Einzelhandel - Reklamation

Hallo

Angenommen, eine Familie A kauft 6 Esszimmerstühle im Möbelhaus M. Es war klar, dass sie für den täglichen Einsatz gedacht waren. Nach einem Jahr würde der Schaumstoff nicht mehr halten und man würde auf dem Rahmen sitzen, was von schmnerzhaft bis eingeschlafene Beine führt.

Bei der Reklamationsbearbeitung würde Möbelhaus M miteilen, dass es diese Firma nicht mehr führe und sie bei den 3 schlimmeren Stühlen hälftig einen Polsterer bezahlen.

Familie A möchte keine Ersatzstühle, da diese Stühle die „lang ersehnten“ waren und diese gerne in einen üblichen Nutzungsfertigen Zustand gebracht haben möchten.

Welche Rechte könnte Familie A dem Möbelhaus M gegenüber geltend machen? Muss sich Familie A mit der Reklamationslösung zufrieden geben? Geld zurück (hälftig) wäre eine Option, jedoch nur sehr ungern. Polsterer wäre die beste Option für Familie A.

Danke schonmal für hilfreiche Gedankengänge!

lg, Dany

Hallo,

Geld zurück (hälftig) wäre eine Option,
jedoch nur sehr ungern. Polsterer wäre die beste Option für
Familie A.

Warum denn nur hälftig? Soviel ich weiß muss der Kunde dem Verkäufer zweimal das Recht auf Nachbesserung einräumen, danach hat er einen Anspruch auf Wandelung.

Die Nachbesserung zahlt selbstverständlich der Verkäufer zu 100%, da sich die Stühle ja noch innerhalb der neuen zweijährigen Gewährleistungsfrist nach EU-Recht befinden.

Wenn das Möbelhaus Stühle kauft, die nichts taugen, ist das nicht das Problem von Familie A.

Schöne Grüße

Petra

P.S. Wo kämen wir denn da hin, wenn der Verkäufer das Geld nur noch zur Hälfte rausrücken müsste. Was glaubst du, wie oft ich Elektrogeräte Marke „wir lieben Technik“ umtauschen muss, weil sie einfach nichts taugen. … Bin gerade auf der Suche nach einem anderen Elektrofachmarkt, das ist ja so kein Zustand mehr.

Hallo,

zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Tritt nun also ein Mangel nach mehr als 6 Monaten auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit diesem Mangel wohl kaum solange funktioniert/gehalten haben kann, ist durchaus einleuchtend.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung, eine Garantie abzugeben, besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

Sollte der Händler oder Hersteller also keine Garantie zugesichert haben, müsste Familie A nun nachweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand. Insofern zeigt sich der Verkäufer schon sehr kulant.

Gruß

S.J.

Angenommen, eine Familie A kauft 6 Esszimmerstühle im
Möbelhaus M. Es war klar, dass sie für den täglichen Einsatz
gedacht waren. Nach einem Jahr würde der Schaumstoff nicht
mehr halten und man würde auf dem Rahmen sitzen, was von
schmnerzhaft bis eingeschlafene Beine führt.

Bei der Reklamationsbearbeitung würde Möbelhaus M miteilen,
dass es diese Firma nicht mehr führe und sie bei den 3
schlimmeren Stühlen hälftig einen Polsterer bezahlen.

Familie A möchte keine Ersatzstühle, da diese Stühle die „lang
ersehnten“ waren und diese gerne in einen üblichen
Nutzungsfertigen Zustand gebracht haben möchten.

Welche Rechte könnte Familie A dem Möbelhaus M gegenüber
geltend machen? Muss sich Familie A mit der Reklamationslösung
zufrieden geben? Geld zurück (hälftig) wäre eine Option,
jedoch nur sehr ungern. Polsterer wäre die beste Option für
Familie A.

