.
und auch ob der verein nur durch einen oder (satzungsgemäß oft vorgesehen)erstdurch mehrere vorstände gemeinsam vertreten ist.
daran kann eure eintragung gescheitert sein.

mein rat: wenn ihr einen bescheid vom registergericht bekommen habt nehmt den und geht zum notariat, das eure eintragung auf den weg gebracht hat.
fragt dort den notariatsgehilfen ob ihr neu wählen müsst. der hilft euch sicher weiter.

oder ihr fragt direkt beim registergericht telefonisch an. der sachbearbeiter ist verpflichtet, euch eine richtige auskunft zu geben (also euch zu helfen).
im normalfall helfen die gerne, denn die freuen sich auch, wenn sie mal gefragt werden und nicht nur akten vor sich haben. auch wenn das ganze vereinsrecht nur kleine fische für das amtsgericht sind, die wissen auch dass vereine gesellschaftlich eißt gute arbeit leisten(wollen), aber sich oft mit den ganzen bestimmungen nicht auskennen.
aus meiner erfahrung in diversen vereinsvorständen (schatzmeister) weiß ich, da werdet ihr geholfen :- )
das gilt übrigens auch für gemeinnützige vereine beim finanzamt, auch wenn mann es persönlich eher meidet.
einem verein helfen die immer.
und dann haben sie den fall und die Akte vom tisch.

mit sonnigem gruß
von sonnenkraft-freising.de

pw.

Guten Morgen,

das Vereinsrecht ist in Deutschland sehr, sehr kompliziert. Lesen Sie als erstes noch einmal in Ihrer Satzung nach, ob der geschilderte Ablauf tatsächlich so dort beschrieben steht. Eine Satzung muss vor Verabschiedung durch verschiedene Stellen genehmigt werden. Wenn also Ihr vorgehen so i.O. ist, dann würde ich das nochmals mit dem Amtsgericht erläutern. Ansonsten lesen Sie nochmals im Vereinsrecht nach, evtl. steht dazu ja noch etwas genaueres.

VG
Ulrike

Hallo,

so ganz kann ich das nicht verstehen. wurden alle Mitglieder des Vorstandes gewählt und die Funktionen dann später festgelegt?
Wir wählen alle 2 Jahre den Vorstand (Einzelabstimmung)laut eigener Wahlordnung. Das heißt, alle Mitglieder des Vorstands.
Ver Vorstand bestimmt die Funktionen der Einzelnen, die allerdings i.d.R. gleich im Anschluß an die Wahl bekannt gegeben werden. Der Notar bekommt dann zur Eintragung eine Liste mit den gewählten Personen, deren Funktion und Personalien.

Im Zweifel ist hier wohl ein Anwalt hinzu zu ziehen, wenn das AG hier Probleme macht. Unserer Meinung ist der Vorstand in Gänze das von der Mitgliederversammlung bestellte Organ des Vereins.

Gruß
Peter

Hallo,

es wird sicherlich Gründe dafür geben und diese sollten mit dem AG besprochen werden.

Hallo,
Ein Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen: dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Diese drei Personen müssen dem Vereinsgericht gemeldet werden.
Dazu den Ort, das Datum und das Ergebniss der Wahl.
Hier genügt nicht die Formulierung „mehrheitlich gewählt“ vielmehr muss festgeahlten sein wieviel wahlberechtigte Personen anwesend waren und mit wieviel Stimmen der Vorstand gewählt worden ist.
Oftmals muß der Vorsitzende seine Unterschrift bei einem Notar o. ä. begalubigen lassen.
Alees klar?