Eintragungen im Grundbuch und ihre Bedeutung

Hallo,

Im Grundbuch des Grundstücks „A/23“ sind in der Abteilung II eingetragen: 

  1. Starkstromleitungsrecht- und Betretungsrecht, sowie Mastenbelassungsrecht für den Energieversorger; Bewilligung von 1957

  2. Starkstromleitungsrecht für den Energieversorger; Bewilligung von 1986

  3. Abstandsflächendienstbarkeit für den Freistaat Bayern; Bewilligung von 1992

  4. Abstandsflächendienstbarkeit für die Eigentümer von zwei Grundstücken („B/12“ und „B/13“); Bewilligung von 1992

 Zu 1.:Nirgendwo ist ein Mast zu sehen. Was genau steckt oder kann sich alles hinter der Eintragung 1 verstecken? 

Zu 2.:Warum ist diese Eintragung überhaupt vorhanden, wo doch bereits die Nummer 1 vorhanden ist? Was genau steck oder kann sich alles hinter der Eintragung 2 verstecken? 

Zu 3.:Im Umkreis von ca. 2 Kilometer gehört kein Grundstück dem Freistaat Bayern. Wie ist diese Eintragung zu verstehen? 

Zu 4.:smiley:as Grundstück „A/23“ war vor 10 Jahren noch Teil eines großen Grundstücks „A“ (landwirtschaftliche Fläche). Im Jahr 1992 war das große Grundstück „A“ noch nicht geteilt bzw. mit einzelnen Häusern bebaut. Das große (damals noch ungeteilte) Grundstück grenzt direkt an die beiden „Nachbarn“ an. Mittlerweile liegen zwischen Grundstück A/23 und den „Nachbargrundstücken B/12 und B/13“ jedoch zahlreiche andere (mittlerweile auch bebaute) Grundstücke (A/21, A/22, etc.). Welche Voraussetzungen sind notwendig, um diese Eintragung – die wohl keinen Sinn mehr ergibt, da keine „Nachbarschaft“ zwischen A/23 und B/12 und B/13 mehr besteht, aus dem Grundbuch zu löschen? 

Wer kann mir die Punkte 1 bis 4 näher erläutern?

Wer weiß was?

Hallo,

Ohne Kenntnis der „näheren Umstände“ und nur mit den „nackten“ Eintragungen ist es schwierig.

Zu jedem Grundbuch gibt es eine Grundakte, hier ist alles abgelegt, was zum Grundbuch gehört, beispielsweise Kartenskizzen und ergänzende Texte. Im Grundbuch selbst findet man dann nur noch die „Kurzfassungen“.

Im Grundbuch des Grundstücks „A/23“ sind in der Abteilung II
eingetragen: 

  1. Starkstromleitungsrecht- und Betretungsrecht, sowie
    Mastenbelassungsrecht für den Energieversorger; Bewilligung
    von 1957

  2. Starkstromleitungsrecht für den Energieversorger; Bewilligung
    von 1986

  3. Abstandsflächendienstbarkeit für den Freistaat Bayern;
    Bewilligung von 1992

  4. Abstandsflächendienstbarkeit für die Eigentümer von zwei
    Grundstücken („B/12“ und „B/13“); Bewilligung von 1992

 Zu 1.:Nirgendwo ist ein Mast zu sehen. Was genau steckt oder
kann sich alles hinter der Eintragung 1 verstecken? 

Es gibt eine Leitung? Gab es früher einen Mast? Die vollständige Bewilligung sollte in der Grundakte sein.

Zu 2.:Warum ist diese Eintragung überhaupt vorhanden, wo doch
bereits die Nummer 1 vorhanden ist? Was genau steck oder kann
sich alles hinter der Eintragung 2 verstecken? 

Eine weitere Leitung mit paralleler Trasse?

Zu 3.:Im Umkreis von ca. 2 Kilometer gehört kein Grundstück
dem Freistaat Bayern. Wie ist diese Eintragung zu verstehen? 

Der Freistaat könnte berechtigt sein, weil er irgendeine (Bau-)Genehmigung ausgesprochen hat???

Zu 4.:smiley:as Grundstück „A/23“ war vor 10 Jahren noch Teil eines
großen Grundstücks „A“ (landwirtschaftliche Fläche). Im Jahr
1992 war das große Grundstück „A“ noch nicht geteilt bzw. mit
einzelnen Häusern bebaut. Das große (damals noch ungeteilte)
Grundstück grenzt direkt an die beiden „Nachbarn“ an.
Mittlerweile liegen zwischen Grundstück A/23 und den
„Nachbargrundstücken B/12 und B/13“ jedoch zahlreiche andere
(mittlerweile auch bebaute) Grundstücke (A/21, A/22,
etc.). Welche Voraussetzungen sind notwendig, um diese
Eintragung – die wohl keinen Sinn mehr ergibt, da keine
„Nachbarschaft“ zwischen A/23 und B/12 und B/13 mehr besteht,
aus dem Grundbuch zu löschen? 

Sowas muss im Einzelfall geprüft werden, da gibt es keine pauschale Möglichkeit. Und die rechtlichen Gegebenheiten erschliessen sich nicht immer für den Laien.
Möglicherweise wurde bei einer der Aufteilungen des urspünglichen Grundstücks irgendwas unterlassen, aber das muss nicht so sein.
Eine Löschung geht normalerweise nur, wenn der Berechtigte zustimmt.

Wer kann mir die Punkte 1 bis 4 näher erläutern?

Wer weiß was?

Geh zum Grundbuchamt, sieh die Grundakte ein.
Und hoffe, dass Du an eine nette Rechtspflegerin kommst, die Dir was erklären kann und will.

Ansonsten bleibt erstmal nur die Möglichkeit gemeinsam mit jemand, der sich auskennt, (nochmal) die Unterlagen einzusehen.

Gruß
Jörg Zabel