'Einwand gegen Zulassung eines Verfahrens' geben?

Hallo
Wenn jemand bei einem Computervergehen erwischt wurde und dessen PCs eingezogen wurden. Dann ein knappes Jahr später ein Schriftstück zugestellt wird, in dem steht, dass das Gericht über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden hat. Weiterhin was genau auf den PCs gefunden wurde und was eingezogen wurde.
In dem Schreiben steht, das man nun eine Woche Zeit hätte gegen diese Zulassung einen Einwand zu erheben.
Bringt dies etwas? Bzw. sollte man das Grundsätzlich tun, oder sein lassen?

Ferner wurde dem Betroffenen bei der Zeugenaussage gesagt, das er darauf bestehen kann, das ihm der PC und die konfizierten Datenträger wieder zurückgegeben werden und das dann aber ein Gerichtsverfahren zu erwarten sei. Verzichtet er aber auf die Sache würde der Fall nur über den Staatsanwalt abgewickelt werden und er würde vermutlich nur mit einem „blauen Auge“ davon kommen.

Bedeutet dieses Schreiben nun, das er vor Gericht stehen wird und mit einer Gefängnis oder Geldstrafe zu rechnen hat?

Nebebei sei vielleicht noch bemerkt, das es sich hierbei um einen eher „kleinen“ Fall handelt. Also der Angeklagte hat sich weder bereichert noch hatte er übermässig viel Illegaler Sachen auf dem Rechner.

Ferner würde mich interessieren, ob man sich bei einem Gerichtsverfahren Grundsätzlich einen Anwalt nehmen sollte/müsste, oder ob einem einer gestellt wird, da der Betreffende kein Geld für so etwas hat. Außerdem hat er schon bei der Zeugenaussage die Schuld zugegeben.

Vielleicht kann dazu ja jemand etwas sagen.

Vielen Dank für die Antworten

Gruß
Maik

Ich meine Du hast ein Recht auf ein zügiges Verfahren. Dies bedeutet, dass innerhalb von 3 Monaten ein Verfahren eingeleitet werden muss. In Deinem Fall hat die Staatsanwaltschaft den Strafantrag nicht fristgerecht gestellt. Du hast mit einem Einspruch also gute Chancen.

Genaueres kann Dir aber nur ein Anwalt sagen. Da Du im Falle eines Prozesses sowieso einen Anwalt benötigst renn jetzt am besten sofort los und frag mal einen was Du machen sollst. Im besten Fall zahlst Du nur eine Beratungsstunde, im schlimmsten Fall benötigst Du so wie so einen Anwalt.

Wie bitte???

Ich würde in einem solchen Fall - wenn wirklich belastendes Material gefunden wurde - empfehlen, einen Strafverteidiger einzuschalten. Möglicherweise lässt sich ein gerichtliches Verfahren noch vermeiden, indem der Verteidiger mit dem Gericht Kontakt aufnimmt, die Vorwürfe einräumt und man sich auf die Zahlung einer angemessenen Strafe einigt. Ein Gerichtsverfahren ist immer unangenehm und zudem mit Kosten verbunden (Zeugen, Gerichtskosten, evtl. Sachverständigenkosten) und endet nur selten mit einem Freispruch. Jetzt könnte ein guter Strafverteidiger noch etwas „herausholen“.

Was Frau Weber ausdrücken möchte, ist, dass das Vorposting bis auf den Satz „Genaueres kann Dir ein Anwalt sagen“ nur Unsinn enthält. Da ist keine Strafantragsfrist versäumt worden, sondern Anklage erhoben. Der Angeklagte bekommt dann die Gelegenheit, Dinge vorzutragen, die das Gericht dazu bewegen könnten, trotz Anklage keine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wenn an den in der Anklageschrift aufgeführten Tatsachen alles stimmt, kann man sich die Mühe sparen, es wird zur Hauptverhandlung kommen.

Im geschilderten Fall ist eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig, aber natürlich sinnvoll. Bei Armut kostet eine erste Beratung 10 Euro.

