Einzelheiten Mietrecht - Mietverträge

Hallo,

wir hatten eben eine heiße Diskussion, was „in einem Mietvertrag darf“. Dabei bleiben mir noch einige Fragen, die ich so nicht beantworten konnte, aber tatsächlich so in der Praxis vorkommen.
Über ein wenig Erleuchtung bin ich sehr dankbar.

  1. Eine Fristenplan für Schönheitsreparaturen, Staffeln für die Notwendigkeit im Allgemeinen (also nicht starr). Darauf Bezug nehmend im nächsten Paragraph eine Staffelung der drei Raumarten und des prozentualen Anteils, den der Mieter zahlen muss, wenn er nicht in den vorhergesehenen Staffeln renoviert hat.
    a) ist das so rechtens?
    b) was genau hat der Vermieter davon
    c) was ist die Grundlage für die Kostenberechnung? Die Kosten durch einen Fachbetrieb? Damit macht der Mieter ja auf jeden Fall einen schlechten Schnitt.

Vor Auszug renoviert der Mieter eben noch schnell. Was genau bringt diese Klausel?

  1. Die Kosten für Rundfunk sind auf den Mieter abwälzbar. Diese Kosten müssen doch aber dann dem Mieter erläutert werden, spätestens dann in der Betriebskostenabrechnung. Steht jetzt z.B. in einem Mietvertrag, die Kosten für die Gemeinschaftliche SAT-Antenne würden pro Partei 50,00 Euro betragen und in dem Haus wohnen meinetwegen 8 Parteien, kämen wir auf 400,00 Gebühren im Jahr.
    a) Dieser Betrag ist doch so nicht als fest anzusehen oder? In der BK-Abrechnung müssen doch dann auch die Ausgaben für diese Antenne erläutert sein, sind davon weniger entstanden, werden auch weniger umgelegt. Also ist der Betrag im MV allenfalls als Richtwert zu sehen und nicht exakt gültig?
    b) Wo liegen die Grenzen, was kann der VM überhaupt dem Mieter in der Richtung zumuten? Wird die Antenne einmal im Jahr überprüft ist das natürlich in Ordnung. Kommt jeden Monat einmal ein Techniker vorbei, der „mal nachguckt ob die Antenne noch in Ordnung ist“ kommen natürlich schnell hohe Beträge zusammen, die der Mieter dann zu tragen hat. Wo liegt da die Grenze und wer bestimmt diese?

Zusätzlich zu Punkt 2.: Der VM darf sich ja wohl nicht den teuersten Betrieb im Ort aussuchen, z.B. weil der Inhaber sein bester Freund ist. Wie kann der Mieter dagegen vorgehen, wenn er der Meinung ist, der vom VM georderte Betrieb (auch z.B. für Gartenpflege etc. sei zu teuer)? Wie beweist er das?

  1. Darf jetzt, oder darf jetzt nicht eine „Nutzerwechselpauschale“ vom VM erhoben werden? Soweit ich weiß doch nur, wenn eine konkrete Gegenleistung vorliegt und diese beide Seiten zufrieden stellt (z.B. tauscht der VM Klingel- und Briefkastenschilder so aus, das alle in dem von mehreren Parteien bewohnten Gebäude einheitlich aussehen. Ansonsten stellte eine solche Mieterwechselpauschale des VM doch eine Leistung ohne Gegenleistung dar. Oder darf das eben doch, wenn ja unter welchen Voraussetzungen?

  2. Ist eine Klausel die besagt, dass der Mieter und VM gemeinsam den Flur vor Besichtigung abzunehmen haben und bei Ausbleiben der Mieter schon im Voraus die Verantwortung für sämtliche Schäden im Flur übernimmt wirksam? Scheint mir ein wenig komisch, so eine Abnahme macht ja Sinn, aber ein Schuldanerkenntnis im Voraus?

  3. Da ich es ja in letzter Zeit so sehr mit Individualvereinbarungen habe… Wenn in einem Vordruck (=Formularmietvertrag), am besten noch mit einem Emblem vom MV-Verlag Huppelbuppel darauf in dem Feld „individuelle Vereinbarungen“ steht „Dieser Mietvertrag wurde von beiden Seiten individuell vereinbart“ kann man sich diese Floskel doch ebenso gut sparen oder nicht? Denn eine Individualvereinbarung ist ja nur, was auch tatsächlich individuell vereinbart wurde, eine Beeinflussung (z.B. durch Antwortmöglichkeitenvorgabe) darf nicht stattfinden, der Formularmietvertrag ist also ein Formularmietvertrag, wurst was da hinten noch vermerkt ist, oder nicht?

