da ich mich mit dem Gedanken trage, mich selbstständig zu machen, folgende Frage:
Wird bei der Ermittlung des zuversteuenden Einkommens die Umsatzsteuer abgezogen und dieser Wert als Einkommen angesehen oder zahlt man Steuern auf die Steuern (eher unwahrscheinlich, aber ich frag lieber nach)
für den Regelunternehmer ist die USt durchlaufender Posten. Also sollte
er Netto rechnen, weil die USt auch nicht den Gewinn schmälert (wenn
man sie zahlt) oder erhöht (wenn man sie vom Kunden einzieht).
Nur der Kleinunternehmer nach § 19 UStG sollte anders rechnen, weil er
mit USt nichts am Hut hat, muss er Brutto rechnen.
Bei einer EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ist die von Kunden gezahlte USt eine Einnahme. Wir die USt ans Finanzamt abgeführt ist es eine Ausgabe. Gerade bei Jahreszahlern oder über den Jahreswechsel gilt hier die Bezeichnung „durchlaufender Posten“ leider nicht. Bei abweichenden Gewinnen in jeweiligen Jahren kann sich das wohl oder übel auswirken.
also mal ehrlich, glaubst du ich weiss das nicht? Aber der Fragesteller hatte m.E. ein grundsätzliches Problem: rechne ich Netto oder Brutto? Muss ich sozusagen auf die UST nochmal ESt zahlen? Und da lautet die klare Antwort NEIN! Auch die Auswirkungen der phasenverschobenen Neutralität beim EÜ-Rechner sind nicht mehr soo hoch, seit dem jeder Ex-Gründer monatlich abgeben muss. Ausnahmen möglich bei kuriosen Umsatzverläufen im Jahr bzw. bei Zahlungssäumnis.
Aber wir wollen doch hier helfen und nicht verwirren, gel?
Ich glaube schon, dass das ein showbee weiß, jedoch war die Auführung nicht so ganz richtig.
Beispiel:
EÜR:
Unternehmer beginnt Gewerbe am 1.12.05, macht Umsatz 20.000 € + USt. 3.200 € = Betriebseinnahme 23.200 € im Jahr 2005 (Unterstellt, es gibt keine Ausgaben). Er versteuert in 2005 einkommensteuerlich auch die Umsatzsteuer. Im Januar 2006 führt er die USt. 3.200 € ans Finanzamt ab, somit hat er eine Betriebsausgabe. Die Einnahmen sind jedoch miserabel, er erreicht in 2007 nicht mal den Grundfreibetrag, zahlt also keine Steuern und die hätte er bspw. auch nicht gezahlt, wenn die USt nicht als BA abgezogen worden wäre.
Und was ist hier die Pointe? Genau, er hat die USt. mit ESt. belegt bekommen im Jahr 2005. Das ist ein Beispiel, das durchaus in der Realität vorkommen kann.
Ich weiß natürlich, dass Sie das wissen @showbee, vielleicht versteht des der Fragende sogar.
Und was ist hier die Pointe? Genau, er hat die USt. mit ESt.
belegt bekommen im Jahr 2005. Das ist ein Beispiel, das
durchaus in der Realität vorkommen kann.
Hallo,
dann sollte man der Ehrlichkeit halber auch dazu sagen, dass dann im Jahr der Betriebsschließung wieder 1 Zahlung mehr steht, also die Belastung rückgängig gemacht wird. Das ist also nur ein Zinsverlust, der natürlich bei langjähriger Unternehmenstätigkeit hoch sein kann. Aber wer das nicht will, muss eben Bilanzierung wählen oder Umsätze steuern.
Da fällt mir ein, ich hatte mal ein hübsches Beispiel gebastelt. Vielleicht findet das ja der Fragende im Archiv.