Hallo Experten,
folgender Sachverhalt beschäftigte uns in einer BWLer und Juristrunde, leider hatte keiner wirklich Ahnung und so wurde die Lösungen mit jedem Bier exoticsher
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Einzelunternehmer A (EÜR) hat sein Geschäft käuflich erworben für 100000 €, den Betrag schreibt er als Abschreibung Firmenwert über 15 Jahre ab. Jetzt nach 5 Jahren (also noch rund 66.666 € AfA da) will er sein Geschäft weiterverkaufen, kann jedoch keine hohen Kaufpreis mehr erzielen, sondern nur noch 20.000 €. Zur Vereinfachung sei angenommen, dass kein Anlagevermögen vorhanden ist, sich der Kaufpreis also nur auf immaterielle Güter also die Firmenidee und die Strukturen bezieht.
Soweit so gut oder schlecht für A, aber jetzt zu den Diskussionspunkten:
I.
Kann der neue Geschäftsinhaber (wieder einzelunternehmer mit EÜR) dann die 66.000 € weiter abschreiben oder ist der alte Kaufpreis für ihn unrelevant und er kann nur seine 20.000 € abschreiben.
Ich hab für die 20.000 € plädiert, die ihn der alte Verlust ja quasi nix angeht und ja nur käuflich erworbene Werte aufgeführt werden können und er ja nur die 20000 € gezahlt? Allerdings könnte man ja schon auch sagen, dass er mit den 20.000 € auch für die Übernahme der Afa gezahlt hat?
II.
Der alte Unternehmer A hat ja einen sauberen Verlust(buchwert 66.666, erzielt 20.000) eingefahren, kann er den steuerlich geltend machen oder muss er den Kaufpreis von 20.000 € zusätzlich als Einkommen versteuern?
Mein Vorschlag war in der letzten EÜR quasi den Firmenwert bis auf den wahren Marktwert, also die 20.000 € abzuschreiben was für dieses Jahr dann einen Verlust ergäbe und gleichzeitig die 20.000 € als realisierter Verkaufsgewinn zu erklären. Somit würde dann ein negatives Einkommen herauskommen, das man als Verlustvortrag festellen lassen könnte???
Oh, jetzt ist das ganze ganz schön lang geworden, aber schon mal vielen Dank schon mal fürs Licht ins Dunkle bringen,
liebe Grüße
Yogine