Über Antworten freue ich mich sehr, am liebsten natürlich mit Infos, auf was ihr die Meinung stützt.

Im Voraus vielen Dank für die Mühe,

Fonz

Hi,

bisschen viel Holz deine Fragen, aber ich versuch es mal.

  1. Eine Fristenplan für Schönheitsreparaturen, Staffeln für
    die Notwendigkeit im Allgemeinen (also nicht starr). Darauf
    Bezug nehmend im nächsten Paragraph eine Staffelung der drei
    Raumarten und des prozentualen Anteils, den der Mieter zahlen
    muss, wenn er nicht in den vorhergesehenen Staffeln renoviert
    hat.
    a) ist das so rechtens?
    b) was genau hat der Vermieter davon
    c) was ist die Grundlage für die Kostenberechnung? Die Kosten
    durch einen Fachbetrieb? Damit macht der Mieter ja auf jeden
    Fall einen schlechten Schnitt.

a) ja http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schoen…
b) eine Beteiligung des Mieters an den Renovierungskosten
c) nicht zwingend, da der VM dem Mieter nach wie vor das Recht einräumen muss, die fälligen Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen. Für die Kostenberechnung gibt es m.W. keine allgemeingültige Vorschrift, allerdings darf ein Kostenvoranschlag (des VM) nicht für verbindlich erklärt werden und der Mieter „muss sich selbst ausrechnen können, welche Kosten auf ihn zukommen“ - was immer das auch heissen soll.

Vor Auszug renoviert der Mieter eben noch schnell. Was genau
bringt diese Klausel?

Wenn das eine Klausel sein soll, dann würde ich lachen. Der Mieter renoviert noch eben schnell? Häh? Bringen wird eine solche Klausel eine renovierte Wohnung die sofort wieder vermietet werden kann - gesetzt den Fall der Mieter hat nicht tatsächliche eben schnell sondern ordentlich renoviert.

  1. Die Kosten für Rundfunk sind auf den Mieter abwälzbar.

Häh? Seit wann bezahlt ein VM die GEZ für seine Mieter?

Diese Kosten müssen doch aber dann dem Mieter erläutert
werden, spätestens dann in der Betriebskostenabrechnung. Steht
jetzt z.B. in einem Mietvertrag, die Kosten für die
Gemeinschaftliche SAT-Antenne würden pro Partei 50,00 Euro
betragen und in dem Haus wohnen meinetwegen 8 Parteien, kämen
wir auf 400,00 Gebühren im Jahr.

Ah, Satelittenanlage! Das ist was anderes.

a) Dieser Betrag ist doch so nicht als fest anzusehen oder? In
der BK-Abrechnung müssen doch dann auch die Ausgaben für diese
Antenne erläutert sein, sind davon weniger entstanden, werden
auch weniger umgelegt. Also ist der Betrag im MV allenfalls
als Richtwert zu sehen und nicht exakt gültig?
b) Wo liegen die Grenzen, was kann der VM überhaupt dem Mieter
in der Richtung zumuten? Wird die Antenne einmal im Jahr
überprüft ist das natürlich in Ordnung. Kommt jeden Monat
einmal ein Techniker vorbei, der „mal nachguckt ob die Antenne
noch in Ordnung ist“ kommen natürlich schnell hohe Beträge
zusammen, die der Mieter dann zu tragen hat. Wo liegt da die
Grenze und wer bestimmt diese?

a) laut Betriebskostenverordnung können für Gemeinschaftsantennen folgende Kosten auf die Mieter umgelegt werden:

quote

  1. die Kosten
    a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage,

hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse;

unquote

Kann der VM nachweisen, dass die oben erwähnten Kosten angefallen sind (Einblick in die Rechnungen) wird - wenn der Mietvertrag entsprechende Klauseln erhält - die Abrechnung in Ordnung sein.

Zusätzlich zu Punkt 2.: Der VM darf sich ja wohl nicht den
teuersten Betrieb im Ort aussuchen, z.B. weil der Inhaber sein
bester Freund ist. Wie kann der Mieter dagegen vorgehen, wenn
er der Meinung ist, der vom VM georderte Betrieb (auch z.B.
für Gartenpflege etc. sei zu teuer)? Wie beweist er das?

