Einzug / Kreditk.: Möglichkeiten der Rückbuchung

Hallo,

welche Begründung muss ich meiner Bank liefern um Zahlungen wieder rückgängig zu machen:

  1. Im Lastschriftverfahren:
    Muss ich innerhalb der 6-Wochenfrist behaupten, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen ist oder kann (oder muss?) die Bank ohne Begründung eine Rücklastschrift vornehmen?

  2. Bei Abbuchung von Kreditkarte:
    Wenn von mir keine Unterschrift vorhanden ist (wie im Onlineverkehr immer der Fall), welche Möglichkeiten bestehen, eine falsche Belastung rückgängig zu machen? Welche Begründung muss ich liefern (Betrug oder reicht auch mangelhafte Ware als Begründung aus)?

  3. Allgemein wüsste ich gerne:
    Ich wähle onlineshops eigentlich immer so aus, dass mir deren Name immerhin immer bekannt ist und treffe so eine gewisse Vorauswahl (das die mein Konto plündern glaube ich daher nicht; sprich: nichts strafrechtlich relevantes).
    Aus mehreren Erfahrungen habe ich jedoch festgestellt, dass bei der späteren Abwicklung (Falschlieferung, Umtausch, zu hohe Berechnugn von Versandkosten, falscher Preis …) erhebliche Schwierigkeiten entstehen können.

Wenn bei solchen kleinen (also nicht strafrechtlich relevanten) Sachen etwas nicht läuft ->> bei welcher Zahlungsmöglichkeit habe ich dann die Chance einfach das Geld mir zurückzuholen und den meiner Meinung nach berechtigten Teil zu zahlen?

Vielen Dank!

Euer
Jonas

Auch hallo,

bei Lastschrift-Einzugsermächtigungsverfahren ist keine Begründung nötig, bei Widerspruch gegen Kreditkartenbelastungen schon. Hier wird der Emittent der Kreditkarte beim Handelspartner nachfragen, bevor das Geld wieder gutgeschrieben wird. Manchmal schreibt der Emittent den Betrag „vorbehaltlich Prüfung“ wieder gut, das heisst aber, dass das auch noch wieder belastet werden kann, wenn die andere Partei nein sagt. Eine wirkliche Sicherheit ist das also nicht.

Wenn ein online-Shop Zahlung per Lastschrift anbietet, besteht für den Käufer keine grosse Gefahr. Er kann bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Lieferung die Lastschrift zurück gehen lassen. Das ist aber auch der Grund, warum wenige Shops das anbieten, denn ein Kunde mit krimineller Energie kann die fehlerfreie Ware entgegennehmen, die Lastschrift zurückgehen lassen und „untertauchen“.

Es ist übrigens keine Lösung, bei einem Shop mit Kreditkarte zu kaufen (wird wegen der eingeschränkten Widerspruchsmöglichkeit deutlich häufiger angeboten) und dann nicht der Kreditkartenbuchung, sondern der Lastschrift zu widersprechen, mit der der Gesamtbetrag vom Konto eingezogen werden soll. Die Emittenten wissen das und reagieren entpsrehend „verschnupft“ auf solche Missbräuche. Das kann von Kartensperrung über SCHUFA-Meldung bis hin zur Strafanzeige führen.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

  1. Bei Abbuchung von Kreditkarte:
    Wenn von mir keine Unterschrift vorhanden ist (wie im
    Onlineverkehr immer der Fall), welche Möglichkeiten bestehen,
    eine falsche Belastung rückgängig zu machen? Welche Begründung
    muss ich liefern (Betrug oder reicht auch mangelhafte Ware als
    Begründung aus)?

Mangelhafte Ware zieht nicht als Argument für ein sogenanntes „Charge Back“. Das muss der Käufer mit dem Händler ausmachen.

Ein Charge Back ist nur dann möglich, wenn der Zahlungsvorgang als solcher fehlerbehaftet ist, wenn also z.B. der Betrag höher ist als der, für den man unterschrieben hat, oder wenn man die Transaktion überhaupt nicht selbst veranlasst hat (Fraudulent Transaction = Missbrauch mit den Kartendaten, einer verlorenen oder gestohlenen Karte, einem Counterfeit (Kartenfälschung, gefälschtes Kartenduplikat) oder durch den Händler).

Auch nach einer Gutschrift kann es passieren, dass der Betrag doch wieder belastet wird, wenn z.B. der Kartenemittent bzw. dessen Processor nach einer Beleganforderung festgestellt hat, dass ein vom Kunden unterschriebener Beleg vorliegt. Dann gibt es die sogenannte „Representation“, d.h. der Umsatz wird erneut zur Belastung gegeben.

Schwierig wird die Beweislage für den Händler bei CHNP-Transaktionen (CHNP=Card Holder Not Present), also bei allen Transaktionen über Internet, Telefon, bei denen der Karteninhaber nicht in Fleisch und Blut beim Händler anwesend ist und folglich kein Belege unterschrieben wird. Um den Missbrauch hier einzudämmen, wurde der CVV (Card Verification Value) bzw. der CVC (Card Verification Code) eingeführt (ist das Gleiche, hat bei verschiedenen Gesellschaften unterschiedliche Namen). Dieser Code befindet sich auf der Karte aufgedruckt, aber nicht auf der Magnetspur, und er darf von den Händlern auch nicht gespeichert werden. Damit will man erreichen, dass alleine mit den Kartendaten (Inhaber, Kartennummer, Gültig bis) nichts mehr anzufangen ist, sondern man immer die Karte physisch in der Hand haben muss.

Grüße
Sebastian