gegeben sei ein Herr X, der zum 1.1.14 seine selbständige
Tätigkeit abgemeldet hätte
Warum zum 1. Januar 2014? Wäre der 31. Dezember 2013 nicht sinnvoller gewesen? Am 1. Januar passiert doch sowieso nichts.
Das FA des neuen Kreises hätte sich dann geweigert, eine neue
Steuernummer zu vergeben (mit dem Verweis, man würde eine neue
vergeben, wenn wieder eine Tätigkeit aufgenommen würde).
Das ist nun deren Problem. Steuernummern sind die internen Ordnungsmerkmale des Finanzamts. Wenn sie keine vergeben wollen, dann lassen sie es eben. Das kann aber nicht daran hindern, eine Steuererklärung gleich welcher Art abzugeben. Zur Not auf Papier.
Nun würde EkSt-Erklärung 2014 anstehen.
Klar, die Betriebsaufgabe zum 1. Januar muss ja erklärt werden. Vielleicht entsteht ja ein Aufgabegewinn, der zu besteuern ist.
- X hat keine Einnahmen aus selbständiger oder
nichtselbständiger Arbeit
Mag sein, aber Einkünfte gibt es. Nämlich aus dem zum 1. Januar aufgegebenen Betrieb und, wie wir weiter unten sehen, noch weitere.
- X hat Summa summarum geringe negative Einnahmen aus
Kapitaltransaktionen (sprich die negativen überwiegen die
positiven, sagen wir der Einfachheit halber -300 Euro).
Ich weiß nicht, was mit Kapitaltransaktionen gemeint ist. Gehen wir von Einkünften aus Kapitalvermögen aus, so haben wir einen weiteren Grund für die Abgabe einer Erklärung - hier nämlich zur Feststellung eines Verlustes.
- X wird bzgl. einen anderen gemeinschaftlichen Sache separat
und gemeinsam mit einer anderen Person veranlagt, sagen wir
dortige Einnahmen 175 Euro pro Monat.
Das verstehe ich so, dass er Gesellschafter einer Personengesellschaft ist.
Was die nun für Einnahmen hat, interessiert vielleicht die Umsatzsteuer, aber die Einkommensteuer interessiert sich für den Jahresüberschuss.
Und hier haben wir schon den nächsten Grund für die Abgabe einer EInkommensteuererklärung.
Muss X überhaupt eine EkSt-Erklärung abgeben
Das kommt darauf an, ob eine Steuererklärungspflicht besteht. Fassen wir zusammen:
An Einkünften haben wir:
-
Den Aufgabegewinn (ich glaube, den laufenden Gewinn zum 1. Januar kann man getrost vernachlässigen).
-
Kapitaleinkünfte (es sei denn, „Kapitaltransaktionen“ meint was anderes)
-
Einkünfte aus dem F-Bescheid der Personengesellschaft.
Da die allesamt nicht unter den Lohnsteuerabzug fallen, tritt eine Erklärungspflicht ein, wenn diese Einkünfte insgesamt den Freibetrag übersteigen. Wobei man die Verluste aus Kap tuhig weglassen darf, da diese mit den Gewinnen der anderen beiden nicht verrechenbar sind.
Ob das der Fall ist, weiß nur dieser „imaginäre Mensch, hinter dem diesen Forenregeln gemäß ja nieeeeemals ein realer Fall stecken kann“, alleine.
und bis zu
welchem Termin?
Wenn man Verspätungszuschläge vermeiden möchte, sollte man bis zum 31. Mai fertig werden oder einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Ansonsten tritt bei Erklärungspflicht die normale Festsetzungsverjährung spätestens am 31. Dezember 2021 24 Uhr ein.
Muss X eine EkSt-Erklärung abgeben, damit ihm eine
Steuernummer zugeordnet wird
Nein, nicht deswegen.
und somit für ihn Ende des Jahres
(!) die separate Veranlagung zu 3. durchgeführt werden kann?
Warum soll die Veranlagung denn am Ende des Jahres durchgeführt werden?