Hallo,
wir hatten eben eine heiße Diskussion, was „in einem Mietvertrag darf“. Dabei bleiben mir noch einige Fragen, die ich so nicht beantworten konnte, aber tatsächlich so in der Praxis vorkommen.
Über ein wenig Erleuchtung bin ich sehr dankbar.
- Eine Fristenplan für Schönheitsreparaturen, Staffeln für die Notwendigkeit im Allgemeinen (also nicht starr). Darauf Bezug nehmend im nächsten Paragraph eine Staffelung der drei Raumarten und des prozentualen Anteils, den der Mieter zahlen muss, wenn er nicht in den vorhergesehenen Staffeln renoviert hat.
a) ist das so rechtens?
b) was genau hat der Vermieter davon
c) was ist die Grundlage für die Kostenberechnung? Die Kosten durch einen Fachbetrieb? Damit macht der Mieter ja auf jeden Fall einen schlechten Schnitt.
Vor Auszug renoviert der Mieter eben noch schnell. Was genau bringt diese Klausel?
- Die Kosten für Rundfunk sind auf den Mieter abwälzbar. Diese Kosten müssen doch aber dann dem Mieter erläutert werden, spätestens dann in der Betriebskostenabrechnung. Steht jetzt z.B. in einem Mietvertrag, die Kosten für die Gemeinschaftliche SAT-Antenne würden pro Partei 50,00 Euro betragen und in dem Haus wohnen meinetwegen 8 Parteien, kämen wir auf 400,00 Gebühren im Jahr.
a) Dieser Betrag ist doch so nicht als fest anzusehen oder? In der BK-Abrechnung müssen doch dann auch die Ausgaben für diese Antenne erläutert sein, sind davon weniger entstanden, werden auch weniger umgelegt. Also ist der Betrag im MV allenfalls als Richtwert zu sehen und nicht exakt gültig?
b) Wo liegen die Grenzen, was kann der VM überhaupt dem Mieter in der Richtung zumuten? Wird die Antenne einmal im Jahr überprüft ist das natürlich in Ordnung. Kommt jeden Monat einmal ein Techniker vorbei, der „mal nachguckt ob die Antenne noch in Ordnung ist“ kommen natürlich schnell hohe Beträge zusammen, die der Mieter dann zu tragen hat. Wo liegt da die Grenze und wer bestimmt diese?
Zusätzlich zu Punkt 2.: Der VM darf sich ja wohl nicht den teuersten Betrieb im Ort aussuchen, z.B. weil der Inhaber sein bester Freund ist. Wie kann der Mieter dagegen vorgehen, wenn er der Meinung ist, der vom VM georderte Betrieb (auch z.B. für Gartenpflege etc. sei zu teuer)? Wie beweist er das?
-
Darf jetzt, oder darf jetzt nicht eine „Nutzerwechselpauschale“ vom VM erhoben werden? Soweit ich weiß doch nur, wenn eine konkrete Gegenleistung vorliegt und diese beide Seiten zufrieden stellt (z.B. tauscht der VM Klingel- und Briefkastenschilder so aus, das alle in dem von mehreren Parteien bewohnten Gebäude einheitlich aussehen. Ansonsten stellte eine solche Mieterwechselpauschale des VM doch eine Leistung ohne Gegenleistung dar. Oder darf das eben doch, wenn ja unter welchen Voraussetzungen?
-
Ist eine Klausel die besagt, dass der Mieter und VM gemeinsam den Flur vor Besichtigung abzunehmen haben und bei Ausbleiben der Mieter schon im Voraus die Verantwortung für sämtliche Schäden im Flur übernimmt wirksam? Scheint mir ein wenig komisch, so eine Abnahme macht ja Sinn, aber ein Schuldanerkenntnis im Voraus?
-
Da ich es ja in letzter Zeit so sehr mit Individualvereinbarungen habe… Wenn in einem Vordruck (=Formularmietvertrag), am besten noch mit einem Emblem vom MV-Verlag Huppelbuppel darauf in dem Feld „individuelle Vereinbarungen“ steht „Dieser Mietvertrag wurde von beiden Seiten individuell vereinbart“ kann man sich diese Floskel doch ebenso gut sparen oder nicht? Denn eine Individualvereinbarung ist ja nur, was auch tatsächlich individuell vereinbart wurde, eine Beeinflussung (z.B. durch Antwortmöglichkeitenvorgabe) darf nicht stattfinden, der Formularmietvertrag ist also ein Formularmietvertrag, wurst was da hinten noch vermerkt ist, oder nicht?
Über Antworten freue ich mich sehr, am liebsten natürlich mit Infos, auf was ihr die Meinung stützt.
Im Voraus vielen Dank für die Mühe,
Fonz
), deswegen hoffe ich alles richtig verstanden zu haben und wiederzugeben: