Einwohnermeldeamt gibt Daten an Dritte weiter

Hallo Ihr Lieben,

kürzlich erhielt ich einen Brief von einer Psychologie-Studentin, in dem sie mich bat einen Fragebogen auszufüllen, zwecks Verwendung der so erhobenen Daten in ihrer Diplomarbeit. Meine Adresse, so schrieb sie, habe sie vom Einwohnermeldeamt (EWMA) erhalten. Da ihr Schreiben sehr gezielt an den für sie interessanten Personenkreis verschickt wurde, vermute ich, dass hier nicht nur Adressdaten weitergegeben wurden.

Mir war bisher bekannt, das EWMA Daten an andere Ämter weiter gibt, was ich schon schlimm genug finde. Das aber meine vertraulichen Daten jetzt auch an jedermann vermittelt werden, finde ich ganz schön dreist.

Ich möchte das natürlich nicht auf mir sitzen lassen, daher meine Frage. Weiss jeman von euch, inwieweit die Weitergabe von Informationen durch das EWMA legal ist, ich habe da leider keine Ahnung.

Vielen Dank schonmal
Friederike

P.S. Das Schreiben der Psychologin ist kein Fake, das habe ich überprüft. Die Frau existiert wirklich, ist unter der vorgegebenen Adresse zu erreichen und arbeitet wirklich an ihrer Dissertation zum angegebenen Thema.

Hallo,

das ist datenschutzrechtlich überhaupt kein Problem.

Auch du kannst zum Einwohnermeldeamt gehen und Adressen erfahren, die sind (bis auf wenige Ausnahmen) insoweit überhaupt nicht geschützt.

Gruß

Petz

Hallo!

Ich möchte das natürlich nicht auf mir sitzen lassen, daher
meine Frage. Weiss jeman von euch, inwieweit die Weitergabe
von Informationen durch das EWMA legal ist, ich habe da leider
keine Ahnung.

Soweit mir bekannt ist, muß man die Weitergabe durch das Einwohnermeldeamt seiner Daten ausdrücklich untersagen. Kann aber sein, daß das irgendwann geändert wurde, da auch Firmen schon auf die Idee gekommen sein sollen sich dort Daten zu besorgen.

Cu Rene

§ 35 Abs. 7 MeldeG - Widerspruch nützt nix
§ 35

Melderegisterauskunft in besonderen Fällen

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten bis spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

(2) Für Auskünfte an Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Begehren Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern, so darf die Auskunft nur die in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten Betroffener sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.

(4) Adreßbuchverlagen darf Auskunft über

  1. Vor- und Familiennamen,

  2. Doktorgrad und

  3. Anschriften

sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.

(5) Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Abs. 1 bis 4 zu widersprechen. Sie sind bei der Anmeldung hierauf hinzuweisen.

(6) Die Meldebehörden haben einmal jährlich und zusätzlich mindestens zwei Monate vor der Datenübermittlung an Adreßbuchverlage die Einwohnerinen und Einwohner über die Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Die Unterrichtung hat durch öffentliche Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung der Gemeinde vorgesehenen Form zu erfolgen. Dabei ist auf die Bedeutung, Arbeitsweise und Möglichkeiten von Adreßbüchern auf elektronischen Datenträgern hinzuweisen. Die Darenübermittlung an Adreßbuchverlage darf von der Übernahme der Kosten für die öffentliche Bekanntmachung abhängig gemacht werden.

(7) Zum Zwecke unabhängiger wissenschaftlicher Forschung dürfen die Meldebehörden personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur für bestimmte Forschungsvorhaben übermitteln, soweit die schutzwürdigen Belange der Betroffenen wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Der Einwilligung der Betroffenen bedarf es nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sind die Daten und Hinweise, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern und nach Erreichen des Forschungszweckes zu löschen.

Hallo,

vielen Dank für eure Hinweise. Ich bin immer wieder schockiert darüber, was in Deutschland so alles möglich ist. Na, muss ich meinen Ärger eben runterschlucken. Nun bin ich um eine Erfahrung reicher:frowning:

Viele Grüße
Friederike

Hallo,

du kannst der Herausgabe deiner Daten widersprechen. Dazu genügt ein einziges Kreuz auf einem entsprechenden Formular. Einfach zum EWMA gehen und dort sagen, was du willst. Dieser Widerspruch gilt dann auf immer, ist aber bestimmt nicht verkehrt, alle paar Jahre nochmal nachzufragen, ob es denn wirklich noch so ist.
Nach deinem Widerspruch solltest du von niemanden mehr belästigt werden.
Zusätzlich empfiehlt sich ein Eintrag in die Robinson-Liste. Das verhindert Spam auf dem Postweg.

Hi,

meines Wissens sind die Meldegesetze in den Ländern unterschiedlich geregelt. Daher würde ich an deiner Stelle Mal googlen, wie es in deinem Bundesland ist.

Sehr stark weichen die Regelungen aber vermutlich nicht voneinander ab.

bye

Wenn ich den § 35 Abs. 7 MeldeG (siehe Posting von E. Krull) richtig verstehe, kann man mit einem Widerspruch lediglich einer Weitergabe der Daten nach §35 Abs. 1 bis 4 widersprechen. Das EWMA darf die Daten dann also nicht mehr an Parteien u.ä., sowie Adressbuchverlage weitergeben, zum Zwecke unabhängiger wissenschaftlicher Forschung ist das jedoch dann immer noch erlaubt und ich muss dazu nicht einmal gefragt werden.

Viele Grüße
Friederike

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