Hallo Thomas,
leider muss ich passen. Mit Heizungen kenne ich mich zu wenig aus um da eine richtige Antwort zu geben. Allerdings gilt im Moment die EnEV 2009, die zwar auf der EnEV 2007 basiert aber diese abgelöst hat.
Die Enev regelt unter § 10 ganz klar, was wann und wer machen muß. Sie bezieht sich auf Heizungen und Wärmedämmungen. Die EnEV sagt: Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat,
1.
ist die Pflicht zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach Absatz 1 erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer zu erfüllen;
2.
müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer gedämmt werden;
Meiner Meinung nach, bestand für den Verkäufer keine Pflicht der Nachrüstung. Der Käufer hätte auf einen Energieausweis beim Verkauf bestehen müssen. Wenn dieser richtig ausgearbeitet ist, dann stehen da Maßnahmen drin die für eine energetische Sanierung relevant sind. Der Rest ist eine reine Sache des verhandelns.
Meine Hand lege ich dafür nicht ins Feuer, einfach mal bei der Energieagentur des Kreises oder der Stadt nachfragen, dort gibt es in der Regel einekostenlose Erstberatung.
MfG, Michael