Einverständnis und/oder Einwilligung ? Handlung ?

Liebe/-r Experte/-in,
Angenommen eine Bank tritt Grundschulden für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuldbeträge an den Sohn des Eigentümers ab und zwar unter gleichzeitiger Übergabe der Grundschuldbriefe.und bewilligt und beantragt die Eintragung dieser Abtretung im Grundbuch.
Bedarf es dazu der Einwilligung oder des Einverständnisses oder sonst irgendeiner Handlung des Eigentümers ?

Es tut mir leid, das ist nicht meine100 %ige Baustelle.

Hallo Fensen,
das ist eine sehr „juristische“ Frage - das hängt von der Vereinbarung ab, die beim Entstehen der der Grundschuld zu Grunde liegenden Forderung (also dem Darlehen / Kredit) getroffen wurde: darf die Bank die Forderungen / Sicherheiten weiter veräußern?
Bitte prüfe Deine Verträge entsprechend - ggf. ist keine Zustimmung erforderlich.

Liebe/-r Experte/-in,
Angenommen eine Bank tritt Grundschulden für die Zahlung eines
Geldbetrages in Höhe der Grundschuldbeträge an den Sohn des
Eigentümers ab und zwar unter gleichzeitiger Übergabe der
Grundschuldbriefe.und bewilligt und beantragt die Eintragung
dieser Abtretung im Grundbuch.
Bedarf es dazu der Einwilligung oder des Einverständnisses
oder sonst irgendeiner Handlung des Eigentümers ?

Hallo GolfEcho,
die Verträge sind mir nicht zugänglich. Mir gereicht die Abtretung seitens der Baknk an den Sohn als Gläubiger des Vaters zum Nachteil.

Ich würde diese Frage besser einem Juristen bzw. Notar stellen.

Hallo,

tut mir leid, aber das weiß ich auch nicht genau genug.

Gruß
steinixx

Hallo,bitte um nähere Erläuterung bzgl Abtretung. Grundsätzlich gilt bei Grundschuldbriefen,wer den Brief in der Hand hat,hat auch die Rechte (ähnlich dem Sparbuch).Das heisst also diese sind sehr scnell zu händeln,aber auch sehr gefährlich für den jeweiligen Eigentümer. Somit ist auch die Frage beantwortet,ob der Eigentümer zustimmen muss.
P.S. Frage mich aber,was das für eine Bank sein soll?

Hallo !
Hier der gesamte Sachverhalt:

Ein Haus wurde im Oktober 2010 für 343.000,00 Eur zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt der Sohn der Eigentümerin (Schuldnerin).
Im Grundbuch standen bis August 2010 Bank A, Bank B, Bank C und danach ein privater Gläubiger D mit einer Sicherungshypothek in Höhe von 100.000,00 Eur.
Der Sohn hat sich von Bank C im Juli 2010 die Grundschulden mit allen Nebenrechten sowie alle sonstigen Rechte und Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde, insbesondere die Ansprüche aus einer persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages abtreten lassen und zwar unter gleichzeitiger Übergabe der Grundschuldbriefe.
Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte im August 2010.
Bank A hatte ihren dinglichen Anspruch voll angemeldet und erhielt vom ZV-Gericht ca. 320.000,00 Eur.
Sie kehrte den Übererlös von ca. 150.000,00 Eur aufgrund der Rückgewähransprüche an Bank B, die formularmäßig an diese Bank abgetreten waren, aus.
Bank B hat nach Abzug ihrer Forderungen einen Übererlös von ca. 100.000,00 Eur.
Diesen hätte die Bank B ebenfalls an denjenigen auskehren müssen, dem die Rückgewähransprüche aus der Grundschuld der Bank B zustehen.
Das war zuvor die Bank C (formularmäßige Abtretung), die die Grundschulden an den Sohn im Juli 2010 abgetreten hat.

Bank B hat den Übererlös jedoch nicht ausgekehrt, sondern beim Amtsgericht hinterlegt.

Im Jahr 2004 wurde einer Eigentümerin das Bankdarlehen von Bank C gekündigt und sie hat sich von einer Privatperson (Gläubiger D) 150.000,00 Eur geliehen und das Darlehen bei Bank C bis auf ca. 15.000,00 Eur bezahlt.
Anfang September 2006 forderte Gläubiger D seine 150.000,00 Eur zurück. Die Eigentümerin (Schuldnerin) konnte/wollte nicht zahlen und hat sofort eine Grundschuld in Höhe von 65.000,00 Eur und ein lebenslanges Wohnrecht für ihren Sohn in das Grundbuch eintragen lassen, um das Haus „versteigerungsfest“ zu machen.

