Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe eine Frage zur Einkommensteuererklärung.
Ich habe im Mai 2009 geheiratet und weiß nicht welche Art der Einkommensteuererklärung für mich günstiger ist. Ich habe Steuerkl. III, meine Mann V.
Mein Mann hatte nur 1600 EUR (400 EUR Job) steuerfreies Einkommen. Kann ich für 2009 die besondere Veranlagung wählen und so 6704 EUR Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, ist dies überhaupt gesetzlich möglich? Oder fahre ich günstiger mit der Zusammenveranlgung? Ich verdiene jhrl. 28500 Eur brutto, habe aber bereits seit Juni 2009 die Steuervergünstigung durch den Klassenwechsel erhalten.
Hoffe auf Euer Fachwissen und bedanke mich schon jetzt bei den Experten.
wenn Ihr Mann nur das o.a. Einkommen hat, wird es pauschal versteuert (ist damit steuerlich abgegolten) und wirkt sich auf Ihre Steuererklärung nur marginal aus und in soweit nur als die Grundsicherung (Existenzminimum 12.996,00 € Ehepaare)nicht gedeckt sein sollte, was aber gegeben ist. Momentan ist es noch so, dass Sie mit der Zusammenveranlagung besser fahren, das Existenzminimum (Netto) ist entsprechend steuerfrei (darf nicht besteuert werden), Hinweise hierzu finden Sie hier im Monatsbericht des Ministeriums BMF :[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_39808/DE/BM…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_39808/DE/BMFStartseite/Aktuelles/Monatsbericht des__BMF/2008/12/081217agmb012,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Der Sachverhalt ist mir nicht klar. Wer zahlt an wen Unterhalt und aus welchem Grund?
Und was für ein steuerfreies Einkommen erzielt der Ehemann? Steuerfrei. weil der grundfreibetrag nicht überschritten wird oder aus anderem grund f+r steuerfrei erklärt?
Ich komme für den Unterhalt (Wohnung, Kleidung, Essen) meines Ehemannes, bis 5/2009 mein Lebensgefährte, auf. Diesen Unterhalt habe ich auch 2008 in der EKSterkl. als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Er ist arbeitslos und hat keine Bezüge vom Amt. Er hatte einen 400 EUR Job, der für ihn ja steuerfrei ist, da vom AG pauschal versteuert.
Bsp 1:
(besondere Vlg, so wie „gewünscht“)
Mann = ESt 0€
Frau:
28.500 Arbeitslohn
-920 Pauschbetrag
=27.580
-1.500 Sonderausgaben (Versicherungen, etc geschätzt)
-36 Sonderausgabenpauschbetrag (Spenden oä)
=26.044
-6.704 agB
=19.340 zu versteuerndes Einkommen
ESt= 2.581€ (schlecht)
Bsp 2
(besondere Veranlagung, so wie es wohl laufen würde)
…
wie oben, nur ohne 6.704€ agB, da der eigene Ehegatte keine „außergewöhnliche Belastung“ darstellt (mal abgesehen von den anzurechnenden Einkünften/Bezügen, der notwendigen Vermögenslosigkeit (max. ~15-16T€) und dem Twist mit dem Finanzamt)
=26.044€ zu versteuerndes Einkommen
ESt= 4.481€ (gaaanz schlecht)
Bsp 3
(Zusammenveranlagung)
27.580 Einkünfte Frau
0 Einkünfte Mann
-1.500 Sonderausgaben (geschätzt)
-72 Sonderausgabenpauschbetrag
=26.008 zu versteuerndes Einkommen
ESt= 1.948€ (schon besser)
Die Zusammenveranlagung nutzt den Vorteil des „doppelten“ Grundfreibetrages 2x 7.834€.
Wenn der Ehemann nix verdient, gehen sein Freibetrag und seine Sonderausgaben ins Leere, bei der Zusammenveranlagung kompensieren diese die Einkünfte der Ehefrau.
Die besondere Veranlagung macht nur in weinigen Konstellationen Sinn (vorher schon vorhandene Ehegatten, geschiedene oder verstorbene).
Ach so, die Lohnsteuer ist NUR eine Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer. Die Wahl der Lohnsteuerklasse bringt daher keine „Steuervergünstigung“, maximal einen Zinsvorteil.
das kann so pauschal leider nicht beantwortet werden. Das muss in diesem Fall durchgerechnet werden.
