EkSt Erklärung bei "Null"-Einnahmen

Hi,

gegeben sei ein Herr X, der zum 1.1.14 seine selbständige Tätigkeit abgemeldet hätte und danach in einen anderen Kreis umgezogen ist.

Das FA des neuen Kreises hätte sich dann geweigert, eine neue Steuernummer zu vergeben (mit dem Verweis, man würde eine neue vergeben, wenn wieder eine Tätigkeit aufgenommen würde).

Nun würde EkSt-Erklärung 2014 anstehen.

  1. X hat keine Einnahmen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit

  2. X hat Summa summarum geringe negative Einnahmen aus Kapitaltransaktionen (sprich die negativen überwiegen die positiven, sagen wir der Einfachheit halber -300 Euro).

  3. X wird bzgl. einen anderen gemeinschaftlichen Sache separat und gemeinsam mit einer anderen Person veranlagt, sagen wir dortige Einnahmen 175 Euro pro Monat.

Muss X überhaupt eine EkSt-Erklärung abgeben und bis zu welchem Termin?

Muss X eine EkSt-Erklärung abgeben, damit ihm eine Steuernummer zugeordnet wird und somit für ihn Ende des Jahres (!) die separate Veranlagung zu 3. durchgeführt werden kann? 

Gruss
E.

gegeben sei ein Herr X, der zum 1.1.14 seine selbständige
Tätigkeit abgemeldet hätte

Warum zum 1. Januar 2014? Wäre der 31. Dezember 2013 nicht sinnvoller gewesen? Am 1. Januar passiert doch sowieso nichts.

Das FA des neuen Kreises hätte sich dann geweigert, eine neue
Steuernummer zu vergeben (mit dem Verweis, man würde eine neue
vergeben, wenn wieder eine Tätigkeit aufgenommen würde).

Das ist nun deren Problem. Steuernummern sind die internen Ordnungsmerkmale des Finanzamts. Wenn sie keine vergeben wollen, dann lassen sie es eben. Das kann aber nicht daran hindern, eine Steuererklärung gleich welcher Art abzugeben. Zur Not auf Papier.

Nun würde EkSt-Erklärung 2014 anstehen.

Klar, die Betriebsaufgabe zum 1. Januar muss ja erklärt werden. Vielleicht entsteht ja ein Aufgabegewinn, der zu besteuern ist.

  • X hat keine Einnahmen aus selbständiger oder
    nichtselbständiger Arbeit

Mag sein, aber Einkünfte gibt es. Nämlich aus dem zum 1. Januar aufgegebenen Betrieb und, wie wir weiter unten sehen, noch weitere.

  • X hat Summa summarum geringe negative Einnahmen aus
    Kapitaltransaktionen (sprich die negativen überwiegen die
    positiven, sagen wir der Einfachheit halber -300 Euro).

Ich weiß nicht, was mit Kapitaltransaktionen gemeint ist. Gehen wir von Einkünften aus Kapitalvermögen aus, so haben wir einen weiteren Grund für die Abgabe einer Erklärung - hier nämlich zur Feststellung eines Verlustes.

  • X wird bzgl. einen anderen gemeinschaftlichen Sache separat
    und gemeinsam mit einer anderen Person veranlagt, sagen wir
    dortige Einnahmen 175 Euro pro Monat.

Das verstehe ich so, dass er Gesellschafter einer Personengesellschaft ist.

Was die nun für Einnahmen hat, interessiert vielleicht die Umsatzsteuer, aber die Einkommensteuer interessiert sich für den Jahresüberschuss.

Und hier haben wir schon den nächsten Grund für die Abgabe einer EInkommensteuererklärung.

Muss X überhaupt eine EkSt-Erklärung abgeben

Das kommt darauf an, ob eine Steuererklärungspflicht besteht. Fassen wir zusammen:

An Einkünften haben wir:

  1. Den Aufgabegewinn (ich glaube, den laufenden Gewinn zum 1. Januar kann man getrost vernachlässigen).

  2. Kapitaleinkünfte (es sei denn, „Kapitaltransaktionen“ meint was anderes)

  3. Einkünfte aus dem F-Bescheid der Personengesellschaft.

Da die allesamt nicht unter den Lohnsteuerabzug fallen, tritt eine Erklärungspflicht ein, wenn diese Einkünfte insgesamt den Freibetrag übersteigen. Wobei man die Verluste aus Kap tuhig weglassen darf, da diese mit den Gewinnen der anderen beiden nicht verrechenbar sind.

Ob das der Fall ist, weiß nur dieser „imaginäre Mensch, hinter dem diesen Forenregeln gemäß ja nieeeeemals ein realer Fall stecken kann“, alleine.

und bis zu
welchem Termin?

Wenn man Verspätungszuschläge vermeiden möchte, sollte man bis zum 31. Mai fertig werden oder einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Ansonsten tritt bei Erklärungspflicht die normale Festsetzungsverjährung spätestens am 31. Dezember 2021 24 Uhr ein.

