dann gilt auch die nicht-notfallmäßige Taufe durch Laien
(schreibst Du ja auch, sie sei gültig), und sie gilt auch aus
Sicht der EKD - nicht nur im Rahmen eines
„Individualchristentums“. Aus ihrer Natur heraus kann die
Taufe ja auch gar nicht „erneuert“ oder „Wiederholt“ werden,
womit _dann_ eine Taufe im Rahmen eines Gottesdienstes sogar
unmöglich wäre.
Oder?
Was dann noch bleibt, ist die Frage, wie man als getauftes
Bisher-nicht-Mitglied der EKD bei dieser Mitglied wird.
Tach Malte,
ich hab den Eindruck, Du bringst zwei Ebenen durcheinander:
Die eine ist die kirchenrechtliche (Wobei Kirchenrecht von Theologie und theolgischer Erkenntsnis nicht zu trennen ist), nämlich wer Mitglied der EKD, also einer Kirchengemeinde in einer Landeskirche in der EKD, ist.
Die andere ist die nach der Gültigkeit der Taufe, egal, von wem sie vollzogen wird.
Lass uns das mal ganz einfach auseinanderfieseln: Der Normalfall ist eine Taufe in der Kirche und dem Gottesdienst eine Gemeinde durch einen Pastor, also einen von der Kirche mit der Verkündigung und der Sakramentsverwaltung Beauftragten. (Ich muss das so formal schreiben, weil sowohl die Confessio Augustana wie der Heidelberger Katechismus diese beiden Dinge zu den „Notae Ecclesiae“, also den Kennzeichen der Kirche erklären).
Damit ist die Taufe gültig vollzogen, Gott hat seinen Zuspruch und seinen Anspruch über diesem Kind proklamiert, das Kind ist Glied der Gemeinde, und die Taufe wird ins Taufregister eingetragen.
Es gibt dann die Not- oder Jähtaufe, die von jedem Christen in Fällen der Eile, Not oder Dringlichkeit vollzogen werden darf. Diese Tafe ist ebenso gültig wie die andere, die rite vom Pastor vollzogen worden ist. Diese Taufe muss dann aber alsbald dem zuständigen Pfarramt mitgeteilt werden. Der Pfarrer wird sich von der Gültigkeit überzeugen (Es gibt da Kriterien!) und dann die Taufe ins Register eintragen lassen.
Nun erinnert mich Deine Konstruktion der „nicht-notfallmäßigen Taufe“ an jene Extremfälle, die meine Konfirmanden gern konstruierten, um herauszufinden, wie weit und bis wann die Gebote gelten.
Für seine solche Handlung muss es einen nachvollziehbaren Grund geben.
Dazu gehören die Verfassung der Handelnden, die Motive und die Absichten etc.
Bei dem gesetzten Fall der Taufe also mindestens der Glaube sowohl des Taufenden wie des Täuflings, der Anlass (Nicht eine Notlage!), die Gelegenheit etc.
In der evangelischen Kirche wirkt eine Handlung nicht ex opere operato, also nur deswegen, weil sie eben rite vollzogen wurde.
Jetzt müsstest Du also erklären, in welchen denkbaren Situationen eine solche Konstellation zustandekommen könnte.
Aber egal; die vollzogene Taufe müsste dem zuständigen Pfarramt mitgeteilt werden, auch hier würde der Pfarrer sich von der Gültigkeit überzeugen und den Eintrag in die Register veranlassen.
Nur so könnte der solchermaßen Getaufte Mitglied der EKD - naja, eine ihrer Gliedkirchen, denn man wird nicht Mitglied der EKD - werden.
Gruß - Rolf