§ 35 Abs. 7 MeldeG - Widerspruch nützt nix
§ 35
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten bis spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
(2) Für Auskünfte an Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Begehren Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern, so darf die Auskunft nur die in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten Betroffener sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(4) Adreßbuchverlagen darf Auskunft über
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Vor- und Familiennamen,
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Doktorgrad und
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Anschriften
sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.
(5) Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Abs. 1 bis 4 zu widersprechen. Sie sind bei der Anmeldung hierauf hinzuweisen.
(6) Die Meldebehörden haben einmal jährlich und zusätzlich mindestens zwei Monate vor der Datenübermittlung an Adreßbuchverlage die Einwohnerinen und Einwohner über die Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Die Unterrichtung hat durch öffentliche Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung der Gemeinde vorgesehenen Form zu erfolgen. Dabei ist auf die Bedeutung, Arbeitsweise und Möglichkeiten von Adreßbüchern auf elektronischen Datenträgern hinzuweisen. Die Darenübermittlung an Adreßbuchverlage darf von der Übernahme der Kosten für die öffentliche Bekanntmachung abhängig gemacht werden.
(7) Zum Zwecke unabhängiger wissenschaftlicher Forschung dürfen die Meldebehörden personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur für bestimmte Forschungsvorhaben übermitteln, soweit die schutzwürdigen Belange der Betroffenen wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Der Einwilligung der Betroffenen bedarf es nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sind die Daten und Hinweise, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern und nach Erreichen des Forschungszweckes zu löschen.