Einwohnermeldegesetz

hallo guten morgen,

fiktiver Fall: Mutter A ist mit Sohn B zum Lebensgefährten C umgezogen. Da Mutter A aber selbst noch ein eigenes Haus in einem anderen Ort hat und dieses nun verkaufen oder vermieten will und selbst dort noch gemeldet ist, haben sich Mutter und Sohn nicht umgemeldet, obwohl der Sohn nun seit ca. 1 Jahr im Wohnort des Lebensgefährten zur Schule geht.

Der Vater des Sohnes schwärzte nun die Mutter beim Bürgerbüro des Wohnortes des Lebensgefährte an und sagte dort, dass beide bereits seit über 1 Jahr dort wohnen würden und der Sohnemann dort auch die Schule besuche.

Was wird jetzt erfolgen, ein schriftliche Aufforderung zur Ummeldung oder eine Strafe oder was kann auf die Mutter A zukommen?

Gruss
Paragraphenmaus

Hallo,

fiktiver Fall: Mutter A ist mit Sohn B zum Lebensgefährten C
umgezogen. Da Mutter A aber selbst noch ein eigenes Haus in
einem anderen Ort hat und dieses nun verkaufen oder vermieten
will und selbst dort noch gemeldet ist, haben sich Mutter und
Sohn nicht umgemeldet, obwohl der Sohn nun seit ca. 1 Jahr im
Wohnort des Lebensgefährten zur Schule geht.

§ 11 Abs.1 Melderechtsrahmengesetz
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden.

Der Vater des Sohnes schwärzte nun die Mutter beim Bürgerbüro
Was wird jetzt erfolgen, ein schriftliche Aufforderung zur
Ummeldung oder eine Strafe oder was kann auf die Mutter A
zukommen?

Der Verstoß gegen das Meldegesetz ist eine Ordnungswidrigkeit.
Es kann passieren, dass eine schriftliche Aufforderung zur Ummeldung mit Zahlung einer Ordnungswidrigkeit erfolgt (die Gebühren können je nach Länge des Verstoßes variieren von 20 - 500 Euro).

Gruss Sid