Hallo,
hab mal ne Frage: (hätt sich wahrscheinlich jeder denken können
)
Wenn ein freiwilliges Mitglied bei der Krankenversicherung der Krankenkasse eine Einzugsermächtigung der Beiträge erteilt hat, müßte doch dadurch eine pünktliche Zahlung gewährleistet sein und es können keine Säumniszuschläge entstehen, oder?
Wo ist die gesetzliche Grundlage hierfür? (Kenn diese leider nur für die Steuern)
Vielen Dank schon mal
Grüßle Soni
Hi,
es könnte passieren, dass das Konto zum Zeitpunkt des Einzugsversuches nicht ausreichend gedeckt war, und die Bank den Einzug verweigert hat. Da ein zweiter Einzug des gleichen Betrages nicht funktioniert, könnte es hier schon zum Verzug kommen.
Gruss A.
Hi Soni,
üblicherweise wird hier die Bringschuld durch Einzugsermächtigung in eine Holschuld umgewandelt. Voraussetzung sind die im Gesetz (BGB) genannten Rahmenbedingungen.
Gruß
Marco
Das Konto ist bei uns gottseidank immer ausreichen gedeckt. Ausserdem haben wir eine Bank, die wegen ein paar Euro die ein paar Tage überzogen sind nicht gleich die Hölle heißmachen.
Grüßle Soni
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Danke
Hallo Marco,
vielen Dank für Deine Auskunft.
Grüßle Soni