Einzug eines Erbberichten ins Elternhaus

Hallo!
Angenommen, eins von zwei Kindern der - verwitweten - Mutter zieht ins Elternhaus, das laut Testament einmal beide je zur Hälfte erben werden. Wird in dem Fall schon eine Zahlung des einen, der ja Miete spart (dafür sich um die Mutter kümmert) an den anderen fällig?

Gruß,
Eva

Nein, denn noch sind die Kinder ja keine Erben. Solange die Mutter noch lebt, kann sie in dem Haus wohnen lassen, wen sie möchte. Erst nach ihrem Tod entstehen die Ansprüche der beiden Kinder.

Hallo,

… das laut Testament…

wessen Testament?
Gruß
loderunner (ianal)

… der Mutter.

Gruß,
Eva

Erbberechtigten, seufz! owT
.

Zu den vorhandenen Antworten noch einen kleinen Hinweis:

Sich nun bockig stellen und dagegen auflehnen oder gar das Missfallen an dieser Lösung - die im Pflegefall sich sehr schnell finanziell zu Ungunsten der/des eingezogenen Erbberechtigten führen könnte - durch Fernbleiben und den Versuch, eine Teil-Mietzahlung auf das eigene Konto zu bekommen zu torpedieren, das könnte ein „Schuß in den Ofen“ werden und sich in einem geänderten Testament niederschlagen.

(das schreibt ein Laie, der einen solchen Fall schon mitbekommen hat.)

Hallo,

vorweggenommene Zuwendungen, werden in der späteren Erbauseinandersetzung angerechnet. Also die ersparte Miete wird kalkulatorisch dem Erbanteil entzogen.(wenn entsprechend Antrag bei der Auseinandersetzung gestellt wird) § 2055 BGB.
Ein Blick ins Gesetz erübrigt zweifel und Fragen.

Hallo,

vorweggenommene Zuwendungen, werden in der späteren
Erbauseinandersetzung angerechnet.

Manche. Nicht alle.

Also die ersparte Miete
wird kalkulatorisch dem Erbanteil entzogen.(wenn entsprechend
Antrag bei der Auseinandersetzung gestellt wird) § 2055 BGB.
Ein Blick ins Gesetz erübrigt zweifel und Fragen.

Dann wende Deinen Blick mal hierhin:
http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html
Besonders Absatz 3 ist interessant. Eine Fallbesprechung dazu: http://www.frag-einen-anwalt.de/Wohnrecht-__f16491.html

Ganz so einfach ist nun doch nicht.
Gruß
loderunner (ianal)

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Mal gesetzt den Fall, das eingezogene Kind muss erhebliche Aufwendungen tätigen, um in dem Haus überhaupt wohnen zu können, wenn z.B. die Mutter ihre Küche und Bad behält und entsprechende Fazilitäten von dem nun mit im Haus wohnenden Kind für die eigene Familie erst geschaffen werden müssen, ganz abgesehen von der Herrichtung der - könnte man logisch annehmen - verwohnten übrigen Räume.

Außerdem fällt die Betreuung der gebrechlichen Mutter ins Gewicht oder etwa nicht?

Gruß,
Eva