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Hallo!

Möglicherweise lässt sich ein gerichtliches
Verfahren noch vermeiden, indem der Verteidiger mit dem
Gericht Kontakt aufnimmt, die Vorwürfe einräumt und man sich
auf die Zahlung einer angemessenen Strafe einigt.

Wo steht das geschrieben?

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Das ist tägliche Praxis. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren noch darüber zu befinden, ob die Anklage in der jetzigen Form überhaupt zugelassen wird. In diesem Verfahrensstadium kann mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht oftmals eine Einigung herbeigeführt werden. Wenn die Vorwürfe zutreffen, könnte so ein Gerichtsverfahren noch verhindert werden.

Das ist tägliche Praxis. Das Gericht hat im vorliegenden
Verfahren noch darüber zu befinden, ob die Anklage in der
jetzigen Form überhaupt zugelassen wird.

Und kennst du auch den Maßstab dafür? Gem. § 203 StPO ist dies der hinreichende Tatverdacht. Das Gericht kann nicht einfach das Hauptverfahren nicht eröffnen und eine Art Strafe verhängen.

In diesem
Verfahrensstadium kann mit der Staatsanwaltschaft und dem
Gericht oftmals eine Einigung herbeigeführt werden.

Nein, ein solcher sog. Deal findet im Hauptverfahren - also nach der Zulassung der Anklage - statt. Im Vorverfahren kann die Staatsanwalt u.U. gegen Auflage einstellen, das z.T. nur mit Zustimmung des Gerichts, §§ 153 f. StPO, aber dafür dürfte es ja nun zu spät sein.

Wenn die
Vorwürfe zutreffen, könnte so ein Gerichtsverfahren noch
verhindert werden.

Das Gerichtsverfahren gibt es doch schon, wir befinden uns hier doch im Zwischenverfahren.

Levay

endet nur selten mit einem Freispruch.

Hast du da zufällig gerade eine Statistik? Und berücksichtigst du dabei auch, dass viele Freisprüche deswegen nicht erfolgen, weil das Verfahren stattdessen eingestellt wird?

Ich weiss ja nicht, in welchem Bundesland du lebst.
Aus meiner mehr als 10jährigen Erfahrung kann ich dir jedenfalls berichten, dass selbst dann, wenn das Gericht die Anklage bereits zugelassen hat, mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft noch verhandelt werden kann und sich dadurch das gerichtliche Verfahren umgehen lässt.

Könntest du zwar jederzeit auch selbst „nachgoogeln“, aber bitte:

http://www.statistik.bayern.de/pressemitteilungen/ar…

Ich weiss ja nicht, in welchem Bundesland du lebst.

Da wir über Bundesrecht reden, ist das ziemlich egal.

Aus meiner mehr als 10jährigen Erfahrung kann ich dir
jedenfalls berichten, dass selbst dann, wenn das Gericht die
Anklage bereits zugelassen hat,

Ergo: Im Hauptverfahren.

mit dem Gericht und der
Staatsanwaltschaft noch verhandelt werden kann und sich
dadurch das gerichtliche Verfahren umgehen lässt.

Wie Levay schon schrieb: Wenn man drin ist im Verfahren, kommt man nicht drumrum. Die HauptverHANDLUNG, die kann man schon mal wegdealen.

Aber jetzt kommen wir bitte nochmal zu meiner Frage: Wo steht geschrieben, dass das Gericht im Zwischenverfahren eine Strafe verhängen kann?

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Aus meiner mehr als 10jährigen Erfahrung kann ich dir
jedenfalls berichten, dass selbst dann, wenn das Gericht die
Anklage bereits zugelassen hat, mit dem Gericht und der
Staatsanwaltschaft noch verhandelt werden kann und sich
dadurch das gerichtliche Verfahren umgehen lässt.

Ja. Im Hauptverfahren, das durch die Zulassung der Anklage eröffnet wird. Das ist eben das, was du bisher anders geschrieben hast.

Und im Zwischenverfahren kann ein Gericht keine Strafen verhängen.

Levay