Einzelverbindungsnachweise Telefon

Liebe Mitglieder,

ein Telefonkunde verlangt aus beruflichen Gründen
die Einzelverbindungsnachweise zu seiner Rechnung,
nochmals: aus beruflichen Gründen, keine Reklamation.
Er hat sie stets automatisch in der monatlichen Rechnung zugeschickt bekommen.

Dann wechselt er den Tarif (flatrate).
Die Telefongesellschaft erteilte ihm vor dem Tarifwechsel auf Nachfragen mündlich die Auskunft,
dass er auch weiterhin seine Einzelnachweise erhalten werde.
Dies geschieht aber nicht.

Wiederholte eMails und Telefonate mit der zuständigen Stelle bleiben unbeantwortet.
Auch ein schriftlicher Antrag auf einem dafür vorgesehenen Formular fruchtet nicht.
Auf die förmliche Antragstellung auf schriftliche Übermittlung seiner Einzelverbindungsnachweise
bekommt er den aufgebrachten Anruf einer Mitarbeiterin der Telefongesellschaft,
wo sie denn die Verbindungs-Daten herkriegen solle, die seien doch gar nicht gespeichert.

Der Telefonkunde weiß aber, dass sie gespeichert sind.
Es wäre eigentlich gar kein Aufwand, einen Ausdruck zu übermitteln.
Die Mitarbeiterin der Telefongesellschaft verweist auf das Telekommunikationsgesetz,
das verbiete, die Einzelverbindungsdaten zu speichern.
Wohlgemerkt: der Kunde protestiert nicht gegen die Speicherung seiner Daten,
sondern er will davon nur aus beruflichen Gründen monatlich einen Ausdruck.

Kann sich die Mitarbeiterin auf dieses Gesetz berufen?
Muss die Telefongesellschaft dem Telefonkunden die Einzelverbindungsnachweise zukommen lassen?
Welche Folgen hat die Fehlinformation vor Beginn des neuen Tarifs?

Besten Dank im Voraus an alle sachkundigen Tüftler, die hier Bescheid wissen!
visit

Hallo,

dieses Problem kenne ich. Es gilt das TKG § 99.
Ich holte mir mal Auskunft beim Datenschutzbeauftragten ein, der meinte es wäre Pflicht, mir den Verbindungsnachweis auch für Flatrate anzugeben.
Eine andere Auskunft (weiß nicht mehr von wem) war, dass bei einer Flatrate diese Pflicht nicht gegeben wäre. Der EVN dient nur zur Rechnungskontrolle und da mit Flatrate keine gesonderten Gesprächskosten anfallen, müssen nur die kostenpflichtigen Gespräche aufgeführt werden.

Der § 99 besagt:
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__99.html
auf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden.

Also ist es eine „Kann-Bestimmung“, bzw. dieses „darf“ beinhaltet keine Pflicht.

Darauf berufen sich die TK-Anbieter. Wie kundenbindend und „kundenfreundlich“ dies ist, blicken die anscheinend nicht :wink:
Servicewüste Deutschland lässt grüßen. Technisch ist es kein Problem.

Allerdings lohnt ein Blick in die AGB. Wenn diese nicht entsprechend formuliert ist, kann man Chancen haben. Ich habe jedenfalls mal fristlos gekündigt, weil der Anbieter sich weigerte, mir den EVN trotz Flatrate zu übermitteln. Die AGB waren halt entsprechend formuliert, und dort wurde ein EVN zugesagt, bzw. die Zusage im Falle einer Flatrate nicht explizit ausgeschlossen :wink:

Einige Anbieter bieten den EVN bei Flatrate an, und erheben dafür aber extra Kosten.

TM

Hallo Herr TM,

Sie verdienen ein dickes goldenes Sternchen für Ihre Antwort.
Es ist immer gut, die gesetzliche Grundlage zu kennen, ehe man „mit dem Kopp anne Wand“ rennt (es ist soooo schön, wenn der Schmerz nachlässt!).
Jetzt werde ich Ihre Sichtweise mal so weiter reichen und hoffe, dass die Information gut aufgenommen wird.

Vielen Dank!
visit

1 Like