Eintrittskarten und Fernabsatzgesetz

hallo

angenommen jemand erwirbt ONLINE tickets für eine veranstaltung… sagen wir ein fussballspiel.
laut fernabsatzgesetz haben verbraucher ein 2 wöchiges widerrufsrecht bei käufen, die online zustande gekommen sind.
der ticketveranstalter schliesst dieses aber per AGB aus und bezieht sich auf §312 Abs.3 Nr.6 BGB. tickets seien vom fernabsatzgesetz ausgeschlossen und der kauftrag kommt unwiderrufbar mit eingang der emailbestätigung ueber den ticketkauf zustande. der verbraucher ist verpflichtet die tickets abzunehmen und zu bezahlen.

ist das so korrekt? ich habe arge bedenken.

danke schon mal für die antworten

hab mal im internet geschaut und folgendes gefunden - sie unten.
scheinbar ist die rechtslage bei eintrittskarten für freizeitveranstaltungen (sport, konzerte etc) nicht ganz so eindeutig in hinsicht auf der fernabsatzgesetz.

es gibt aber auch beispiele, die anderes aussagen… siehe noch weiter unten :smile:

Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/Widerrufsrecht-bei-K…

"Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich gibt es ein Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verkäufen zwischen Unternehmern und Verbrauchern bei ebay.

Diese an sich verbraucherschützende Regelung versuchen dennoch einige Gewerbetreibende zu umgehen, indem sie durch AGBS das Widerrufsrecht aushebeln.

So kann wirksam das Widerrufsrecht ausgenommen werden für Waren, die nach Kundenspezifikationen gefertigt werden, die nicht zur Rücksendung geeignet sind. Hierzu zählen u.a. auch Konzertkarten.

Ich bedaure, Ihnen hier kein positives verbraucherfreundliches Ergebnis mitteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Mxxxx Axxxx Gxxxx
Rechtsanwalt "

Quelle: http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/12.html

"Ausnahmen der Anwendbarkeit der Fernabsatzregeln
In § 312b Abs.3 BGB ( vorher § 1 Abs. III FernAbsG) werden die Fälle genannt, in denen das FernAbsG keine Anwendung findet. Im einzelnen sind dies:

Verträge über Finanzgeschäfte (Bankgeschäfte, Wertpapiergeschäfte, Versicherungsgeschäfte)
Lieferungen von Lebensmitteln, Getränken und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs
Grundstücksverträge
Fernunterrichtsverträge
Beförderungs- und Unterbringungsverträge
Das FernAbsG enthält einen Mindestschutz für Verbraucher. Sofern andere Vorschriften für den Verbraucher günstiger sind, finden diese Vorschriften Anwendung. "

Würde mich schon interessieren, wo du da die Unstimmigkeiten und Widersprüche siehst. Das Fernabsatzgesetz gibt es übrigens schon seit JAHREN nicht mehr, es ist erstaunlich, dass du das nicht gemerkt hast, wo wu doch die richtige BGB-Norm zitiert hast.

Nun wäre es super gewesen, da einfach mal einen Blick reinzuwerfen, es heißt dort nämlich, die Regeln über den Fernabsatz sind nicht anwendbar auf Verträge „über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen […] sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.“

Eindeutiger geht es nimmer.

Levay

danke fuer deine antwort

habe den bgb aufdie schnelle nicht gefunden bei google. es wurden lediglich diverse agb von unternehmungen angezeigt, die sich auf dne absatz bezogen.
ausserdem hatte ich die seite gefunden, wo das fernabsG erläutert worden ist und wo auch die ausnahmen erläutert wurden. siehe kopierten text. da waren freizeitveranstaltungen nicht aufgeführt.

dass es das fernabsatzgesetz nicht mehr gibt, ist nicht richtig. das gibt es nach wie vor und es ist auch gültig.

aber scheinbar mit dieser einschränkung beim ticketerwerb.

wenn du mal googelst, findest du viele artikel zu diesem thema. da herrscht grosse uneinigkeit und selbst juristen sagen mal das und mal das.

dass es das fernabsatzgesetz nicht mehr gibt, ist nicht
richtig. das gibt es nach wie vor und es ist auch gültig.

Nein. Mit dem Schuldrechtsmonderinisierungsgesetz ist es 2002 abgeschafft worden; die Regeln haben Einzug ins BGB gefunden.

wenn du mal googelst, findest du viele artikel zu diesem
thema. da herrscht grosse uneinigkeit und selbst juristen
sagen mal das und mal das.

Hast du Quellen dafür??? Hast du eine Quelle, die sich auf das BGB (nicht Fernabsatzgesetz, das gibt es nicht mehr!) beruft und in der jemand anzweifelt, dass dies für Ticketerwerb gilt?

Levay

ruhig blut
ich glaube dir ja
wollte doch auch lediglich eine antwort auf meine fragestellung haben, die du mir gegeben hast.

beim BGB - FAbsG hab ich mich dann wohl getäuscht

habe jetzt nicht die zeit das zu recherchieren, da ich auf der arbeit bin.

danke.