Einzugsermächtigung und Zahlung

Hallo,

ein Kunde (Privatperson) bezieht aufgrund eines Vertrages eine monatliche Lieferung von einer Firma. Er kündigt ordnungsgemäß den Vertrag und erhält auch die Bestätigung von der Firma.

Zwei Monate und ein paar Tage vor Ablauf erhält er eine Mail, in dem ihm mitgeteilt wird, dass er „unter anderem“ wegen der Kündigung des Vertrages die restlichen monatlichen Abschlagszahlungen per Überweisung tätigen möge. Zu dem „anderen“ enthält die Mail keinerlei  Information.

Der Kunde verweist darauf, dass die AGB nur eine Regelung enthalten, die sich darauf bezieht, dass der Lieferant einen Zuschlag verlangen kann, falls per Überweisung gezahlt wird. Weiterhin weist er darauf hin, dass die Einzugsermächtigung ab Beginn des Vertrages bestand und auch weiterhin besteht, da sie nicht im Zusammenhang mit der Kündigung aufgehoben  wurde.

Der Kunde erhält eine offenbar nur computergenerierte Antwort per Mail, mit der man seine „Anfrage“ abschlägig bescheidet. Der Kunde schreibt, dass es sich nicht um eine „Anfrage“ gehandelt habe, sondern um den Hinweis, dass die Einzugsermächtigung unverändert bestehen würde und der Kunde deswegen keinen sachlichen Grund sehen würde, auf Überweisung umzustellen.

Der Lieferant erklärt sich einverstanden, wieder auf Lastschrift umzustellen. Da aber mittlerweile eine monatliche Vorauszahlung offen sei, wäre dies nur möglich, falls der Kunde diese per Überweisung einzahlen würde. [Anmerkung: Das Konto war stets gedeckt]

Der Kunde beabsichtigt, den Lieferanten dahingehend zu informieren, dass dieser Saldo auf dem Beitragskonto ausschliesslich in das Verschulden des Lieferanten fällt und dieser die nach wie vor bestehende Einzugsermächtigung nutzen solle, um auch das Saldo auszugleichen.

Der Kunde befürchtet, dass der Lieferant nur deswegen auf Überweisung umstellen wollte, da der Kunde dann keine Zugriffsmöglichkeit mehr auf das Geld hat, falls es im Zusammenhang mit der Endabrechnung Probleme gibt, da der Lieferant bereits wegen unseriöser Endabrechnungen hinlänglich bekannt ist und in der öfftl. Kritik steht.

Frage: Ist der Kunde noch auf der rechtlich „sicheren Seite“ oder trifft ihn ein Verschulden (Nichtzahlung)?

Gruß
vdmaster

Hallo,

ist die Frage zu komplex, zu langweilig oder zu trollig?

Etwas verwundert

vdmaster