Einzugsermächtigung und weitere Beträge

Hallo,

rein hypothetisch:

  1. Ein Stromanbieter hat den monatlichen Abschlag gesenkt. Er hat den Kunden darüber weder informiert, noch abgesprochen. Dem Kunden fiel es somit weit über ein Jahr lang nicht auf.

  2. Mitten im Sommer des darauffolgenden Jahres, ein halbes Jahr verspätet also (der Kunde hat die Ablesung zu Beginn des Jahres übermittelt) wurde erst die Endabrechnung gemacht. Dabei wurden dann nicht nur 12 Monate Nachzahlung verlangt, sondern mit aktuell laufendem Abrechnungsjahr gleich 18 Monate.

  3. Um die Rechnung lohnenswert zu machen, ließ man darüber hinaus auch noch die Strompreiserhöhung des aktuell laufenden Abrechnungsjahres mit einfließen.

Dabei entstand dem Kunden ein Betrag, den er nicht auf einen Schlag begleichen konnte, da dieser Betrag vollkommen unerwartet in Zeit und Höhe gefordert wurde.

Der Kunde wollte den Betrag begleichen, immerhin hätte er die Abschlagsenkung ebenso bemerken und entsprechend reagieren können - von der Strompreiserhöhung mal ganz abgesehen. Da es ihm nicht mit einer einzigen Überweisung möglich war, bat er um eine Rückzahlung in Raten von 50-100 EUR monatlich. (Somit hätte er immerhin, verglichen zu seiner vorangehenden Abschlagszahlung, eine 4-fache finanzielle Belastung aufgrund des Stromanbieters zu kämpfen gehabt, denn der neue monatliche Abschag wurde auch gleich verdoppelt.)

Natürlich muss der Anbieter auf eine Ratenzahlung nicht eingehen, obwohl er könnte. Aber darf er davon ausgehen, dass jeder Kunde jederzeit einen Betrag fast in Höhe eines Jahresabschlages auf dem Konto zur Verfügung hat?

Darf er die gut gemeinte und nicht drohende Aussage des Kunden ignorieren, dass dieser Betrag nicht abbuchbar sein wird? Immerhin will der Kunde ja einer Rücklastschriftgebühr aus dem Wege gehen!

Darf der Kunde die Zahlung der dann daraus entstandenen Rücklastschriftgebühren verweigern, da er doch alles getan hat, um gerade dem aus dem Wege zu gehen?

Darf der Stromanbieter diese Rücklastschriftgebühr einfach so mit einer Abschagszahlung mit einziehen?

Besten Dank!

Hallo,

rein hypothetisch:

dito

  1. Ein Stromanbieter hat den monatlichen Abschlag gesenkt. Er
    hat den Kunden darüber weder informiert, noch abgesprochen.
    Dem Kunden fiel es somit weit über ein Jahr lang nicht auf.

Der Kunde hat weit über ein Jahr keinen Kontoauszug kontrolliert und konnte so die Reduktion des monatlichen Abschlsgs nicht bemerken?

Der Kunde tut jetzt so, als hätte er bei einer rechtzeitigen Information über eine reduzierte Abschlagsforderung dieser mit Sicherheit widersprochen.
Davon glaube ich kein Wort.
Ich sehe hier nur den Versuch des Kunden, dem Anbieter die Schuld in die Schuhe schieben zu wollen.

Er hat doch also über viele Monate Geld gespart und dieses anderweitig ausgegeben.
Weshalb will man sich jetzt über eine hohe Nachforderung beschweren?
Unverständlich…

Gruß:
Manni

Nein, der Kunde beschwert sich eben nicht über die Nachforderung. Er beschwert sich über die Rücklastschriftgebühr. Bitte genauer lesen.

Moin,

wenn der Stromversorger den rechtmäßigen Betrag nicht per Lastschrift einziehen kann, dann darf er auch die Gebühren für den fehlgeschlagenen Versuch einziehen, denn der Kunde zahlt ja seine Rechnungen nicht.

Gruß,
-Efchen