Eismann Tiefkühlkost

Angenommen, eine Person steigt bei Eismann Tiefkühlkost, Mettmann als selbstständiger Handelsvertreter (Verkaufsfahrer) ein. Er merkt nach kurzer Zeit das der vorgerechnete Erfolg (Geschäftsentwicklungsplan) nicht ansatzweise erreichbar ist und kündigt seinen Vertrag fristgerecht

Der Handelsvertreter kauft einen gewissen Kundenstamm der steuerrechtlich mit Vertragsabschluß auf den Handelsvertreter übergeht. Die daraus resultierende Steuerrückzahlung wir, laut Vertrag, umgehend an Eismann, zur Abzahlung des Kundenstammes, gezahlt. Weiter gibt es eine Einstandszahlung und einen monatlichen Abtrag zur Abzahlung des Kundenstammes.

Laut HGB § 89 b braucht Eismann den Betrag nicht zurückbezahlen und macht somit ein erstklassiges Geschäft auf Kosten des Handelsvertreters.

Der abgezockte Ex-Handelsvertreter möcht nun rechtlich dagegen vorgehen. Alle Recherchen über vergleichbare Fälle, die es inzwischen zu hunderten geben muß, bringen nichts brauchbares zu Tage. Das sogenannte Eismann-Urteil bezieht sich auf Franchisingnehmer (Scheinselbstständigkeit) und nicht auf selbstständige (?) Handelsvertreter.

Er fragt sich nun, wie er an entsprechende Urteile (Aktenzeichen) etc., die wahrscheinlich alle in Düsseldorf (Gerichtsstand Eismann) gefällt worden sind, kommt? Was für sonstige Möglichkeiten hat er sich gegen Eismann zu wehren? Wer kennt ehemalige Eismann-Handelsvertreter, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben (die er kennengelernt hat, waren so frustriert und wahrscheinlich auch finanziell so platt, das sie nicht mehr die Energie für einen Protzes hatten)

Hallo,

da der Handelsvertreter mit Eismann einen Vertrag abgeschlossen hat, war ihm von Anfang der Vorteil und das Risiko bekannt. Ob dann noch der errechnete Geschäftsentwicklungsplan nachvollziehbar ist wird sich erst erkennen lassen, wenn der Handelsvertreter etwas länger und notfalls mit höchsten Einsatz tätig wurde. Dass es hier auch zu saisonalen unterschiedlichen Verkaufsverhalten kommt war bekannt.

Angenommen, eine Person steigt bei Eismann Tiefkühlkost,
Mettmann als selbstständiger Handelsvertreter (Verkaufsfahrer)
ein. Er merkt nach kurzer Zeit das der vorgerechnete Erfolg
(Geschäftsentwicklungsplan) nicht ansatzweise erreichbar ist
und kündigt seinen Vertrag fristgerecht

Der Handelsvertreter kauft einen gewissen Kundenstamm der
steuerrechtlich mit Vertragsabschluß auf den Handelsvertreter
übergeht. Die daraus resultierende Steuerrückzahlung wir, laut
Vertrag, umgehend an Eismann, zur Abzahlung des Kundenstammes,
gezahlt. Weiter gibt es eine Einstandszahlung und einen
monatlichen Abtrag zur Abzahlung des Kundenstammes.

Laut HGB § 89 b braucht Eismann den Betrag nicht
zurückbezahlen und macht somit ein erstklassiges Geschäft auf
Kosten des Handelsvertreters.

Wieso, wenn hier ein Vertrag geschlossen wurde ist es ein Geschäft auf Gegenseitigkeit. Es ist auch keine Zusage der Einkommen ab dem 1. Tag, sondern wohl über einen bestimmten Zeitraum als Durchschnitt berechnet worden.

Der abgezockte Ex-Handelsvertreter möcht nun rechtlich dagegen
vorgehen. Alle Recherchen über vergleichbare Fälle, die es
inzwischen zu hunderten geben muß, bringen nichts brauchbares
zu Tage. Das sogenannte Eismann-Urteil bezieht sich auf
Franchisingnehmer (Scheinselbstständigkeit) und nicht auf
selbstständige (?) Handelsvertreter.