Diese Eintragungen hat Gläubiger D im Jahr 2010 erfolgreich nach dem Anfechtungsgesetz wegen Gläubigerbenachteilung wieder rausgeklagt.
Damit Gläubiger D ihr Einkommen nicht pfänden kann, hat die Schuldnerin zudem ihre kleine Firma (Immobilenmakler) vom 01.12.2007 bis 31.08.2009 an ihren Sohn übergeben, der in dieser Zeit noch Medizinstudent war.

Seit dem 01.09.2009 ist die Mutter der Schuldnerin die Inhaberin des Immobilienbüros und die Schuldnerin arbeitet dort jetzt mit einem Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze (1000,00 Eur monatlich).

Ihr Sohn war Beklagter in dem Verfahren nach dem Anfechtungsgesetz vor dem Landgericht und Berufungskläger vor dem Oberlandesgericht.
Als zu erwarten war, daß er die Berufungsklage gegen den Gläubiger D verlieren wird, hat er sich von Bank C im Juli 2010 die Grundschulden mit allen Nebenrechten sowie alle sonstigen Rechte und Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde, insbesondere die Ansprüche aus einer persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages abtreten lassen und zwar unter gleichzeitiger Übergabe der Grundschuldbriefe und dies im August 2010 in das Grundbuch eintragen lassen.

Seit dem 01.09.2009 arbeitet der Sohn als Arzt mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von ca. 2.500,00 Euro .
Insofern hat eine Bank ihm die Finanzierung über 343.000,00 zugesagt für die Versteigerung.

Schuldnerin und Sohn hatten sich das Ganze so vorgestellt, nämlich, daß nach der Versteigerung bzw. nach dem Verteilungstermin der Geldfluß vom ZV-Gericht zunächst zur Bank A in Höhe von ca. 300,000,00 Eur geht, von Bank A dann der Übererlös nach Bank B und der Sohn dann 100.000,00 Eur aus dem Übererlös von Bank B erhält. Dann hätte er letztlich nur 243.000,00 Eur für das Haus bezahlt.

Mit dem Sohn hat die Schuldnerin vereinbart, daß sie ihm 100.000,00 Eur schulde und dies schriftlich eidesstattlich versichert.
Für den Fall, das dies nachgewiesen muß, das der Sohn ihr 100.000,00 Eur geliehen hat, hat man entsprechend vorgesorgt:

Als der Sohn Inhaber des Maklerbüros war und die Schuldnerin unentgeltlich dort gearbeitet hat, wurde ihr von ihm monatlich Unterhalt gewährt.
Auch hat der Sohn die monatlichen Raten an die Banken A und B von 2007 bis 2009 bedient/gezahlt (obwohl mittelloser Student bzw. Strohmann für das Immobilienbüro) und die Grundschulden bei Bank C für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages sich abtreten lassen.

Hallo Fensen,
Grundschulden sind nicht automatisch an bestimmte Forderungen gebunden, man bezeichnet sie als „abstrakt“. Es ist technisch kein großes Problem, eine Grundschuld an jemand anderes abzutreten. Hierzu ist lediglich eine Abtretungserklärung erforderlich. Um die Abtretung im Grundbuch eintragen zu lassen, ist die Abtretungserklärung in beglaubigter Form beim Grundbuchamt einzureichen. Bis dahin könnte das ohne Mitwirkung und ohne Wissen des Grundstückseigentümers geschehen. Wenn nun aber der Empfänger der Grundschuld diese Grundschuld zur Absicherung seiner eigenen Forderung gegen eine Person bzw. gegen den Grundstückseigentümer verwenden möchte, dann muss auf einer separaten Erklärung der Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer seine Zustimmung geben. Diese Erklärung nennt man Zweckerklärung (zum Beispiel: Grundschuld über 100.000 Euro, eingetragen in Grundbuch von Hintertupfingen, Blatt 214, Abteilung III Nr. 4 dient zur Absicherung des Kredits Nr. 1234 der Kreissparkasse Vordertupfingen gegen Herrn Max Muster…). Wenn diese Verknüfung nicht besteht, hat der Empfänger der Grundschuld (in deinem Fall der Sohn) keine Möglichkeit, eine Verwertung aus der Grundschuld zu verlangen. Aber Achtung: Nach außen ist dies nicht erkennbar, er könnte also erstmal die Vollstreckung versuchen. In diesem Fall heißt es für den Vater, schnell zum Rechtsanwalt zu gehen und gegen die nicht zulässige Vollstreckung vorzugehen.
Ich hoffe, diese Informationen helfen dir ein wenig weiter.
Gruß
Hardy Kraft

