Wie kann eine Umwandlung vom Einzelunternehmen zur Betriebsaufspaltung zivilrechtlich erfolgen?
lg stelicia
Wie kann eine Umwandlung vom Einzelunternehmen zur Betriebsaufspaltung zivilrechtlich erfolgen?
lg stelicia
Servus,
vermutlich ist eine Betriebsaufspaltung zwischen Eigentümer bzw. Eingentümergesellschaft von Gebäude und ggf. Betriebsmitteln und einer Betriebs-GmbH gemeint.
Die Betriebs-GmbH lässt sich durch Bargründung oder durch Sachgründung oder einer Mischung aus beidem errichten.
Vor der Option Sachgründung sei ausdrücklich gewarnt. Bei der üblichen heillosen Überbewertung von eingebrachten Vermögensgegenständen, dem häufigen Verschweigen von Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten bei Einbringen eines Betriebes im Ganzen und der ebenfalls üblichen Minimalkapitalisierung einer Einmann-GmbH kommt dabei ganz schnell eine mißglückte Sachgründung heraus, die dazu führt, dass die GmbH steuerlich aber vor allem auch handels- und zivilrechtlich (z.B. betreffend die berühmte Haftungsbeschränkung) so behandelt wird, als sei sie nie gegründet worden. Außerdem kostet ein anständiger Sachgründungsbericht und die saubere Bewertung der eingebrachten Vermögensgegenstände richtiges Geld, das im Gegensatz zu den eingelegten Barmitteln bei einer Bargründung verlorener Aufwand ist: Es ist, wenn die damit bezahlten Leistungen erbracht sind, schlicht weg.
Schöne Grüße
MM
vielen lieben dank!
jetzt mal etwas mehr Butter bei die Fische:
Steuerlich ist zu beachten, dass die Einbringung eines Betriebs in eine GmbH nur dann steuerlich neutral ist, wenn der Betrieb mit allen wesentlichen Wirtschaftsgütern eingebracht wird. Bei der Betriebsaufspaltung wird man das aber gerade nicht wollen!
Bei einer Bargründung der GmbH und Kauf des Betriebs durch die GmbH vom EK kann eine verdeckte Sachgründung vorliegen - mit von MM beschriebenen Konsequenzen -und zudem muß der Kauf „at arm’s lenght“ sein…also sind da auch alle stillen Reserven aufzudecken.
Ich weiß jetzt nicht, ob da stille Reserven vorhanden sind. Aber wie wäre es denn mit der Alternative, eine GmbH & Co KG zu gründen und der EK legt dann den einen Teil des Betriebes in die KG ein und vermietet einen anderen Teil, so dass das Sonderbetriebsvermögen wird? Steuerlich ist das dann ein Gewerbebetrieb, zivilrechtlich verbleibt das SBV aber Eigentum des EK. Da das gesamte Betriebsvermögen steuerverhaftet bleibt, wären m. E. keine stillen Reserven aufzudecken.