Angenommen jemand stellte eine Videokamera so auf seinem Grundstück auf, das man nur Aktionen auf seinem Privatbesitz sieht.
Und jemand würde auch auf seinem Gartentor ein Schild anbringen:
„Mit dem freiwilligen betreten des Grundstückes willige ich ein gefilmt zu werden.
Zeitgleich trete ich alle Rechte an dem Fimmaterial an den Grundstücksbesitzer ab.“
Dürfte dann derjenige den Z.B besoffenen Nachbarn den er beim z.B pinkeln an den Gartenzaun oder beim demolieren des Nachbarlichen Grundstückes gefilmt oder beim kopulieren mit den Nachbarshund oder…hat im Internet kenntlich und mit Namen hochladen?
Videoüberwachung auf Privatgrund:
Das ist schon umstritten, wenn es öffentlich zugänglicher Privatgrund ist. Bei eingefriedeten Grundstücken eher kein Problem.
Hintergrund §6 BDSG Regelt die Videoüberwachung. Diese stellt einen Eingriff in die persönliche Datenhoheit dar und daher abzuwägen.
Veröffentlichen im Internet:
Heisses Eisen. Die Bilder auf denen jemand erkennbar ist - und dann noch mit Namen drunter - ins Internet zu stellen dürfte recht schnell vor dem Richter enden.
Ohne unterschriebene Genehmigung würde ich keine Bilder von einem Dritten hochladen.
Personen,die das Schild nicht lesen können oder es übersehen,sollten rechtswirksame Erklärungen so weitreichenden Charakters abgeben können ? Allein durch betreten,nicht durch Erklärung,also Zustimmung.
Ein „Betrunkener“,der nicht Herr seiner Sinne ist,von dem erwartet man,er stimmt zu und kann die rechtliche Seite klar überdenken ?
Es geht aber meines Erachtens bereits vom Grundsatz her nicht.Man darf auch sein eigenes Grundstück nicht so überwachen,das Passanten auf dem Fußweg(vor dem Zaun) oder Postbote oder Zeitungsausträger am Hauszuweg aufgenommen und gespeichert werden,geschweige ins Netz gestellt werden,unabhängig davon ob sie nur ihrer Tätigkeit nachgehen oder Schaden anrichten.
Guten Tag,
Danke schon mal ich dachte es währe klar formuliert gewesen:
Logischerweise wird nur gefilmt wer am Grundstück steht, das stand auch genauso da eigendlich unmissverständlich dachte ich.
Am Gartentor heißt: Man muß das Gartentor aufmachen und eintreten ist also umzäunt ein Gartenor ohne Eingrenzung ist zwar möglich aber eher unwarscheinlich.
Warum sollte eine ins Netz gestellte Straftat geandet werden können?
Wurde Man schreiben:
Herr XYZ hatte das und das gemacht könnte ja wegen Verläumdung/übler Nachrede geklagt werden klaro.
Stellte man aber einen Clip ins Netz kann doch keine üble Nachrede erfolgen, da die Sachlage klar ist und nur eine Tatbeschreibung in Videoform erfolgt ist oder?
Danke
Warum sollte eine ins Netz gestellte Straftat geandet werden
können?
Welche Straftat?
Wurde Man schreiben:
Herr XYZ hatte das und das gemacht könnte ja wegen
Verläumdung/übler Nachrede geklagt werden klaro.
Stellte man aber einen Clip ins Netz kann doch keine üble
Nachrede erfolgen, da die Sachlage klar ist und nur eine
Tatbeschreibung in Videoform erfolgt ist oder?
Auch eine Tatsachenbehauptung kann das Persönlichkeitsrecht verletzen, es muss also wie üblich zwischen Veröffentlichkeitswunsch und Persönlichkeitsrecht abgewogen werden.
Da ich hier keinerlei Nutzen durch die Veröffentlichung sehe, denke ich mal dass der Schutz der Persönlichekti höher bewertet wird.