Hallo,
ich habe in 2009 zwei Bücher, die ich als Arbeitsmittel brauche, mit je einem Gutschein bezahlt und den Rest in bar. Das Finanzamt erkennt den Wert des Buches aber als Aufwendungen für Arbeitsmittel nur in Höhe des tatsächlich gezahlten Betrages an.
Ist das so richtig?
Lieber Ingo,
das FA geht davon aus, dass Du die Gutscheine geschenkt bekommen hast. Leider kenne ich kein vergleichbares Urteil oder Entscheidung. Ich kann nur raten, für Arbeitsmittel keine Gutscheine/oder andere Vorteile zukünftig geltend zu machen. Erhebe aber erstmal Einspruch zur Entscheidung und lege Deine Ansicht dar. Das FA wird die Ablehnung begründen müssen.
Viel Erfolg
Dieser Gutschein ist doch ein Geschenk und können dies natürlich nicht von der Steuer absetzen. Ihr tatsächlicher Verlust war ja nur die Restzahlung. Das ist dann schon steuerlich absetzbar. Das Finanzamt hat korrekt gehandelt.
Hallo Ingo,
das kann ich Dir leider nicht sagen. Mein Bauchgefühl sagt nein, aber mit Gewissheit kann ich das nicht sagen.
Gruß Brigitte
Bin leider überfragt. Aus dem Bauch würde ich dem FA REcht geben, da nur die eigenen Aufwendungen abgesetzt werden können.
MfG
Hallo,
ich habe in 2009 zwei Bücher, die ich als Arbeitsmittel
brauche, mit je einem Gutschein bezahlt und den Rest in bar.
Das Finanzamt erkennt den Wert des Buches aber als
Aufwendungen für Arbeitsmittel nur in Höhe des tatsächlich
gezahlten Betrages an.
Ist das so richtig
Hi Ingo,
meiner Ansicht nach ist das auf jeden Fall nicht korrekt. Vielleicht haben die beim Finanzamt nur nicht richtig hingeschaut. Ich würde einfach mal bei dem Sachbearbeiter anrufen und nachfragen, damit müsste sich das schon klären!
Viel Erfolg!
Hallo Ingo 1805,
jeder Jurist würde auf Deine Frage antworten: das kommt darauf an. So auch in Deinem Falle. Entscheidend ist nach meinem Dafürhalten die Frage, wofür Du vom Händler die Gutschrift erhalten hast, nämlich im Rahmen privat verwendeter Anschaffungen oder für Anschaffungen, die Du bereits beim Finanzamt als Werbungskosten geltend gemacht hast. Im letzteren Falle ist das Verhalten des FA sicherlich gerechtfertigt. Sofern die Gutschrift jedoch für private Anschaffungen erteilt wurde, habe ich Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verhaltens des FA.
Sofern also die Gutschrift für private Anschaffungen, die steuerlich nicht geltend gemacht wurden, erteilt wurde, solltest Du den Steuerbescheid - sofern er noch nicht rechtskräftig ist - anfechten, entweder mit einem förmlichen Einspruch oder mit einem „Antrag auf schlichte Änderung des Steuerbescheides“. Beides muss innerhalb der Rechtsmittelfrist geschehen. Hilfreich wäre, wenn Du von dem Erteiler der Gutschrift eine Erklärung beibringen oder anderswie Deine Behauptung beweisen könntest. Persönlich würde ich den „Antrag auf schlichte Änderung des Steuerbescheides“ vorziehen, da Du nach dessen Ablehnung immer noch Einspruch einlegen kannst und somit den Rechtsweg offen hältst. In jedem Falle darf das Finanzamt den Bescheid nicht „verbösern“.
Alles Gute und viel Erfolg!!
Wilhelm90
ist richtig so