Einzugsermächtigung

Hallo,

man stelle sich folgendes Szenario vor:

Jemand widerruft eine Einzugsermächtigung!

Der Gegenüber zieht trotzdem vom Konto ein.

Ist das legal? oder gar strafbar? oder nur unseriös?

Fragt sich:

Michael

Hi,

es gibt einmal die Einzugsermächtigung, und zum anderen die wohl „einfachere“ Lastschrift.

Ich denke, dass in diesem Fall beide gleich behandelt werden müssten.

Aber Achtung; es gibt Verträge, die sehen als Zahlungsart zwingend z.B. „Einzug“, oder „Lastschrift“ vor…

…in so einem Fall ist es u.U. nicht möglich, nachträglich diese E oder L zu widerrufen…denke ich.

Online kann man z.B. Reisen in aller Regel auch nur per Kreditkarte buchen, und nicht selber überweisen. Das hängt wohl mit organisatorischen Dingen zusammen.

Grüße
John

Hallo,

Der Gegenüber zieht trotzdem vom Konto ein.

was zieht der denn ein? Besteht eine fällige Forderung?

Gruß
C.

Hallo,

es gibt einmal die Einzugsermächtigung, und zum anderen die
wohl „einfachere“ Lastschrift.

ich glaube, bevor Du hier weiter Fragen zu Lastschriften beantwortest, solltest Du das hier mal in Ruhe lesen:
FAQ:2934

Gruß
C.

Hallo,

Wir nehmen an, es handelt sich um einen Lieferanten, der seit jahren monatlich seine Forderungen einzieht.

Eine Rechnung würde in der Form nicht anerkannt, nach Meinung des Schuldners und nach Meinung einiger Kundigen Menschen.

Der Lieferant wird darauf hingewiesen! Nichts würde passieren, sondern nach Ablauf der Zahlungsfrist würde der Lieferant die rechnung einziehen.

Der Kunde läßt die Lastschrift zurückbuchen, und überweist zeitgleich den nach seiner Meinung nach richtigen Betrag.

Da es mit dem Lieferanten schon öfters Ärger gab, widerruft der Kunde die einsmals erteilte Einzugsermächtigung!

Nun, drei Wochen später würde der lieferant die fehlende summe einfach ohne Ankündigung per Lastschrift einziehen lassen.

Soweit der fiktive Fall.

Michael

Hallo,

Der Kunde läßt die Lastschrift zurückbuchen, und überweist
zeitgleich den nach seiner Meinung nach richtigen Betrag.

also wäre höchstens noch der einbehaltene Betrag fällig.

Da es mit dem Lieferanten schon öfters Ärger gab, widerruft
der Kunde die einsmals erteilte Einzugsermächtigung!

Nun, drei Wochen später würde der lieferant die fehlende summe
einfach ohne Ankündigung per Lastschrift einziehen lassen.

Tja, auf jeden Fall bestünde ein Herausgabeanspruch bzgl. des nun überzahlten Betrages (ungerechtfertigte Bereicherung). Was den Rest angeht: schwierig. Ich bin der bisher unwidersprochenen Ansicht, daß der Einzug einer fälligen (wenn auch hier strittigen) Forderung auch ohne Einzugsermächtigung keine Norm verletzt, wenn man mal vom Innenverhältnis zwischen Einreicher und dessen Kreditiinstitut absieht.

Gruß
Christian