Einzugsermächtigung

Falls einem Verein X , etc. eine Einzugsermächtigung erteilt wurde und diese auf Grund eines Versäumnisses von X nicht in der gewohnten Frist abgebucht wurde - kann dann der Kunde Y wegen nicht gezahlter Gebühren gemahnt werden oder hat dieser durch die Erteilung der Einzugsermächtigung seine Schuldigkeit getan?
Kann X sich damit herausreden, da bis zum Stichtag nicht gebucht woredn sei, sei klar, dass bei X ein Problem vorliegt und die Mitgliederpflicht von Y es gebiete eine fristgerechte eigenständige Einzahlung der Gebühr vorzunehmen?

Hallo,

eine Einzugsermächtigung (wie auch das Ausstellen eines Schecks) ist nur eine „Krücke“, die Schuld zu begleichen. Wenn die scheitert, ob nun aus einer geplatzten oder nicht eingezogenen Lastschrft oder wegene eines ungedeckten Schecks, ist egal. Rein rechtlich ist die vertragliche Zahlung nicht geleistet und ggf. liegt Verzug vor.

Der Zahlungspflichtige müsste also ständig prüfen, ob die fällige Zahlung abgebucht wurde oder nicht. Wurde sie nicht abgebucht, müsste er eigentlich zum Zahlungsempfänger sagen „Du hast nicht abgebucht, wo darf ich Dir das Geld hintragen?“

Das ist natürlich lebensfremd und nicht praktikabel, rein rechtlich wäre es so. Da der Fehler aber beim Zahlungsempfänger liegt, fände ich es ziemlich „schäbig“, wenn er jetzt Kosten des Verzugs berechnet.

Gruss Hans-Jürgen
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Moin, moin!

Ich will das ja alles gar nicht bestreiten, aber hast du für deine Behauptungen auch Quellen? Ich bekomme dabei arge Bauchschmerzen und so ein Treu-und-Glauben-Dröhnen im Kopf.

Levay

Hi,

nö, alle Unterlagen vom Bankfachwirtlehrgang hab ich mittlerweile verschenkt. Demnach (ich drücks mal ganz neutral aus) wäre es dann so, dass bargeldlose Zahlungsmittel nur zahlungshalber, nicht erfüllungshalber wirken und die zugrundeliegende Schuld solange besteht, bis der Transfer geklappt hat.

Treu und Glauben ist natürlich eine „Keule“, mit der man immer kommen kann, klar. Wenn z.B. der Zahlungsempfänger zwei Tage nach dem nicht stattgefundenen Einzug eine kostenpflichtige Mahnung schickt, würde ich den Verstoss gegen Treu und Glauben ohne Weiteres bejahren. Wenn der Schuldner allerdings übertrieben gesagt zwei Jahre die Leistung in Anspruch nimmt und nicht merkt, dass er nichts bezahlt, wäre das was anderes.

Das ist das Blöde, das mich an unseren Hausjuristen immer so ärgert, eurem Berufsstand aber die Existenz sichert: Es kommt meistens auf den Einzelfall an…

Gruss Hans-Jürgen
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Wenn nun aber der Zuständige im Verein X mehrfach von Y sowie Z und A mündlich darauf hingewiesen wurde und dennoch nichts passiert… Darf man dann Y ggf. mit Entzug des Wahlrechtes oder Ausschluss wegen Verzugs rohen? Es wurde ja quasi „wissentlich“ von X nichts eingezogen…