Hallo erstmal,
Du unterliegst - wie nicht ganz wenige Mitmenschen - dem Irrtum, dass es einen allgemeinen Kontrahierungszwang jedes Gewerbetreibenden geben würde, also eine Pflicht Verträge mit jedermann schließen zu müssen.
Dem ist nicht so, und dies hat auch nichts mit Diskriminierung zu tun. Grundsätzlich haben wir Vertragsfreiheit, und jeder Gewerbetreibende ist frei Verträge jeglichen Inhalts mit jedem Kunden zu schließen oder auch nicht.
Natürlich gibt es Ausnahmen von dieser Regel und Einschränkungen der Vertragsfreiheit aus Gründen des Kundenschutzes, diese gehen allerdings keineswegs auch nur annähernd so weit, wie viele Mitbürger es vermuten.
D.h. wenn ich morgen beschließe einen Laden aufzumachen, für dessen Betreten Eintritt verlangt wird, einen Türsteher beschäftige, der nur mir genehme Leute überhaupt reinlässt, dann kann ich dies selbstverständlich tun.
Diskriminierung ist zudem ein Begriff, der auch leider oft falsch verwendet wird. Es geht hierbei um die zielgerichtete Schlechterstellung von Bevölkerungsgruppen anhand von Merkmalen, die in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit der fraglichen Gestattung/Verweigerung stehen. Weiterhin wird regelmäßig übersehen, dass das Grundrecht auf Gleichbehandlung zunächst einmal nur den Staat bindet und nicht die Bürger untereinander. Natürlich gibt es einzelne gesetzliche Regelungen, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch zwischen Privaten in bestimmten Gebieten Geltung verschaffen, aber auch insoweit sollte man vorsichtig sein, mit diesem Begriff zu leichtfertig um sich zu werfen.
Schließlich wird auch das Wettbewerbsrecht oft falsch verstanden. Wettbewerbswidrig ist nicht ein Verhalten was einen Kunden im Verhältnis zu einem Anbieter schlechter als im Verhältnis zu einem anderen Anbieter stellt, sondern ein Verhalten mit dem sich ein Anbieter gegenüber einem anderen Anbieter unzulässige Vorteile im Wettbewerb um die Kunden verschafft. Dieses Verhalten kann darin liegen, dass Kunden bessere Vertragsbedingungen vorgespiegelt werden, die dann tatsächlich nicht gegeben sind, dass ein Anbieter durch Gesetzesverstöße sich einen Vorteil verschafft, … Dies ist aber immer im Verhältnis der Wettbewerber untereinander zu sehen.
D.h. wenn ein Anbieter ganz offen angibt, Eintrittsgelder zu verlangen, kann dies niemals nicht einen Wettbewerbsverstoß darstellen, der von einem Kunden gerügt werden könnte.
Gruß vom Wiz