Hallo Hardy Kraft !Vielen Dank für deine Antwort. Ich bin nicht der Vater, sondern Gläubiger D ! Der Sohn der Schuldnerin will ja gar nicht gegen seine Mutter vollstrecken, sondern haben sich das Ganze so vorgestellt, nämlich, daß nach der Versteigerung bzw. nach dem Verteilungstermin der Geldfluß vom ZV-Gericht zunächst zur Bank A in Höhe von ca. 300,000,00 Eur geht, von Bank A dann der Übererlös nach Bank B und der Sohn dann 100.000,00 Eur aus dem Übererlös von Bank B erhält. Dann hätte der Sohn letztlich nur 243.000,00 Eur für das Haus bezahlt und Gläubiger D geht leer aus. Was nun ?
Viele Grüsse
Fensen

Hallo Fensen,
es tut mir leid, aber deine jetzt geschilderte Situation kann ich nicht beurteilen. Wenn ich dich richtig verstehe, hast du der Mutter Geld geliehen, für dich ist keine Grundschuld eingetragen und das Objekt, auf dem zwei Banken Grundschulden haben steht kurz vor der Zwangsversteigerung. Mit der Durchführung von Zwangsversteigerungen kenne ich mich nicht gut aus, es ist aber oft so, dass die Gläubiger der letzten Grundschulden nichts mehr bekommen. Wenn für dich keine Grundschuld eingetragen ist, hast du keine Ansprüche aus dem Zwangsversteigerungserlös. Die Banken die du genannt hast, haben jedoch weniger Forderungen (Darlehen teilweise zurückgezahlt), so dass sie nicht mehr die vollen Beträge aus den eingetragenen Grundschulden verlangen (ich entnehme dies aus den von dir beschriebenen Geldfluss-Wegen). Du könntest jetzt vielleicht versuchen, dass die freien Grundschuldteile der Banken an dich abgetreten werden. Dies könnte die Mutter bei den Banken beantragen. Die Banken geben jedoch nur die letzten Ranganteile her, so dass du nur „schlechte“ Anteile bekommen könntest. Und wenn die Zwangsversteigerung bereits vor der Tür steht, ist es wohl zu spät um etwas am Grundschuldenbestand zu ändern. Ein Auftrag der Mutter an die Banken, die freien Grundschuldteile an dich zu übertragen, wäre aber (wenn noch Zeit ist) möglich, was deine Situation verbessern könnte. Es entstehen natürlich Abtretungs- und Vollzugskosten. Dann brauchst du nur noch eine Sicherungszweckerklärung der Mutter zu deinen Gunsten und bist bei der Zwangsversteigerung dabei. Blöd wird es nur, wenn du den letzten Rang im Grundbuch hast und die Zwangsversteigerung weniger bringt. Dann bekommst du wieder nichts und hast keinen Vorteil aus der ganzen Grundschuldgeschichte. Aber wie gesagt, ich kenne die Fakten zu wenig und bin auch kein Experte für Zwangsversteigerungen, deshalb empfehle ich dir, noch andere Experten zu befragen.
Ich hoffe, du kannst mit meinen Aussagen etwas anfangen.
Gruß
Hardy Kraft

Hallo,

ich bin jetzt zwar nicht der Baufinanzierungsexperte, aber meiner Meinung nach werden alle Grundschulden im Grundbuch eingetragen, so dass der Eigentümer auf jeden Fall sein Einverständnis geben muss.

Sollte im Grundbuch nichts vermerkt sein, muss der Eigentümer spätestens dann bei der Bank eine Sicherheitenübertragung unterschreiben.

ES kann also nicht sein, dass der Eigentümer im schlimmsten Fall sein Haus verliert, ohne dass er vorher Bescheid wusste, dass Grundschulden abgetreten wurden.

Ich hoffe, dass ich ein bißchen weiterhelfen konnte.

Grüße
Nicole