Einzelunternehmer: afa firmenwert übertragbar?

Hallo Experten,

folgender Sachverhalt beschäftigte uns in einer BWLer und Juristrunde, leider hatte keiner wirklich Ahnung und so wurde die Lösungen mit jedem Bier exoticsher :wink:

Einzelunternehmer A (EÜR) hat sein Geschäft käuflich erworben für 100000 €, den Betrag schreibt er als Abschreibung Firmenwert über 15 Jahre ab. Jetzt nach 5 Jahren (also noch rund 66.666 € AfA da) will er sein Geschäft weiterverkaufen, kann jedoch keine hohen Kaufpreis mehr erzielen, sondern nur noch 20.000 €. Zur Vereinfachung sei angenommen, dass kein Anlagevermögen vorhanden ist, sich der Kaufpreis also nur auf immaterielle Güter also die Firmenidee und die Strukturen bezieht.

Soweit so gut oder schlecht für A, aber jetzt zu den Diskussionspunkten:
I.
Kann der neue Geschäftsinhaber (wieder einzelunternehmer mit EÜR) dann die 66.000 € weiter abschreiben oder ist der alte Kaufpreis für ihn unrelevant und er kann nur seine 20.000 € abschreiben.

Ich hab für die 20.000 € plädiert, die ihn der alte Verlust ja quasi nix angeht und ja nur käuflich erworbene Werte aufgeführt werden können und er ja nur die 20000 € gezahlt? Allerdings könnte man ja schon auch sagen, dass er mit den 20.000 € auch für die Übernahme der Afa gezahlt hat?

II.
Der alte Unternehmer A hat ja einen sauberen Verlust(buchwert 66.666, erzielt 20.000) eingefahren, kann er den steuerlich geltend machen oder muss er den Kaufpreis von 20.000 € zusätzlich als Einkommen versteuern?

Mein Vorschlag war in der letzten EÜR quasi den Firmenwert bis auf den wahren Marktwert, also die 20.000 € abzuschreiben was für dieses Jahr dann einen Verlust ergäbe und gleichzeitig die 20.000 € als realisierter Verkaufsgewinn zu erklären. Somit würde dann ein negatives Einkommen herauskommen, das man als Verlustvortrag festellen lassen könnte???

Oh, jetzt ist das ganze ganz schön lang geworden, aber schon mal vielen Dank schon mal fürs Licht ins Dunkle bringen,
liebe Grüße
Yogine

I.
Kann der neue Geschäftsinhaber (wieder einzelunternehmer mit
EÜR) dann die 66.000 € weiter abschreiben oder ist der alte
Kaufpreis für ihn unrelevant und er kann nur seine 20.000 €
abschreiben.

Der Neue schreibt nur seine 20.000 € ab (Vorausgesetzt es handelt sich um einen voll entgeltlichen Verkauf!)

II.
Der alte Unternehmer A hat ja einen sauberen Verlust(buchwert
66.666, erzielt 20.000) eingefahren, kann er den steuerlich
geltend machen oder muss er den Kaufpreis von 20.000 €
zusätzlich als Einkommen versteuern?

Beides! Er versteuert die 20.000 € als Einnahme, die 66.666 € RBW schmälern den Gewinn.

Mein Vorschlag war in der letzten EÜR

Nix letzte EÜR, der muss eine Schlussbilanz erstellen.

schlussbilanz?
Erst mal schon mal danke für die Antwort, aber wie das immer so ist wirft die Antwort zusätzliche Fragen auf…

Schlussbilanz? - wo steht denn das schon wieder im Gesetz…
welche Werte müssten denn dann in die Schlussbilanz? Die vom ganzen letzten Jahr inklusive Umsätze ect? Müsste A dann komplett von EÜR auf doppelte Buha umsteigen? Das wäre dann ja anders aufwendig.

JA

Theoretisch ist bei jeder Geschäftsaufgabe eine Schlußbilanz von jedem Unternehmer zu erstellen, auch z. B. Freiberuflern. Wenn es sehr übersichtlich ist, kann das in der Praxis mal unterlassen werden.

Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Totalgewinn zu besteuern ist und der ist nur so tatsächlich zu ermitteln. In der Schlußbilanz wären dann alle stillen Reserven aufzudecken.