Einzelunternehmen, kein internationaler Einkauf?

Hallo,

zu allererst, sehr schönes Forum bei dem ich bisher meine Fragen zu meist duch die Suche im Forum geklärt habe. Nun jedoch folgendes:

Ich zitiere zuerst folgendes aus der Seite www.gewerbe-anmelden.info :
„…als Kleingewerbetreibender darf man kein kaufmännisches Personal beschäftigen, nicht überregional tätig sein und seinen Umsatz nicht aus Grossaufträgen beziehen.“

Dies stand im Infobereich zum Thema Einzelunternehmen. Bedeutet dies für mich das ich nicht aus dem Ausland (USA) meine Verkaufsgüter einkaufen oder auch in den Ausland verkaufen kann?

Mein Netto-Ziel liegt monatlich bei 1200-1500 €. Tätigkeit wird von zuhause ausgebübt und somit kaum ausgaben (Internetshop Elektrowaren) und bin ledig. Ist für mich ein Einzelunternehmen geeignet oder gibts es noch andere Rechtsformen die vorteilhafter sein könnten?

Das wichtigste bei meinen Fragen ist zuerst die, ob es mir möglich ist beim Einzelunternehmen international einzukaufen.

Mit freundlichen Grüßen
karizmatik

Sevus,

Lutz Borkenhagen, der die Seite

http://www.gewerbe-anmelden.info:

betreibt, schweigt sich sowohl über seinen eigenen fachlichen Hintergrund als auch darüber aus, woher er diese Weisheit:

„…als Kleingewerbetreibender darf man kein kaufmännisches
Personal beschäftigen, nicht überregional tätig sein und
seinen Umsatz nicht aus Grossaufträgen beziehen.“

bezieht. Ich habe mal drübergeschaut und bin dabei zwar über sehr viele teils richtige teils wenigstens zweifelhafte Tatsachenbehauptungen, aber keine einzige zitierte Rechtsquelle gestolpert. Fazit: Die Seite schaut oberflächlich seriös aus, ist aber allenfalls als Basis für ein paar ganz grundsätzliche Dinge brauchbar.

Umso ärgerlicher ist der Eintopf, den Borkenhagen aus § 19 Abs I UStG, § 1 Abs. 2 HGB und sonst noch einigen Zutaten anrührt.

Immerhin haben wir hier einmal eine, vielleicht die zentrale Quelle aus dem Internet beim Wickel, von der es kommt, dass hier ständig der Begriff des „Kleingewerbes“ als einer besonderen Kategorie herumgeistert, was insbesondere im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung bei kleinen Unternehmen zu enormer Verwirrung führt.

Wenn man mal das Steuerrecht auf der Seite lässt, in dem es den Begriff überhaupt nicht gibt, und andere Rechtsgebiete, in dem er mehr oder weniger definiert ist, entpuppt sich dieses seltsame Verbot, das Du zitierst, als eine ziemlich freie Interpretation von § 1 Abs. 2 HGB, der im Original so aussieht:

http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__1.html

Also lediglich: Wenn ein Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, handelt es sich nicht um ein Handelsgewerbe gem. § 1 Abs 1 HGB mit den damit verbundenen Verpflichtungen. Wenn Lutz Borkenhagen die zitierte Quelle so interpretiert, wie ers tut, hätte ich dazu gern ein wenig Rechtsprechung oder den Hinweis auf z.B. den Baumbach/Hopt gesehen.

Das wichtigste bei meinen Fragen ist zuerst die, ob es mir
möglich ist beim Einzelunternehmen international einzukaufen.

Selbstverständlich geht das. Einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“, der dann eben bedeuten würde, dass der Betrieb ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 Abs. 1 HGB wird - und im übrigen durchaus als Einzelunternehmen geführt werden kann - erfordert es noch lang nicht, wenn man ein bissel internationale Korrespondenz führt und öfter mal die Einfuhr von Waren beim Zoll erledigt. Diskutieren könnte man darüber allenfalls dann, wenn Akkreditive gehandhabt werden müssen, ein bedeutender Warenbestand auf Lager liegt, eventuell ein Zolllager betrieben wird oder sowas.

Schöne Grüße

MM

Das ist Unfug!
Hallo …

die genannten Beschränkungen gibt es nicht, Sie können am Markt agieren, wie jedes andere Unternehmen auch.

Ich habe den Eindruck, dass dem Betreiber der genannten Web-Seite nicht so ganz klar zu sein scheint, was ein Kleinunternehmer und was ein Kleingewerbetreibender ist.

Der Begriff Kleinunternehmer leitet sich aus dem Umsatzsteuerrecht ab § 19 (1) UStG während hingegen mit Kleingewerbetreibender der Gewerbetreibende gemeint ist, der keine Kaufmannseigenschaft besitzt § 1 (2) HGB.

Die Kaufmannseigenschaft selbst leitet sich mehr oder minder nach der Art und dem Umfang des Gewerbes ab (aus laufender Rechtsprechung), wobei z.B. Umsatz, Gewinn, Anzahl Mitarbeiter, Kredite, Anzahl Kunden und Lieferanten ein Indiz sein können, ob der Betrieb in kaufmännischer Weise einzurichten ist oder nicht.

Also… machen Sie sich keine Sorgen, Sie können völlig problemlos importieren oder exportieren und Mitarbeiter einstellen.

MfG
MGB-Consulting

Vielen Dank für die umfangreiche Beantwortung meiner Frage. Ich war etwas verwirrt mit dieser Aussage welcher anscheinend nicht völlig richtig oder für den Leihen etwas schwer erschwinglich zu sein scheint.

Mit freundlichen Grüßen

karizmatik

Hallo Kariz,

das „für den Leihen“ solltest du aber bitte nie in deine Firmenkommunikation schreiben, und auch nichts Ähnliches. Ist so ziemlich der blödeste Rechtschreibfehler, der mir seit langem untergekommen ist.

Nichts für ungut, nur als guter Rat gedacht

Felix

Danke dir sogar.
Ein grober und peinlicher Rechtschreibfehler! Gemeint war natürlich „der Laie“.

MfG
karizmatik

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