Ja, der VM ist grundsätzlich dazu verpflichtet wirtschaftlich vorzugehen und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge zu behalten. Er hat hier aber Ermessensspielräume. Im Zweifel ist er beweispflichtig. Siehe hierzu http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/recht_ve…

  1. Darf jetzt, oder darf jetzt nicht eine
    „Nutzerwechselpauschale“ vom VM erhoben werden? Soweit ich
    weiß doch nur, wenn eine konkrete Gegenleistung vorliegt und
    diese beide Seiten zufrieden stellt (z.B. tauscht der VM
    Klingel- und Briefkastenschilder so aus, das alle in dem von
    mehreren Parteien bewohnten Gebäude einheitlich aussehen.
    Ansonsten stellte eine solche Mieterwechselpauschale des VM
    doch eine Leistung ohne Gegenleistung dar. Oder darf das eben
    doch, wenn ja unter welchen Voraussetzungen?

Verstehe ich nicht. Was soll das sein? Die Klingelschilder werden ausgetauscht und eine o.g. Pauschale erhoben? Noch nie gehört.

  1. Ist eine Klausel die besagt, dass der Mieter und VM
    gemeinsam den Flur vor Besichtigung abzunehmen haben und bei
    Ausbleiben der Mieter schon im Voraus die Verantwortung für
    sämtliche Schäden im Flur übernimmt wirksam? Scheint mir ein
    wenig komisch, so eine Abnahme macht ja Sinn, aber ein
    Schuldanerkenntnis im Voraus?

Verstehe ich ebenfalls nicht. Zu welchem Zweck wird der Flur besichtigt und was soll da vorher abgenommen werden?

  1. Da ich es ja in letzter Zeit so sehr mit
    Individualvereinbarungen habe… Wenn in einem Vordruck
    (=Formularmietvertrag), am besten noch mit einem Emblem vom
    MV-Verlag Huppelbuppel darauf in dem Feld „individuelle
    Vereinbarungen“ steht „Dieser Mietvertrag wurde von beiden
    Seiten individuell vereinbart“ kann man sich diese Floskel
    doch ebenso gut sparen oder nicht? Denn eine
    Individualvereinbarung ist ja nur, was auch tatsächlich
    individuell vereinbart wurde, eine Beeinflussung (z.B. durch
    Antwortmöglichkeitenvorgabe) darf nicht stattfinden, der
    Formularmietvertrag ist also ein Formularmietvertrag, wurst
    was da hinten noch vermerkt ist, oder nicht?

Sehe ich ähnlich, bin aber kein Anwalt.

Gruß
Nita

Hallo,
erst einmal vielen Dank, nita, für deine wieder einmal schnellen, fundierten und gut belegten Antworten.

bisschen viel Holz deine Fragen, aber ich versuch es mal.

Ja, ich weiß. Wir haben des Öfteren solche Diskussionen und Mietrecht ist nun mal nicht so sehr meine Stärke, dass ich bei solchen Fragen wirklich sattelfest bin.

zu 2) den Passus in der Betriebskostenverordnung habe ich auch gelesen (danke fürs zitieren) aber mir geht es nicht darum, ob der VM überhaupt die SAT-Antenne abwälzen kann, sondern in wie weit und auf welche Weise. Grundsätzlich ist es doch so, dass der Vermieter die Kosten dem Mieter aufdrücken darf, aber durch Rechnungslegung beweisen muss.

Die Sachverhalte entstammen aus verschiedenen, aus der Praxis entnommenen Mietverträgen. Und in diesem Fall war es so, dass sämtliche Betriebskosten als „nach Wohnfläche“, „nach Verbrauch“ etc. ausgewiesen waren, die SAT-Antenne stand aber als 50,00/Jahr dabei. Und das in einem 8-Parteien-Haus. 400,00 € im Jahr, laut MV auf jeden Fall zu zahlen. Das hat mich etwas gewundert, was kann hiervon Sinn und Zweck gewesen sein?
Normalerweise müsste hier doch dann auch „nach Aufwand“ o.ä. stehen? Warum ein Festbetrag?

der VM ist grundsätzlich dazu verpflichtet wirtschaftlich vorzugehen
und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge zu behalten.
Er hat hier aber Ermessensspielräume. Im Zweifel ist er
beweispflichtig.

