Einwilligung zur Datenspeicherung wiederrufen

Hallo Zusammen.

Ich an einem Onlinespiel teilgenommen und damit aufgehört.
Nun möchte ich gerne die Einwilligung zur Datenspeicherung wiederrufen.
Gleichzeitig die gespeicherten Daten einsehen und die vollständig löschen lassen.

Wo finde ich ein passendes Musterschreiben bzw. auf welche Gesetzestexte im Schreiben nuß ich hinweisen, daß das Schreiben wasserdicht ist.

Ich bedanke mich für alle Antworten

Hallo,

nun, es genügt ein formloses Anschreiben dass man informationen über die (seine) gespeicherten Daten haben möchte. Darüber hinaus kann gleichzeitig Widerspruch gegen die Verwendung seiner Daten für Werbe-, Markt- oder Meinungsforschungszwecke mit dem Eintrag in eine Sperrliste gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 BDSG und die die Löschung bzw. Sperrung seiner Kundendaten gemäß § 35 BDSG fordern. Die Nennung beider Paragraphen untermauert die Ernsthaftigkeit der Anfrage.

Der Datenschutbeauftragte

Hallo,

die Verbraucherzentralen bieten entsprechende Vorlagen an. Hier der etwas kryptische Link - ansonsten einfach per Google nach Wiederrufserklärung Datenspeicherung suchen - war der zweite Treffer:

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=wiederrufserkl…

Viele Grüße, micha

Ich müsste zunächst mal wissen, um welches Online-Spiel es sich handelt - sonst schreib’ ich Dir womöglich etwas Falsches

Sorry, da kann ich nicht weiterhelfen. Da braucht man juristischen Rat. Am besten mal Googeln.
Gruß Waldameise

1 Finde heraus wer der Betreiber der Internetseite (Impressum)ist. www.denic.de für deutsche Domain

  1. Finde heraus wer der Datenschutzbeauftragte dort ist.

  2. Schreibe per E-Postbrief oder per Einschreiben Dein Anliegen ("Antrag auf Löschung meiner personenbezogenen Daten…)dem Empfänger.

  3. Sollte keine Reaktion erfolgen, so wende Dich an den Datenschutzbeauftragten Deines Landes.

5.Du kannst Dich auch an den Admin der Seite wenden, sofern dieser bekannt ist (erfragt oder siehe dazu auch den Denic-Eintrag)

6.nicht zuletzt , wende Dich auch an die Verbraucherzentrale

Viel Erfog!

Thomas

Salve,

die Rechte des Betroffenen finden Sie in §6 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz);
die Auskunft an den Betroffenen in den §§ 19 (öffentliche Bundesverwaltung) und 34 für private Wirtschaft. Dort gilt für Sie besonders der Abs. 1. Nr. 1 bis 3; für die Löschung und Sperrung §§ 20 (öffentl. Verwaltung; und § 35 Abs. 2 besonders Nr. 3.

Ein Musterschreiben habe ich nicht. Lassen Sie sich die Löschung schriftlich bestätigen. Beschwerdestelle ist der BfDI (Bundesdatenschtuzbeauftragte). Sollte das Unternehmen seinen Sitz nicht in Deutschland haben, gelten die oben gemachten Vorschläge nicht; Pech gehabt.

Viel Glück.

Hallo,
erst einmal solltest Du herausfinden ob der Spielebetreiber in Deutschland seinen Firmensitz hat. Wenn nicht kannst Du die die Arbeit ein Formular auszufüllen gleich sparen. Dann wirst Du wohl keine Möglichkeit haben irgendetwas in Richtung Datenschutz auszurichten!
Viel Spass
Gruß RV

Hallo,

das ist einfach einfach mal bei google o.ä.
„personenbezogene Daten löschen“ eingeben und schon bekommt man Ergebnisse. Ein Beispiel das gut passt: hier

sorry für die verspätete Antwort.
Ist die Frage noch aktuelle oder schon ausreichend beantwortet?
wenn nicht, noch mal melden.
Viele Grüße.

Hi…

Eine Frage hätte ich noch.
Ist der Betreiber verpflichtet mir alle gespeicherten Daten zu senden bzw. welche Daten muß er mir den senden bzw. auch löschen. Evtl. IP-Logs?
Der Sitz ist in Deutschland und den Ansprechpartner für den Datenschutz habe ich auch herausgefunden.

Grüße, …

hallo,
er muss dir alle senden, aber sie nicht als Kopie, es reicht aber idR die Adressdaten und dass dann die Datenarten angegeben werden, wie zB IP-Adresse, etc.

Es sind die Daten zu löschen, die nicht mehr benötigt werden. wrden die Daten noch zu Aufbewahrungszwecken benötigt, zB nach HGB oder der Abgabenordnung, sind sie zu sperren, d.h sie sind noch im UNternehmen, abwr dem „normalen“ Zugriff entzogen.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in §§ 42 und 35 BDSG.
Noch weitere Fragen?
Grüße!

Wenn ich das dann richtig verstanden habe, hat das Unternehmen den gesammten IP-Log zu schicken (wann eingeloggt usw.)

Was ich nicht verstanden habe, ist das Sperren der Daten. Also, praktisch muß er Sie (für polizeiliche Zwecke) behalten darf Sie allerdings nicht zum eigenen Zweck nutzen oder interpretiere ich das falsch.

fast richtig:
ich erkläre es am beispiel eines kaufs über das INternet bei einem Onlineshop:
die daten des kaus was, wer, wann für wieviel, welche Adresse) werden zunächst nur für die kaufabwicklung benötigt. Danach können die daten für 2 jahre (während der gewährleistungszeit) noch im „normalen“ Kundensystem aktiv sein, da ja der Kunde immer noch eine reklamation geltend machen kann und das UNternehmen muss dan ja die daten haben, um reagieren zu können.
Nach dieses zwei jahren braucht aber weder der Kunde noch das UNternehmen diese daten, das UNternehmen ist nach Abgabenordnung und HGB aber gehalten die daten weiterhin vorzuhalten , d.h. sie werden archiviert, d.h. so abgespeichert, dass sie nicht geändert werden können. Diese Aufbewahrungszeit beträgt 6 bzw 10 Jahre.
Ketztendlich muss über die datenschutzerklärung der betreiber einer webseite erläutern, welche daten er erhebt- wenn er welche erhebt.
da müsste auch stehen, welche daten er speichert 8idR wird dort auf die Verwendung von Cookies verwiesen).

Ja ja, das Lottospielen, hoffentlich ist es eine Firma mit deutschem Sitz. Ansonsten sieht es schlecht aus.

www.lottoteam.de/files/widerruf_datenschutz.pdf

RS

Die folgenden §§ stammen alle aus dem BDSG

§ 28 Abs. 4

§ 34

§ 35

Musterschreiben haben die Datenschutzaufsichtsbehörde auf ihren Websites (vgl.

Viele Grüße,

W.H.