Sevus,
Lutz Borkenhagen, der die Seite
http://www.gewerbe-anmelden.info:
betreibt, schweigt sich sowohl über seinen eigenen fachlichen Hintergrund als auch darüber aus, woher er diese Weisheit:
„…als Kleingewerbetreibender darf man kein kaufmännisches
Personal beschäftigen, nicht überregional tätig sein und
seinen Umsatz nicht aus Grossaufträgen beziehen.“
bezieht. Ich habe mal drübergeschaut und bin dabei zwar über sehr viele teils richtige teils wenigstens zweifelhafte Tatsachenbehauptungen, aber keine einzige zitierte Rechtsquelle gestolpert. Fazit: Die Seite schaut oberflächlich seriös aus, ist aber allenfalls als Basis für ein paar ganz grundsätzliche Dinge brauchbar.
Umso ärgerlicher ist der Eintopf, den Borkenhagen aus § 19 Abs I UStG, § 1 Abs. 2 HGB und sonst noch einigen Zutaten anrührt.
Immerhin haben wir hier einmal eine, vielleicht die zentrale Quelle aus dem Internet beim Wickel, von der es kommt, dass hier ständig der Begriff des „Kleingewerbes“ als einer besonderen Kategorie herumgeistert, was insbesondere im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung bei kleinen Unternehmen zu enormer Verwirrung führt.
Wenn man mal das Steuerrecht auf der Seite lässt, in dem es den Begriff überhaupt nicht gibt, und andere Rechtsgebiete, in dem er mehr oder weniger definiert ist, entpuppt sich dieses seltsame Verbot, das Du zitierst, als eine ziemlich freie Interpretation von § 1 Abs. 2 HGB, der im Original so aussieht:
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__1.html
Also lediglich: Wenn ein Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, handelt es sich nicht um ein Handelsgewerbe gem. § 1 Abs 1 HGB mit den damit verbundenen Verpflichtungen. Wenn Lutz Borkenhagen die zitierte Quelle so interpretiert, wie ers tut, hätte ich dazu gern ein wenig Rechtsprechung oder den Hinweis auf z.B. den Baumbach/Hopt gesehen.
Das wichtigste bei meinen Fragen ist zuerst die, ob es mir
möglich ist beim Einzelunternehmen international einzukaufen.
Selbstverständlich geht das. Einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“, der dann eben bedeuten würde, dass der Betrieb ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 Abs. 1 HGB wird - und im übrigen durchaus als Einzelunternehmen geführt werden kann - erfordert es noch lang nicht, wenn man ein bissel internationale Korrespondenz führt und öfter mal die Einfuhr von Waren beim Zoll erledigt. Diskutieren könnte man darüber allenfalls dann, wenn Akkreditive gehandhabt werden müssen, ein bedeutender Warenbestand auf Lager liegt, eventuell ein Zolllager betrieben wird oder sowas.
Schöne Grüße
MM