Einzelraumüberwachung für Fußbodenheizung

Liebe/-r Experte/-in,

ein Kunde hat 2008 ein Haus Baujahr 1995 mit einer ungeregelten Fußbodenheizung (weder Raumüberwachung noch Außentemperaturfühler) gekauft.
Musste der Vorbesitzer Diese nach EnEV 2007 nicht nachrüsten?
Oder zumindest den Käufer darauf hinweisen?

In der EnEV 2007 steht:

Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.

Ich verstehe nicht ganz ob nun eine Ausnahme besteht.

Vielen Dank schon mal

Hallo Thomas,

die EnEV meint damit, wenn Du das Gebäude vor dem 01.02.2002 erworben oder gebaut hast musst du die Einzelraumregelung nicht nachrüsten. Wenn aber der Eigentumsübergang nach diesem Datum stattfindet sollte es vom neuen Eigentümer nachgerüstet werden (Energieeinsparung) Diese nachrüstkosten können beim kauf des Hauses angesprochen werden und evtl. den Kaufpreis mindern. Der vorherige Eigentümer ist aber nicht verpflichtet etwas nachzurüsten.
Gleiches gilt bei der obersten Geschossdecke und sichtbaren Heizungsleitungen (Nachrüstpflicht) wenn aber das Haus schon gekauft worden ist hätte der Käufer damals diese Situation schildern müssen und hätte evtl. den Kaufpreis mindern können und selber nachrüsten können oder den Verkäufer sagen müssen das er es nachrüsten soll, oder er hätte es vielleicht jemand anderen verkauft. Der Verkäufer wird jetzt natürlich sagen Kaufpreis war um diesen Betrag verringert. Aber wenn du eine rechtsverbindliche Auskunft haben möchtest dann wird nur der Weg zum Rechtsanwalt möglich sein.

Gruß

Sascha

Sorry,
aber dazu kann ich auch nichts sagen.
Gruß JM

Vielen Dank für Deine schnelle Antwort
Grüße aus Witten
TOM

Vielen Dank für Deine schnelle Antwort
Grüße aus Witten
TOM

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Hallo Thomas,

leider muss ich passen. Mit Heizungen kenne ich mich zu wenig aus um da eine richtige Antwort zu geben. Allerdings gilt im Moment die EnEV 2009, die zwar auf der EnEV 2007 basiert aber diese abgelöst hat.
Die Enev regelt unter § 10 ganz klar, was wann und wer machen muß. Sie bezieht sich auf Heizungen und Wärmedämmungen. Die EnEV sagt: Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat,
1.
ist die Pflicht zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach Absatz 1 erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer zu erfüllen;
2.
müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer gedämmt werden;

Meiner Meinung nach, bestand für den Verkäufer keine Pflicht der Nachrüstung. Der Käufer hätte auf einen Energieausweis beim Verkauf bestehen müssen. Wenn dieser richtig ausgearbeitet ist, dann stehen da Maßnahmen drin die für eine energetische Sanierung relevant sind. Der Rest ist eine reine Sache des verhandelns.

Meine Hand lege ich dafür nicht ins Feuer, einfach mal bei der Energieagentur des Kreises oder der Stadt nachfragen, dort gibt es in der Regel einekostenlose Erstberatung.

MfG, Michael

Danke für Deine Antwort
Schöne Grüße
Tom

Hallo,

Schau mal in den Auslegungen zur EnEV

in Staffel 06 und 05 sind ein paar Erklärungen zu diesem Thema.
Etwas schwammig formuliert, aber das ist man ja gewohnt.

Die Staffelauslegeungen findet man über googeln zum Begriff „enev staffel“

gruß gerhard