Ein Kleinunternehmer möchte sich zu seinem Vor- und Zunamen zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung geben, möchte aber nicht ins HR eingetragen werden. In der Geschäftsbezeichnung wird klar und deutlich erkannt, dass es sich um ein Einzelunternehmen handet.
z.B. Bürobedarf Lisa Lustig
Wie ist nun folgende Aussage, die im Netz gefunden wurde zu verstehen.
"Nichtkaufleute (auch Kleingewerbetreibende genannt) sind allerdings ohne Handelsregistereintrag nicht berechtigt, im Geschäftsnamen namentliche Bezeichnungen des Inhabers zu führen.
Unternehmen, die den Inhaber in der Geschäftsbezeichnung tragen, müssen dementsprechend ins Handelsregister eingetragen werden. Mit Eintrag ins Register wird der Kleinunternehmer dann wie ein Kaufmann behandelt. Er verpflichtet sich damit u.a. zur doppelten Buchführung, zur Erstellung einer Bilanz und zur Rüge von Mängelware und zur Haftung wie ein Kaufmann."
"Nichtkaufleute (auch Kleingewerbetreibende genannt) sind
allerdings ohne Handelsregistereintrag nicht berechtigt, im
Geschäftsnamen namentliche Bezeichnungen des Inhabers zu
führen.
Das heisst folgendes: Als Nichtkaufmann muss man grundsätzlich unter seinem Vor- und Zunamen im Geschäftsverkehr auftreten. Dabei kann aber zusätzlich einen Sachzusatz oder eine Geschäftsbezeichnung verwenden.
Wichtig ist, dass man trennt zwischen der „Firma“, der „Geschäftsbezeichnung“ und einer „Marke“. Die Geschäftsbezeichnung ist für den Kleingewerbetreibenden von Bedeutung, da er eine Firma nicht führen darf. Allerdings darf die Geschäftsbezeichnung auch nicht den Eindruck erwecken, als handele es sich um eine Firma.
irgendwie verstehe ich das nicht oder ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.
Lisa Lustig ist doch die namentliche Bezeichnung des Inhabers die im Geschäftsnamen „Bürobedarf Lisa Lustig“ geführt wird.
In dem von mir gefunden Artikel steht doch nun aber:
Unternehmen, die den Inhaber in der Geschäftsbezeichnung tragen, müssen dementsprechend ins Handelsregister eingetragen werden.
Könntest du bitte mal einen Link hier einstellen, wo du diese Aussage gefunden hast. Dann läßt sich leichter herausfinden, worin dein Problem liegen könnte.
Möglicherweise sind die Angaben auf der von dir gefundenen Seite falsch, veraltet oder sie entsprechen nicht dem deutschen Recht, oder …
Das ist tatsächlich ziemlich missverständlich formuliert. Wenn du beispielsweise als „Bürobedarf Lisa Lustig“ oder als „Office Corner Lisa Lustig“ auftrittst, dürfte das keinen Kaufmannszwang auslösen.
Kritischer wird es bei den „Inhaber-Varianten“. z.B. „Optik Müller Inh. Hans Meier“ lässt auf einen eingetragenen Kaufmann schließen: Optik Müller ist die Firmierung, Hans Meier ist der Inhaber.
Wenn du das „Inh.“ weglässt, kannst du zusätzlich zu deinem Namen und deiner Adresse noch eine so genannte Unternehmensbezeichnung zulegen. Mehr dazu findest du hier:
Im übrigen ist jeder Kleinunternehmer zugleich Einzelunternehmer, was die handelsrechtlich richtige Bezeichnung für einen Einzelkämpfer darstellt. Einzelunternehmer treten grundsätzlich unter ihrem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen im Geschäftsverkehr auf. Zusätze sind erlaubt, solange der Vor- und Zuname in den Geschäftsbriefen erscheint, also z.B. „Max Müller Büroservice“. Nicht erlaubt wäre „Büroservice Müller“. Wer letzteres will, muss sich im Handelsregister eintragen lassen. Es verbleibt beim Einzelunternehmen mit dem Unterschied, dass nun „Müller Büroservice e.K.“ zulässig ist. Das Anhängsel e.K. deutet darauf hin, dass es sich um ein eingetragenes Einzelunternehmen handelt.
ist ein Fehler, der hässliche Folgen nach sich ziehen kann.
Die Tatsache, daß das FA formularmäßig standardisiert im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nach einer eventuellen Option zur Regelbesteuerung fragt, heißt nicht, ich wiederhole nicht, daß dieses der späteste mögliche (oder überhaupt ein geeigneter) Zeitpunkt ist, die Option auszusprechen.
In sehr vielen Fällen dürfte es der nützlichste Weg sein, wenn sich der Gründer auf dem Fragebogen überhaupt nicht zur Option „ja/nein“ äußert. Es gibt in der AO keinen Hebel, der es erlaubt, hier eine Antwort zu erzwingen.
Der späteste Termin für eine Option zur Regelbesteuerung ist viel, viel später, nämlich Unanfechtbarkeit der USt-Festsetzung für das betreffende Kalenderjahr.