wir haben grad diskutiert, wie man sich der unerwünschten nebenwirkung einer erteilten einzugsermächtigung entledigen kann. ja, ich weiß man sollte sich davor drücken, das hätte ich auch geraten. aber es wird berichtet, hier handele es sich um eine „notariell fixierte bedingung“. kann solch eine „erzwungene“ einzugsermächtigung auch zurückgenommen werden ohne den inkasso-rattenschwanz? in dem geschilderten fall werden leistungen zur abrechnung gebracht, die nicht bestellt und nicht beansprucht wurden, teilweise frei erfunden oder auf veranlassung dritter kassiert werden.
Auch hallo Falko,
die Einzugsermächtigung kann man natürlich jederzeit widerrufen, aber nur demjenigen gegenüber, dem man sie gegeben hat.
D.h. der kann das fröhlich ignorieren und man hat wieder die Möglichkeit, die Abbuchung stornieren zu lassen.
Das hilft aber weder gegen Inkassounternehmen noch Anwälte. Wenn der andere meint, er hat einen Anspruch, dann wird er wohl selbstverständlich den „ganzen Rattenschwanz“ - wie du es nennst - durchziehen.
Gruß!
Horst
danke dir für die rasche und freundliche antwort. es scheint also keinen unterschied zu geben, ob dies in einem notariell geregelten vertrag steht oder freizügig gewährt wurde? die möglichkeit der rücknahme ist gleichermaßen möglich und gültig? dass berechtigte forderungen einklagbar sind, steht fest. wenn jedoch für fehlleistungen kassiert wird, ist eine kündigungsschrift auch gültig, wenn sie von der gegenseite mit hinweis auf den notariellen vetrag abgelehnt wurde?
Hallo Falko,
mit „gültig“ hat das zunächst ja noch nichts zu tun. Jeder kann eine Einzugsermächtigung zurücknehmen und jeder kann eine Kündigung aussprechen.
Die Frage, ob das berechtigt ist oder nicht, muss notfalls anderweitig geklärt werden. Ist ein Notar beteiligt, so dürfte auch vorab schon geklärt werden können, ob die vertraglichen Vereinbarungen eingehalten wurden oder nicht. Akzeptieren beide Seiten die Beurteilung des Notars, dann kann man sich in der Tat weitere Schritte sparen.
Wenn nicht, muss eben doch wieder geklärt werden, wessen Auslegung richtig ist oder nicht, bzw. ob ein Vergleich möglich ist.
Gruß!
Horst
wir haben grad diskutiert, wie man sich der unerwünschten
nebenwirkung einer erteilten einzugsermächtigung entledigen
kann.
Was sind denn die gemeinten Nebenwirkungen?
ja, ich weiß man sollte sich davor drücken, das hätte
ich auch geraten. aber es wird berichtet, hier handele es sich
um eine „notariell fixierte bedingung“. kann solch eine
„erzwungene“ einzugsermächtigung auch zurückgenommen werden
ohne den inkasso-rattenschwanz?
Was genau ist die fixierte Bedingung? Die Erteilung der Einzugsermächtigung (glaube ich bei einem echten Notarvertrag eher nicht, wirkt unprofessionell) oder die Begleichung bestimmter Forderungen die vorzugsweise durch Lastschriften in bestimmter Höhe für einen bestimmten Zeitraum eingezogen werden sollen?
in dem geschilderten fall
werden leistungen zur abrechnung gebracht, die nicht bestellt
und nicht beansprucht wurden, teilweise frei erfunden oder auf
veranlassung dritter kassiert werden.
Dann dürfte es sich ja auch nicht um den o.a. Vertrag handeln, oder etwa doch?
Sind die nicht bestellten und nicht beanspruchten Leistungen im Vertrag erwähnt oder sind sie es nicht?
die antwort ist prima, besten dank, der groschen ist gefallen. ich denke, man kann sagen: unregelmäßigkeiten in der dienstleistung sind nicht durch notarielle regelungen gedeckt.
einzelheiten möchte ich im forum nicht besprechen. aber die auslegung von verträgen kann verständlicherweise nicht zur deckung von fehlleistungen führen.