Danke schonmal für hilfreiche Gedankengänge!

lg, Dany

DAs Gewärleistungsgesetz besagt, das der Käufer zwei Jahre gewärleistung hat. Die ersten sechs Monate muss der Verkäufer beweisen das das Produkt falsch angewändet wurde, erst wenn er das beweisen kann muss er nicht zahlen. NAch den sechs Monaten hat der Käufer einerdhalb Jahre Zeit zu beweisen, das es sich um eine fehlerhafte Ware handelt.

Nach einem Jahr würde der Schaumstoff nicht

mehr halten und man würde auf dem Rahmen sitzen

Damit müsste der Käufer beweisen das es eine fehlproduktion war.

Muss sich Familie A mit der Reklamationslösung

zufrieden geben?

Theoretisch schon… die Stühle werden nciht mehr produziert.

Polsterer wäre die beste Option für

Familie A.

Wenn sie das angebot annehmen ist es sicher das sie es bekommen. Oder sie gehen damit vor Gericht. (Eine sehr langwierige aktion und kostet viel nerven; keine gewissheit das das Gericht für die Familie enzscheidet)

Gruß Nocthor

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Falsch, falsch, falsch
Hallo,

Warum denn nur hälftig? Soviel ich weiß muss der Kunde dem
Verkäufer zweimal das Recht auf Nachbesserung einräumen,
danach hat er einen Anspruch auf Wandelung.

Ja, aber nur wenn ein Anspruch besteht. Den sehe ich hier nicht.

Die Nachbesserung zahlt selbstverständlich der Verkäufer zu
100%, da sich die Stühle ja noch innerhalb der neuen
zweijährigen Gewährleistungsfrist nach EU-Recht befinden.

In Deutschland gilt das BGB. Das „EU-Recht“ existiert nur in den Köpfen von schlecht informierten Ebayern.

Wenn das Möbelhaus Stühle kauft, die nichts taugen, ist das
nicht das Problem von Familie A.

Auch nicht richtig. Der Verkäufer hat laut BGB dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Im BGB ist nirgendwo geregelt, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „halten“ muss.

P.S. Wo kämen wir denn da hin, wenn der Verkäufer das Geld nur
noch zur Hälfte rausrücken müsste.

Wenn keinerlei Anspruch besteht, muss er überhaupt nichts rausrücken. Und selbst wenn ein Anspruch besteht, ist der Abzug für die Nutzung nicht abschließend geklärt. Laut BGB ist so etwas zulässig.

PS: Wir sind hier in einem Expertenforum, in dem sich Fragesteller fundierte Antworten erhoffen. Deine Antwort ist schlichtweg falsch und bringt den Fragesteller daher überhaupt nicht weiter.

Gruß

S.J.

Hallo,

DAs Gewärleistungsgesetz besagt, das der Käufer zwei Jahre
gewärleistung hat. Die ersten sechs Monate muss der Verkäufer
beweisen das das Produkt falsch angewändet wurde, erst wenn er
das beweisen kann muss er nicht zahlen.

1.) es gibt kein Gewährleistungsgesetz. Es gibt das BGB, welches dies regelt.
2.) Dass der Verkäufer beweisen muss, dass das Produkt falsch angewendet wurde, steht nicht im Gesetz und ist natürlich falsch. Vielmehr heißt es hierzu:

BGB § 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet , dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Der Verkäufer kann natürlich den Beweis antreten, dass das Produkt bei Übergabe mangelfrei war und somit die Vermutung entkräften bzw. wiederlegen. Die Beweislast, dass es sich tatsächlich um einen Sachmangel und nicht etwa Fehlbenutzung, Verschleiß etc. handlet, liegt im übrigen immer beim Käufer.

PS: Wir sind hier in einem Expertenforum… Ach lassen wir das.

Gruß

S.J.

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PS: Wir sind hier in einem Expertenforum, in dem sich
Fragesteller fundierte Antworten erhoffen. Deine Antwort ist
schlichtweg falsch und bringt den Fragesteller daher überhaupt
nicht weiter.