Muss X eine EkSt-Erklärung abgeben, damit ihm eine
Steuernummer zugeordnet wird

Nein, nicht deswegen.

und somit für ihn Ende des Jahres
(!) die separate Veranlagung zu 3. durchgeführt werden kann? 

Warum soll die Veranlagung denn am Ende des Jahres durchgeführt werden?

Hi,

Warum zum 1. Januar 2014? Wäre der 31. Dezember 2013 nicht
sinnvoller gewesen? Am 1. Januar passiert doch sowieso nichts.

das ist auch so. 31.12. letzter Tag der Selbständigkeit
und somit am 1.1. kein Selbständiger mehr

Ich weiß nicht, was mit Kapitaltransaktionen gemeint ist.
Gehen wir von Einkünften aus Kapitalvermögen aus, so haben wir

ja.

Muss X überhaupt eine EkSt-Erklärung abgeben

Das kommt darauf an, ob eine Steuererklärungspflicht besteht.

das rauszufinden, galt es hier ja.

Da die allesamt nicht unter den Lohnsteuerabzug fallen, tritt
eine Erklärungspflicht ein, wenn diese Einkünfte insgesamt den
Freibetrag übersteigen. Wobei man die Verluste aus Kap tuhig
weglassen darf, da diese mit den Gewinnen der anderen beiden
nicht verrechenbar sind.

Ich fasse noch mal zusammen: Wir haetten hier maximal 12*175 Euro „Einkünfte“.
Kommt das irgendwie in die Nähe des Freibetrages?

Warum soll die Veranlagung denn am Ende des Jahres
durchgeführt werden?

vielleicht, weil die andere Person, die daran beteiligt ist, das erst zu diesem Zeitpunkt machen würde …

Gruß
E.

Warum zum 1. Januar 2014? Wäre der 31. Dezember 2013 nicht
sinnvoller gewesen? Am 1. Januar passiert doch sowieso nichts.

das ist auch so. 31.12. letzter Tag der Selbständigkeit
und somit am 1.1. kein Selbständiger mehr

Dann schreib das doch. Kann man sich Überlegungen zum Aufgabegewinn 2014 schenken.

Das kommt darauf an, ob eine Steuererklärungspflicht besteht.

das rauszufinden, galt es hier ja.

Dafür genügt doch aber ein Blick in den § 56 EStDV.

Ich fasse noch mal zusammen: Wir haetten hier maximal 12*175
Euro „Einkünfte“.
Kommt das irgendwie in die Nähe des Freibetrages?

Du vergisst den Aufgabegewinn, den es am 1. Januar gegeben hätte.

Warum soll die Veranlagung denn am Ende des Jahres
durchgeführt werden?

vielleicht, weil die andere Person, die daran beteiligt ist,
das erst zu diesem Zeitpunkt machen würde …

Verstehe ich nicht. Warum soll für mich interessant sein, wann der Mitgesellschafter seine Steuererklärungen abgibt?

Dann schreib das doch. Kann man sich Überlegungen zum
Aufgabegewinn 2014 schenken.

das hab ich doch. Es gibt aber leider zwei Deutungsmöglichkeiten des Wortes „zum“ im deutschen Sprachgebrauch, die eine schließt den genannten Tag ein (deine Version) und die andere schließt den Tag nicht mit ein.

Verstehe ich nicht. Warum soll für mich interessant sein, wann
der Mitgesellschafter seine Steuererklärungen abgibt?

Nehmen wir mal an, es würde durch einen Steuerberater die Steuererklärung des Mitgesellschafters zu dem genannten Zeitpunkt gemacht werden und zum gleichen Zeitpunkt durch den selben Steuerberater auch die besprochene gemeinsame Erklärung. Da hätte X wohl keinen Einfluss drauf.

Dann schreib das doch. Kann man sich Überlegungen zum
Aufgabegewinn 2014 schenken.

das hab ich doch. Es gibt aber leider zwei
Deutungsmöglichkeiten des Wortes „zum“ im deutschen
Sprachgebrauch, die eine schließt den genannten Tag ein (deine
Version) und die andere schließt den Tag nicht mit ein.

Eigentlich ist das eine 2013 und das andere 2014.

Na egal. Wir wissen ja jetzt, dass es 2013 ist.

Verstehe ich nicht. Warum soll für mich interessant sein, wann
der Mitgesellschafter seine Steuererklärungen abgibt?

Nehmen wir mal an, es würde durch einen Steuerberater die
Steuererklärung des Mitgesellschafters zu dem genannten
Zeitpunkt gemacht werden und zum gleichen Zeitpunkt durch den
selben Steuerberater auch die besprochene gemeinsame
Erklärung. Da hätte X wohl keinen Einfluss drauf.

Die Anfertigung der F-Erklärung ist nicht notwendig, um zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Man muss auch nicht das Ergebnis des F-Bescheides abwarten.