Er fragt sich nun, wie er an entsprechende Urteile
(Aktenzeichen) etc., die wahrscheinlich alle in Düsseldorf
(Gerichtsstand Eismann) gefällt worden sind, kommt? Was für
sonstige Möglichkeiten hat er sich gegen Eismann zu wehren?
Wer kennt ehemalige Eismann-Handelsvertreter, die ähnliche
Erfahrungen gemacht haben (die er kennengelernt hat, waren so
frustriert und wahrscheinlich auch finanziell so platt, das
sie nicht mehr die Energie für einen Protzes hatten)

Die Aussicht auf Erfolg dürfte gering sein. Wer hierfür Rechtsschutz hat, kann streiten, wer aber das Kostenrisiko selbst tragen muss, sollte die Finger davon lassen.

Grüsse Günter

Hallo,

danke für deine schnelle Stellungnahme.

da der Handelsvertreter mit Eismann einen Vertrag
abgeschlossen hat, war ihm von Anfang der Vorteil und das
Risiko bekannt. Ob dann noch der errechnete
Geschäftsentwicklungsplan nachvollziehbar ist wird sich erst
erkennen lassen, wenn der Handelsvertreter etwas länger und
notfalls mit höchsten Einsatz tätig wurde. Dass es hier auch
zu saisonalen unterschiedlichen Verkaufsverhalten kommt war
bekannt.

Der Geschäftentwicklungsplan von Eismann wird für die entsprechende Person erstellt. Er ist monatlich aufgeschlüsselt und beginnt mit dem Monat des Eintritts bei Eismann. Saisonale Unterschiede sind genauso berücksichtigt wie Einsatzgebiet und Kundenstamm.

Der Handelsvertreter ist bei Eismann von einen seriösen Unternehmen ausgeganen (bekannte Marke, 30 Jahre im Markt) und hat den Geschäftentwicklungsplan für halbweges realistisch gehalten. Es war im klar das es rosarote Zahlen sind, das der Gewinn aber nicht ausreichte um den Lebenunterhalt zu decken, davon war er nicht ausgegangen. Der Handelsvertreter hat Eismann, im Vorfeld mitgeteilt, das er keine weiteren Einnahmen (z. B. Ich-AG)hat und nur von dem Gewinn leben muß. Der Einsatz stimmte, er hat sogar bei den bestehenden Kundenstamm einen deutlich höheren Umsatz erwirtschaftet als sein Vorgänger.

Angenommen, eine Person steigt bei Eismann Tiefkühlkost,
Mettmann als selbstständiger Handelsvertreter (Verkaufsfahrer)
ein. Er merkt nach kurzer Zeit das der vorgerechnete Erfolg
(Geschäftsentwicklungsplan) nicht ansatzweise erreichbar ist
und kündigt seinen Vertrag fristgerecht

Der Handelsvertreter kauft einen gewissen Kundenstamm der
steuerrechtlich mit Vertragsabschluß auf den Handelsvertreter
übergeht. Die daraus resultierende Steuerrückzahlung wir, laut
Vertrag, umgehend an Eismann, zur Abzahlung des Kundenstammes,
gezahlt. Weiter gibt es eine Einstandszahlung und einen
monatlichen Abtrag zur Abzahlung des Kundenstammes.

Laut HGB § 89 b braucht Eismann den Betrag nicht
zurückbezahlen und macht somit ein erstklassiges Geschäft auf
Kosten des Handelsvertreters.

Wieso, wenn hier ein Vertrag geschlossen wurde ist es ein
Geschäft auf Gegenseitigkeit. Es ist auch keine Zusage der
Einkommen ab dem 1. Tag, sondern wohl über einen bestimmten
Zeitraum als Durchschnitt berechnet worden.

Es ist im groben ein Vertrag nach HGB. Einkommen, oder besser Einnahmen, gibt es nur in Form von diversen Provisionen (z. B. Umsatzprov.), es gibt kein Fixum oder ähnliches. HGB § 89 b besagt das der Handelsvertreter kein Anspruch aus Ausgleich hat wenn er selber kündigt. Es gibt zwar Ausnahem die aber nicht konkrtiesiert werden.

Die Aussicht auf Erfolg dürfte gering sein. Wer hierfür
Rechtsschutz hat, kann streiten, wer aber das Kostenrisiko
selbst tragen muss, sollte die Finger davon lassen.

Da magst du (leider) Recht haben, aber das Rechtsverständnis des Handelsvertreter ist schwer angeschlagen und er ist nicht bereit dies untätig hinzunehemn. Er ist dankebar für jeden Tip, auch wenn er noch so kein ist.

Gruß
Herbert