kann ein Vermieter, die ihm per Mietvertrag erteilte Einzugsermächtigung für die Miete direkt an eine Hausverwaltung übertragen?
Meiner Einschätzung nach ist das nicht möglich. Stattdessen müsste der HV eine eigenständige Einzugsermächtigung erteilt werden.
zwischen einem Vermieter und einem Hausverwalter wird i.d.R ein Vertrag abgeschlossen und der Verwalter erhält Vollmachten. Ich kenne das Procedere nur so, dass der Verwalter Vollmacht über das entsprechende Konto des Vermieters erhält und somit die Einzugsermächtigung ja weiterhin für das entsprechende Konto gilt. Leider weiß ich nicht wie es sich bei entsprechenden Treuhandkonten der Hausverwaltung verhält.
Sorry! (hatte bisher nur o.g. Fälle)
LG
…und ein frohes Weihnachtsfest!
Hallo,
kann er nicht allerdings wenn der Betrag der gleiche bleibt würde ich kein Faß aufmachen insbesondere da man den abgebuchten Betrag bis 6 Wochen im nachhinein zurück holen kann. Für die Zukunft würde ich eine neue Einzugsermächtigung erteilen und die alte kündigen
Schönen Abend
Die Einzugsermächtigung gilt für für eine jur. Person (bei Ihnen ist es der Vermieter) und ist nicht übertragbar.
Bitte informieren Sie den Vermieter umgehend und widerrufen Sie ggf. umgehend die erteilte Einzugsermächtigung. In dem Fall bitte auch den Vermieter informieren.
das kann ich leider nicht mit 100%iger Bestimmtheit beantworten. Ich verlange bei neuer Beauftragung an mich auch immer eine neue Einzugsermächtigung,obwohl in der Mietvertragsklausel keine Personengebundenheit verankert ist, sondern lediglich die Miete + Nebenkosten zweckgebunden ist. Besser mal bei der Bank nachfragen. Der Vermieter hat natürlich den Verwalter mit Vollmacht alle Rechte und Pflichten übertragen. Aber wo liegt das Problem? Die Einzugsermächtigung war doch Bestandteil des Mietvertrages und der ändert sich doch nicht. Ruf doch einfach mal den neuen Verwalter an. Viele Fragen lassen sich doch schnell durch ein Gespräch beantworten.
ist bestimmt eine kniffelige Rechtsfrage. Im ersten Moment würde ich sagen, dass die Einzugsermächtigung mit dem MV verbunden ist und deshalb wohl auch voon der HV wahrgenommen werden kann. Adererseits könnte die Einzugserm. auch an das Vertrauen zum Vermieter gekoppelt sein…
Ich würde einfach die Einzugsermächtigung widerrufen. Soweit ih weiß, sind das unabhängige Verträge, auch wenn sie in einem zusammen formuliert stehen.
diese Frage ist ganz einfach zu lösen, denn das Ganze macht ja gar keinen Sinn. Der Mieter hat an den Vermieter die vereinbarte Miete zu bezahlen und der Eigentümer das Hausgeld an die Hausverwaltung. Das sind in der Regel schon mal unterschiedliche Beträge. Außerdem steht die Hausverwaltung mit dem Mieter in keinem Rechtsverhältnis. Was soll die HV denn vom Mieter einziehen? Nicht mal eine Betriebskostenabrechnung ist in der Regel genau identisch. Außerdem würde die ursprüngliche Absicht des Mieters mißachtet. Die Frage ist schon, wie von Dir angedeutet, mit einem klaren „nein“ zu beantworten.
Hallo, weiß leider aus dem Handgelenk auch nicht genau, meine aber auch, daß so etwas nicht übertragbar ist und für jeden Anlaß erneut erteilt werden müßte. vielleicht finde ich aber noch etwas genaueres und melde mich noch mal.
Dies stimmt. Der Vertragspartner der Hausverwaltung ist ausschließlich der Eigentümer. Ob die Wohnung vermietet ist oder nicht, ist nicht von Interesse. Eine Abrechnung mit dem Mieter ist im Rahmen der WEG-Hausverwaltung in der Betriebskostenababrechnung nicht möglich, insbesondere da ja auch Kosten anfallen, die vom Mieter nicht zu übernehmen sind. M.E. ist daher auch ein Übertrag der Einzugsermächtigung nicht möglich. Wenn dies seitens einer Hausverwaltung trotzdem gemacht wird, ist dies falsch.
Anders ist es jedoch, wenn der Eigentümer die Mietverwaltung (dies ist eine Dienstleistung und vom Vermieter gesondert zu bezahlen) an die Hausverwaltungsfirma übertragen hat. Dann kann diese auch die Mieten auf ein von der Eigentümergemeinschaft getrenntes Konto einbeziehen. Normalerweise ist es dann allerdings meist so, dass der Vermieter über ein Mietkonto verfügt und der Verwalter entsprechend bevollmächtigt wird. Auch da geht dann die Einzugsermächtigung über den Vermieter.
Hallo,
das ist am einfachsten bei Ihrer Bank zu klären. Es gibt zwei Arten von Einzugsermächtigungen. Eine ist fest für eine bestimmte Sache gegeben, diese wird bei der Bank vorgelegt und kann dann von ihnen auch nicht zurückgebucht werden. Die einfache Einzugsermächtigung, ohne weiteren Nachweis der Bank gegenüber, können Sie wenn etwas nicht in Ordnung ist Rückgängig machen und Ihr Geld zurückbuchen lassen. Natürlich nur innerhalb gewisser Fristen. Deshalb könnte es sein, das die Abbuchung erfolgt, weil die Einzugsermächtigung in diesem Fall nicht geprüft wird.
kann ein Vermieter, die ihm per Mietvertrag erteilte
Einzugsermächtigung für die Miete direkt an eine
Hausverwaltung übertragen?
Meiner Einschätzung nach ist das nicht möglich. Stattdessen
müsste der HV eine eigenständige Einzugsermächtigung erteilt
werden.
Hallo Ferdi:
so ganz genau weiß ich das in diesem Fall nicht aber eigentlich ist eine Einzugsermächtigung Personen bzw Firmen und Sachbezogen Dummerweise prüfen die Banken das heute in der Regel nicht mehr sauber Allerdings kann man jede Lastschrift bei der Bank innerhalb von 6 Wochen zurück holen und damit ist sie automatisch erloschen (rechtlich) Dabei entstehen Rückbuchungskosten über die ihr Euch dann noch streiten könnt wer sie zu übernehmen hat Ob sich die Hausverwaltung allerdings an das „Erlöschen“ hält kann ich natürlichauch nicht sagen
Herzliche Grüße
Claudia
Hallo,
kann ein Vermieter, die ihm per Mietvertrag erteilte
Einzugsermächtigung für die Miete direkt an eine
Hausverwaltung übertragen?
Meiner Einschätzung nach ist das nicht möglich. Stattdessen
müsste der HV eine eigenständige Einzugsermächtigung erteilt
werden.