Wenn Du die Steuererklärung selber mit einer Programm erstellt, schau mal, ob es dort die Möglichkeit gibt verschiedene Berechnungen durch zu führen (Zusammenveranlagung, getrennte Veranlagung und die besonder Veranlagung)
Falls die Steuererkärung von einem Fachmann erstellt wird, kann dieser die Varianten berechnen.
Bsp 1:
(besondere Vlg, so wie „gewünscht“)
Mann = ESt 0€
Frau:
28.500 Arbeitslohn
-920 Pauschbetrag
=27.580
-1.500 Sonderausgaben (Versicherungen, etc geschätzt)
-36 Sonderausgabenpauschbetrag (Spenden oä)
=26.044
-6.704 agB
=19.340 zu versteuerndes Einkommen
ESt= 2.581€ (schlecht)
Bsp 2
(besondere Veranlagung, so wie es wohl laufen würde)
…
wie oben, nur ohne 6.704€ agB, da der eigene Ehegatte keine
„außergewöhnliche Belastung“ darstellt (mal abgesehen von den
anzurechnenden Einkünften/Bezügen, der notwendigen
Vermögenslosigkeit (max. ~15-16T€) und dem Twist mit dem
Finanzamt)
=26.044€ zu versteuerndes Einkommen
ESt= 4.481€ (gaaanz schlecht)
wenn ich bei der besonderen veranlagung im jahr der heirat so gestellt werde als wäre ich unverheiratet, wieso kann ich dann nicht den unterhalt geltend machen? gibt es da einen gesetzestext, kann man das wo nachlesen?
Bsp 3
(Zusammenveranlagung)
27.580 Einkünfte Frau
0 Einkünfte Mann
-1.500 Sonderausgaben (geschätzt)
-72 Sonderausgabenpauschbetrag
=26.008 zu versteuerndes Einkommen
ESt= 1.948€ (schon besser)
Die Zusammenveranlagung nutzt den Vorteil des „doppelten“
Grundfreibetrages 2x 7.834€.
Wenn der Ehemann nix verdient, gehen sein Freibetrag und seine
Sonderausgaben ins Leere, bei der Zusammenveranlagung
kompensieren diese die Einkünfte der Ehefrau.
Die besondere Veranlagung macht nur in weinigen
Konstellationen Sinn (vorher schon vorhandene Ehegatten,
geschiedene oder verstorbene).
Ach so, die Lohnsteuer ist NUR eine Vorauszahlung auf die
jährliche Einkommensteuer. Die Wahl der Lohnsteuerklasse
bringt daher keine „Steuervergünstigung“, maximal einen
Zinsvorteil.
dieser „Unterhalt“ ist in der Ehe steuerlich nicht ansetzbar. Ansetzbar wäre nur Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten mit dessen Zustimmung, weil er den dann versteueren müßte. Gegenseitige Unterstützung in der Ehe gilt als normal und nicht als außergewöhnliche Belastung.
Ich denke, der Splittingvorteil der Zusammenveranlagung müßte einen Nachteil aus einem eventuellen Progressionsvorbehalt für den 400-Euro-Job übersteigen. Ich tendiere daher zur Zusammenveranlagung. In der Praxis ist mir bislang auch noch kein Fall untergekommen, in dem Einzelveranlagung besser gewesen wäre.
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tut mir leid, bei den Programmen kenne ich mich leider nicht aus. Ich bin Steuerberater-Geschädigt (der hat Datev, welches nur für StB zu erwerben ist)
Ich weiss nur es folgende Anbieter gibt:
Lexware, Buhl, Wiso, ???
Dann gibt es vom Finanzamt das Programm ELSTER kostenlos zum downloaden. Ob es allerdings Vergleichsberechnungen durchführt weiss ich nicht.
tut mir leid, bei den Programmen kenne ich mich leider nicht aus. Ich bin Steuerberater-Geschädigt (der hat Datev, welches nur für StB zu erwerben ist)
Ich weiss nur es folgende Anbieter gibt:
Lexware, Buhl, Wiso, ???
Dann gibt es vom Finanzamt das Programm ELSTER kostenlos zum downloaden. Ob es allerdings Vergleichsberechnungen durchführt weiss ich nicht.
Hallo Ute,
natürlich ist in Ihrem Fall die Zusammenveranlagung günstiger. Sie bekommen nicht nur den Grundfreibetrag zwei mal. Der Splittlingtarift drückt auch den Steuersatz wesentlich stärker als der Ansatz der außergewöhnlichen Belastung.
Ich bin nicht Steuerexperte fuer Deutsches Steuerrecht im Zusammenhang mit phyischen Personen, sondern fuer internationales im Zusammenhang mit Russland.