Deinem Link nach, muss der VM also nicht selbstständig Anbieter vergleichen. Was ist jetzt aber, wenn z.B. der Mieter jemanden kennt (Fachbetrieb natürlich) der z.B. Reinigungs- oder Gartenarbeiten billiger erledigt. Ist der VM dazu zu zwingen, dieses günstigere Angebot anzunehmen? Wenn ja wie? Und ab welcher Summe, bzw. welchen Umständen?

  1. Die Nutzerwechselpauschale, ja… Hatte ich sogar selbst schon mal als Mieter gehabt, damals hat mein VM von mir 40,00 DM verlangt, dafür, dass er die Klingelschilder und Briefkastenschilder auswechselt. Ich machte mich damals schlau, da in dem Haus, in das ich einzog, die Klingel- und Briefkastenschilder aus irgendeinem komischen Metall waren, die Herstellung Geld kostet und der Vermieter mit Bestellung (oder Herstellung, weiß ich nicht mehr genau) und Anbringung Arbeitsaufwand hatte, ging das in Ordnung.
    Hier geht es aber pauschal um eine Gebühr, die ohne Gegenleistung zu entrichten ist.
    Und dementsprechend würde ich sagen, ist eine solche Pauschale zu Unrecht erhoben.

  2. Der Flur soll vor einem Einzug besichtigt und abgenommen werden, damit evtl. beim Einzug entstandene Schäden auf den einziehenden Mieter umzulegen sind. Ist ja auch soweit sinnig und in Ordnung. Aber kann man tatsächlich im Voraus schon festlegen, dass bei Nichterfolgen einer solchen Begehung der Mieter automatisch für alle Schäden verantwortlich ist?

Sehe ich ähnlich, bin aber kein Anwalt.

Zufälligerweise treffe ich morgen einen solchen, der solche Themen auch immer wieder gerne diskutiert. Bin mal auf seine Meinung gespannt und werde sie dann auch hier posten, falls relevant.

Grüße

Fonz

Hallo,

also, meine Kaffeerunde mit Herrn Anwalt war leider etwas kurz (er hat doch tatsächlich noch Termine mit Leuten, die ihn für seine Meinung bezahlen :smiley:), deswegen hoffe ich alles richtig verstanden zu haben und wiederzugeben:

zu zu 2) erlaubt ist ein Pauschalbetrag von 5,00 € im Monat zur Pflege der Anlage. Diesen Betrag muss der VM auch nicht weiter rechtfertigen. Ergibt sich aus einem Urteil des BGH, dieses habe ich aber jetzt in der Kürze leider nicht gefunden.

Zu meiner Frage, ob der Mieter den VM zwingen könnte einen günstigeren Betrieb zu wählen. Laut Anwalt käme es hier auf die ortsübliche Vergütung für derartige Dienstleistungen an. Der Mieter könnte also in der BK-Abrechnung diesen Posten prüfen, sich einen Überblick über die ortsübliche Vergütung verschaffen, diesem Posten der Abrechnung widersprechen und unter Bezugnahme auf seine Vergleichsfirmen nur diesen ortsüblichen Satz zahlen.

zu 3) eine Nutzerwechselpauschale ist nicht zulässig, eben wegen Leistung ohne Gegenleistung. In dem von mir beschriebenen Fall kann der VM sich aber die AUSLAGEN vom Mieter bezahlen lassen, heisst also mit Rechnungslegung, keine Pauschalbeträge.

zu 4) Hier hatten wir ein wenig Verständnisprobleme (ich hätte den diesbertreffenden Mustermietvertrag wohl mitnehmen sollen). Grundsätzlich kann dem Mieter aber nicht jeder Schaden im Treppenhaus zur Last gelegt werden. Hierzu sollte der Mieter aber vor Einzug durch Fotos und Zeugen die vorhandenen Schäden dokumentieren, da er im Falle einer Schadensforderung des VM beweispflichtig ist, dass er den Schaden NICHT verursacht hat, nicht der VM das er ihn verursacht hat.

zu 5) wir hatten Recht:smile: Individualvereinbarungen sind IMMER frei vereinbart, ein Formular bleibt ein Formular.

Soweit also dazu. Wenns, Abers oder evtl. Ausnahmen von den obigen Aussagen und auch alle anderen Kommentare höre ich sehr gerne.

Grüße

Fonz