Gruß

S.J.

S.J Gut das es solche EXPERTEN wie dich gibt die andere leute die ein wenig helfen wollen sofort anpupsen

ein falscher rat ist aber wertlos und bringt nur ärger…

1 Like

danke schonmal - weiter…
Hallo,

der Fehler bestand nicht bei der Übergabe. Es ist ein Verschleiß - aber wesentlich größer als normal. So kann man davon ausgehen, dass der Schaumstoff schlecht war. Augrund der schlechten Qualität hat sich das Möbelhaus von diesem Lieferanten getrennt.

Nun fände ich es jedoch Blödsinn, wenn das Möbelhaus im Wissen dass es schlechte Ware ist, diese als Alltagsprodukt verkauft und nun nur 3 von 6 Stühlen hälftig reparieren lassen möchte.

Hat nicht der Kunde auch ein Recht auf mangelfreie Ware, die länger als 12 Monate hält? Es geht hier NICHT um einen Mangel bei Lieferung. Sondern um schlechten Schaumstoff, der überschnell verschliss bei normalem alltäglichen Gebrauch. Das ist unverhältnismäßig.

Hat der Kunde KEINE Möglichkeit diese schlechte Ware, die in diesem Wissen vom Möbelhaus verkauft wurde, in anständigen Zustand gebracht zu bekommen? Zumal es wirklich inzwischen fast eine Zumutung ist, darauf zu sitzen - das kanns doch nicht sein. Sind wir so weit, dass der Kunde „Pech gehabt“ zu hören bekommt, wenn er schlechte Ware verkauft bekommt?

lg, Dany

Hallo,

Warum denn nur hälftig? Soviel ich weiß muss der Kunde dem
Verkäufer zweimal das Recht auf Nachbesserung einräumen,
danach hat er einen Anspruch auf Wandelung.

Ja, aber nur wenn ein Anspruch besteht. Den sehe ich hier
nicht.

Warum nicht?

lg, Dany

S.J Gut das es solche EXPERTEN wie dich gibt

Find ich auch!

die andere leute die ein wenig helfen wollen sofort anpupsen

Wir sind hier nicht bei der Heilsarmee, falsch ist falsch.

Stefan

PS: Übrigens wir grüßen hier!

So habe ich es in der Schule gelernt. Wenn dir meine Antwort nicht gefällt, ist mir das auch egal.

Abend!

der Fehler bestand nicht bei der Übergabe. Es ist ein
Verschleiß - aber wesentlich größer als normal.

Was ist denn normal, die Couch vom Nachbar für viiiel mehr Geld
hält länger?

Nun fände ich es jedoch Blödsinn, wenn das Möbelhaus im Wissen
dass es schlechte Ware ist, diese als Alltagsprodukt verkauft
und nun nur 3 von 6 Stühlen hälftig reparieren lassen möchte.

Das ist Kulant, sie bräuchten gar nichts anbieten!

Hat nicht der Kunde auch ein Recht auf mangelfreie Ware, die
länger als 12 Monate hält?

Nein, wo soll das stehen. Was glaubst du warum es Sessel für 5€ und
für 50.000€ gibt?

Es geht hier NICHT um einen Mangel
bei Lieferung. Sondern um schlechten Schaumstoff, der
überschnell verschliss bei normalem alltäglichen Gebrauch. Das
ist unverhältnismäßig.

Die Argumentation könnte man versuchen aber ob das aussicht auf
Erfolg hat? Ich wage es zu bezweifeln.

Hat der Kunde KEINE Möglichkeit diese schlechte Ware, die in
diesem Wissen vom Möbelhaus verkauft wurde, in anständigen
Zustand gebracht zu bekommen?

Das war sie doch als sie gekauft wurde, das sie schneller abnutzt
wie man sich das vorstellt ist doch was anderes.

Zumal es wirklich inzwischen
fast eine Zumutung ist, darauf zu sitzen - das kanns doch
nicht sein. Sind wir so weit, dass der Kunde „Pech gehabt“ zu
hören bekommt, wenn er schlechte Ware verkauft bekommt?

