ab und an höre ich, dass das Verkaufen von zuviel erworbenen Eintrittskarten vor der Tür und am Abend der Veranstaltung verboten sei. Ist da was dran? Auf welcher Grundlage? Bei ebay kann man sie doch auch verticken - oder ist das dort auch illegal?
ab und an höre ich, dass das Verkaufen von zuviel erworbenen
Eintrittskarten vor der Tür und am Abend der Veranstaltung
verboten sei. Ist da was dran? Auf welcher Grundlage? Bei ebay
kann man sie doch auch verticken - oder ist das dort auch
illegal?
Jaja, diese ewigen „Schwarzmarkt“-Gerüchte sollten Eintrittskartenverkäufe in eine Ecke stellen, wo sie nichts zu suchen haben. Eintrittskarten sind nämlich Inhaberwertpapiere, und das Recht aus ihnen folgt dem Recht an ihnen. Zu Deutsch: Es gelten die normalen sachenrechtlichen Regelungen und auch die normalen Regeln über Kaufverträge. Nirgendwo steht, dass Eintrittskarten nicht verkauft werden dürften.
Allerdings sollte man, wenn man die Karten direkt am Veranstaltungsort verkauft, bedenken, dass dort der Veranstalter das Hausrecht ausüben dürfte. Er kann einen natürlich vom Grundstück schicken.
ab und an höre ich, dass das Verkaufen von zuviel erworbenen
Eintrittskarten vor der Tür und am Abend der Veranstaltung
verboten sei. Ist da was dran? Auf welcher Grundlage? Bei ebay
kann man sie doch auch verticken - oder ist das dort auch
illegal?
Wenn ich richtig informiert bin, werden die meisten Karten
für Musikkonzerte, Sportveranstaltungen etc. unter der
(Allgemeinen Geschäfts-)Bedingung verkauft, sie nur
für private Zwecke zu benutzen.
Eine solche Vereinbarung bindet natürlich den Käufer der Karte.
Wenn jetzt A kurzfristig einen wichtigen Termin hat und
eine Stunde vor dem Konzert seine Karte weiter verkauft, würde
ich sagen - na gut, dass ist noch privat.
Wenn aber B sich 20 Karten kauft, um sie anschließend zum doppelten
Preis zu verhökern, dann ist das eindeutig ein Verstoß gegen
den Vertrag - und das wird dann „Schwarzmarkt“ genannt.
„Schwarzmarkt“ wird in der Regel als ein Begriff des öffentlichen oder sogar des Strafrechts verstanden. Selbst ein Rechtsreferendar sagte mir mal, das sei strafbar; belegen konnte er es (natürlich) nicht.
Die schuldrechtliche Vereinbarung als Regelfall anzunehmen, halte ich für sehr gewagt. Ich bin im Ticketverkauf tätig und mir ist so eine Klausel noch nie untergekommen.
An der dinglichen Wirkung würde das sowieso nichts ändern; denn da, wie ich schon sagte, die Eintrittskarte ein Inhaberwertpapier ist, liegt keine Abtretung, sondern ein Kauf vor, und darum gilt § 399 Fall 2. BGB nicht, sondern § 137 S. 1 BGB.
Wenn ich richtig informiert bin, werden die meisten Karten
für Musikkonzerte, Sportveranstaltungen etc. unter der
(Allgemeinen Geschäfts-)Bedingung verkauft, sie nur
für private Zwecke zu benutzen.
…was den Käufer nicht daran hindert, sie privat weiterzuverkaufen. Problematisch könnte es nur dann werden, wenn er das gewinnbringend weiterverkauft und das klarerweise auch nur im Innenverhältnis.
Ein großer Hamburger SportVerein hat das mal durchgefochten.
Ein Internet-Anbieter (nicht ebay) hat massenhaft
Eintrittskarten für die Heimspiele zu Höchstpreisen verkauft.
Wurde dann auf Unterlassung usw. verklagt.
OLG Hamburg hat gesagt: Recht so. Generelles Weiterveräußerungsverbot
ist rechtens.
Dass das nicht dinglich wirkt ist klar.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Die schuldrechtliche Vereinbarung als Regelfall anzunehmen,
halte ich für sehr gewagt. Ich bin im Ticketverkauf tätig und
mir ist so eine Klausel noch nie untergekommen.
OK, „Regelfall“ ist natürlich immer schwer nachweisbar.
Aber einfach mal drei Beispiele aus dem wahren Leben:
KölnTicket
„Der Weiterverkauf von bei KölnTicket erworbenen Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem auf dem Ticket angegebenen Endpreis ist untersagt.“
Erfolgreicher Deutscher Fussballverein:
„Aus sicherheitstechnischen Gründen, um eine flächendeckende Versorgung mit Karten zu erreichen und zur Vermeidung von Schwarzhandel und Ticket-Spekulationen können Sie Tickets des FCB nur zum privaten Gebrauch erwerben. Sie verpflichten sich daher, die Karten ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen (d.h. mit Gewinn) Weiterverkauf ist ohne vorherige Zustimmung durch den FCB untersagt.“
Westfalenhallen Dortmund:
„Der Erwerb von Eintrittskarten zum gewerblichen Weiterverkauf ist untersagt.“
Ich gehe jede Wette ein, dass die Mehrheit der großen Veranstalter
ähnliche Klauseln verwenden.
Man kann die Karten trotzdem verkaufen. Eine Pflichtverletzung mag das schlimmstenfalls darstellen, doch ohne adäquat kausal verursachten Schaden hat das keine Folgen.
Wie auch immer: Du bleibst weiter dabei, dass das „Schwarzmarkt“ ist, und ich bleibe weiter dabei, dass das Unsinn ist, jeder glaubt, Recht zu haben, und alle sind glücklich und zufrieden.
Es macht weiterhin keinen Spaß, mit dir zu diskutieren.