Einzelanfertigungen sind vom 14-tätigen Rücktritt bei online-Geschäften ausgenommen. Ist der Anbieter verpflichtet, vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, dass es sich beim angebotenen Gut um eine Einzelanfertigung handelt / handeln wird?
Spezielle Relevanz hat die Frage bei der Registrierung von Domains. Wäre also der Anbieter von Domain-Registrierungen verpflichtet, den Laien zu informieren, dass eine Domain-Registrierung eine „Einzelanfertigung“ ohne Recht auf Rücktritt ist?
Spezielle Relevanz hat die Frage bei der Registrierung von
Domains.
eine Domain-Registrierung ist keine Einzelanfertigung, sondern eine Dienstleistung. Und da gibt es keinen Rücktritt mehr, wenn die Dienstleistung bereits erfolgt ist, weil der Verbraucher das so wollte (§312d BGB Abs.3 Satz 2, http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html).
Gruß
loderunner (ianal)
Aber stellen wir uns mal vor, Domains wären Blechschilder und jemand bestellte bei einem Online-Blechschildermacher ein Blechschild, auf dem „www.blechschildkaeufer.de“ steht, mit der Maßgabe, dass danach niemand sonst mehr auf der Welt ein derartiges Schild anfertigen lassen könne.
Wäre der Blechschildermacher wirklich verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Einzelanfertigung handelt?
Wäre der Blechschildermacher wirklich verpflichtet, darauf
hinzuweisen, dass es sich um eine Einzelanfertigung handelt?
BGB-InfoV:
**§1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
…
4. wesentliche Merkmale der Ware …
…
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts …
…**
Ich entschuldige die unsaubere Formulierung. Nicht die „Registrierung“, sondern die „fortlaufende Gebühr“, die der Provider für registrierte Domains erhebt. Hierbei dürfte es sich nicht um eine Dienstleistung handelt (sofern nicht im Rahmen einer „Einrichtungsgebühr“ entgolten).
Die Frage ist grundsätzlich, ob auf derlei Einschränkungen des Rücktrittsrechtes hinzuweisen ist, oder ob der Käufer darüber „Bescheid zu wissen hat“.
Vielen Dank
TTR
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Nun ja, eine Domain ist kein Blechschild. Das Blechschild wird einmalig bezahlt. Die Domain jeden Monat. Meines Erachtens handelt es sich eher um eine Art „Leihgebühr“.
Vielen Dank
TTR
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Klingt danach, als ob nicht die Vorkenntnis des Käufers vorausgesetzt werden kann, ob es sich um eine „Einzelanfertigung“ handelt. Und selbst wenn, dann müsste er immer noch darüber informiert werden, dass Einzelanfertigungen vom Widerrufsrecht ausgenommen sind. Ist jemand anderer Ansicht?
Vielen Dank
TTR
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Nicht die
„Registrierung“, sondern die „fortlaufende Gebühr“, die der
Provider für registrierte Domains erhebt. Hierbei dürfte es
sich nicht um eine Dienstleistung handelt (sofern nicht im
Rahmen einer „Einrichtungsgebühr“ entgolten).
Aber sicher ist das eine Dienstleistung. Was sonst - es gibt doch nichts, was man anfassen kann, oder?
Die Frage ist grundsätzlich, ob auf derlei Einschränkungen des
Rücktrittsrechtes hinzuweisen ist, oder ob der Käufer darüber
„Bescheid zu wissen hat“.
Im unten verlinkten Text der BGB-InfoV (Kompletttext hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov) steht im Anhang 2 ein Muster einer Widerrufsbelehrung (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2…). Und da wird in den Gestaltungshinweisen unter Punkt 9 das Erlöschen der Widerrufsfrist bei Dienstleistungen bei Beginn der Dienstleistung genannt. Deshalb gehe ich davon aus, dass darauf hingewiesen werden muss.