Geiz ist geil!

Gruß
Stefan

Hallo

der Fehler bestand nicht bei der Übergabe. Es ist ein
Verschleiß - aber wesentlich größer als normal.

Was ist denn normal, die Couch vom Nachbar für viiiel mehr
Geld
hält länger?

Nein, aber ein Schaumstoff in einem Stuhl sollte länger als ein Jahr halten. Ich habe in der Möbelbranche gelernt - nur leider ist das Reklamationsverfahren nicht mehr so genau in meiner Erinnerung. Darum wollte ich hier nochmal nachfragen. Allerdings, wo du so viel Wert auf Höflichkeit mit Anrede legst wäre es auch mal nett zu überlegen, was und wie du es schreibst wenn du antwortest.

Hat nicht der Kunde auch ein Recht auf mangelfreie Ware, die
länger als 12 Monate hält?

Nein, wo soll das stehen. Was glaubst du warum es Sessel für
5€ und
für 50.000€ gibt?

Warum denn? Stell dir vor du kauft den Stuhl für 50.000 € - der ist nach einem Jahr durchgesessen. Ärgerst du dich oder sagst du „shit happens“?

Zumal es wirklich inzwischen
fast eine Zumutung ist, darauf zu sitzen - das kanns doch
nicht sein. Sind wir so weit, dass der Kunde „Pech gehabt“ zu
hören bekommt, wenn er schlechte Ware verkauft bekommt?

Geiz ist geil!

Wie meinst du das?

Gruß, Dany

Morgen!

Warum denn? Stell dir vor du kauft den Stuhl für 50.000 € -
der ist nach einem Jahr durchgesessen. Ärgerst du dich oder
sagst du „shit happens“?

Der hat dann mindestens 30 Jahre Garantie.

Geiz ist geil!

Wie meinst du das?

Bei jedem besseren Hersteller bekommt man mittlerweile Garantie,
dann hätte Familie A auch gar kein Problem.
Das diese tolle automatische Verbraucherschutz Sachmänglehaftung
nicht das Wahre ist sollte sich so langsam rumgesprochen haben.
Hersteller die keine Garantie geben wissen warum und sind
häufigst im absolut unteren Preissegment zu finden.

Gruß
Stefan

Hallo,

So habe ich es in der Schule gelernt. Wenn dir meine Antwort
nicht gefällt, ist mir das auch egal.

Wenn das 44 in Deinem Namen Dein Alter angibt, wird es Zeit, etwas dazu zu lernen. Lies mal Faq:1152.
Es kommt auch nicht darauf an, ob Dir Deine Antwort gefällt, sondern darauf, dass sie dem Fragesteller nutzt. Wir sind hier nicht im Plauderbrett.
Gruß
loderunner

Ja, aber nur wenn ein Anspruch besteht. Den sehe ich hier
nicht.

Warum nicht?

Hallo,

der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren , zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Tritt nun also ein Mangel nach einem Jahr auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit diesem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus einleuchtend.

Daher sehe ich keinen Anspruch gegenüber dem Verkäufer.

Gruß

S.J.

So habe ich es in der Schule gelernt. Wenn dir meine Antwort
nicht gefällt, ist mir das auch egal.

Mag ja sein. Nicht alles was man lernt ist richtig.

Es geht auch nicht darum, dass mir deine Antwort nicht „gefällt“. Sie ist einfach falsch. Und wenn jemand hier im Forum eine Frage stellt und eine falsche Antwort bekommt, ist das nicht im Sinne dieses Forums.

Hallo,

Nein, aber ein Schaumstoff in einem Stuhl sollte länger als
ein Jahr halten.

das mag vielleicht dein ganz individueller Anspruch sein, gesetzlich geregelt ist eben nur die Mangelfreiheit bei Übergabe.

Gruß

S.J.