Hallo,
zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.
Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Tritt nun also ein Mangel nach mehr als 6 Monaten auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit diesem Mangel wohl kaum solange funktioniert/gehalten haben kann, ist durchaus einleuchtend.
Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung, eine Garantie abzugeben, besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.
Sollte der Händler oder Hersteller also keine Garantie zugesichert haben, müsste Familie A nun nachweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand. Insofern zeigt sich der Verkäufer schon sehr kulant.
Gruß
S.J.
Angenommen, eine Familie A kauft 6 Esszimmerstühle im
Möbelhaus M. Es war klar, dass sie für den täglichen Einsatz
gedacht waren. Nach einem Jahr würde der Schaumstoff nicht
mehr halten und man würde auf dem Rahmen sitzen, was von
schmnerzhaft bis eingeschlafene Beine führt.
Bei der Reklamationsbearbeitung würde Möbelhaus M miteilen,
dass es diese Firma nicht mehr führe und sie bei den 3
schlimmeren Stühlen hälftig einen Polsterer bezahlen.
Familie A möchte keine Ersatzstühle, da diese Stühle die „lang
ersehnten“ waren und diese gerne in einen üblichen
Nutzungsfertigen Zustand gebracht haben möchten.
Welche Rechte könnte Familie A dem Möbelhaus M gegenüber
geltend machen? Muss sich Familie A mit der Reklamationslösung
zufrieden geben? Geld zurück (hälftig) wäre eine Option,
jedoch nur sehr ungern. Polsterer wäre die beste Option für
Familie A.
Danke schonmal für hilfreiche Gedankengänge!
lg, Dany