Hallo Wissende,
auf welches Urteil bezieht der Spiegel sich hier (Stadtteilanzeiger) ?
http://www.spiegel.de/kultur/zwiebelfisch/0,1518,gro…
http://www.spiegel.de/kultur/zwiebelfisch/0,1518,561…
Ist die unbestellte Zustellung / Einwurf in den Briefkasten per Urteil tatsächlich verboten?
Wieder ganz ratlos
Tom
Hallo,
Ist die unbestellte Zustellung / Einwurf in den Briefkasten
per Urteil tatsächlich verboten?
da die Stadtanzeiger keinen unerheblichen Anteil an Werbung beinhalten, würde ich dies hier bejaen. Jedoch muss vorher z.B. in Form eines Schilds am Briefkasten die dem Einwurf entgegenstehende Willenserklärung erfolgt sein.
Das Urteil müsste ich raussuchen.
Gruß
Christian
danke für die Antwort. Das Urteil wäre schon interessant.
Die reguläre Post wird sehr häufig durch diese „Zeitungen“ stark zusammengedrückt, Bilder teilweise beschädigt.
Gruß
Tom
Ist die unbestellte Zustellung / Einwurf in den Briefkasten
per Urteil tatsächlich verboten?
da die Stadtanzeiger keinen unerheblichen Anteil an Werbung
beinhalten, würde ich dies hier bejaen. Jedoch muss vorher
z.B. in Form eines Schilds am Briefkasten die dem Einwurf
entgegenstehende Willenserklärung erfolgt sein.
Das Urteil müsste ich raussuchen.
Gruß
Christian
Huhu!
Ist die unbestellte Zustellung / Einwurf in den Briefkasten
per Urteil tatsächlich verboten?
da die Stadtanzeiger keinen unerheblichen Anteil an Werbung
beinhalten, würde ich dies hier bejaen.
Wie hoch der werbende Anteil ist, dürfte für den Unterlassungsanspruch ohne Belang sein. Wer einen Briefkasten hat, darf bestimmen, was - an nicht adressiertem Material - reingeworfen werden darf.
Jedoch muss vorher
z.B. in Form eines Schilds am Briefkasten die dem Einwurf
entgegenstehende Willenserklärung erfolgt sein.
Das ist im Beispielfal nicht gegeben, weil die Hausewohner dort explizit nur sich selbst und keinem Dritten den Einwurf verbieten…
Das Urteil müsste ich raussuchen.
Kleiner Tipp für die Suchmaschine: „VI ZR 182/88“.
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Hi,
Ist die unbestellte Zustellung / Einwurf in den Briefkasten
per Urteil tatsächlich verboten?
da die Stadtanzeiger keinen unerheblichen Anteil an Werbung
beinhalten, würde ich dies hier bejaen.
Wie hoch der werbende Anteil ist, dürfte für den
Unterlassungsanspruch ohne Belang sein. Wer einen Briefkasten
hat, darf bestimmen, was - an nicht adressiertem Material -
reingeworfen werden darf.
Stimmt.
Die meisten Schilder sprechen „nur“ ein Verbot gegen das Einwerfen von Werbung aus. Daher mein Hinweis auf den hohen Werbeanteil in den sog. Stadtanzeigern. Als sicherer sehe ich es an, auch den Einwurf von Stadtanzeigern per Schild zu verbieten.
Aus Erfahrung hilft das in der Praxis aber auch noch wenig. Manchmal muss man dort auch noch anrufen. Die nehmen einen dann in die Liste der „Verweigerer“ auf.
Jedoch muss vorher
z.B. in Form eines Schilds am Briefkasten die dem Einwurf
entgegenstehende Willenserklärung erfolgt sein.
Das ist im Beispielfal nicht gegeben, weil die Hausewohner
dort explizit nur sich selbst und keinem Dritten den Einwurf
verbieten…
Ich habe die Frage allgemein verstanden und habe es mir erspart, auf die Deutschkenntnisse der Schilderverfasser näher einzugehen.
Das Urteil müsste ich raussuchen.
Kleiner Tipp für die Suchmaschine: „VI ZR 182/88“.
Danke. Erspart mir die Zeit, es selbst rauszusuchen.
Gruß
Christian
wink wink!
Kleiner Tipp für die Suchmaschine: „VI ZR 182/88“.
danke, habe ich gleich im ersten Eintrag gefunden und gesichert.
Dafür den Goldorden 1. Klasse!
Heute nicht mehr so ratlos
Tom