EKST für Rentner ab 2009

Hallo,

ich habe eine Frage zur Einkommensteuererklärung für Rentner ab _*2009!*_

Beispiel: Wenn Rentner
zusätzlich zu Ihrer Rente auch einen Betrag für Kinderbetreuungskosten z.B. in Höhe von 2.400,-€

So wie ich das verstanden habe, gibt es bei der gesetzlichen Rentenversicherung
keinen Ertragsanteil mehr mit dem die Rente versteuert werden muss, sondern einen Freibetrag.

Ist das richtig?

So wird gerechnet:
Jährliche Bruttorente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung:
z.B: 24.000,–€ davon (da z.B. Berentung vor 2005 erhalten) -> 50% = 12.000,–€

Zu diesen 50% zählt man noch die weiteren Einkünfte dazu.
Wenn eine private Rente oder Betriebsrente dazu kommt, dann zählt man nur den Betrag mit dem Ertragsanteil dazu.
z.B. Betriebsrente 2000,–€ davon der Ertragsanteil, da mit 63 in Rente gegangen 20%: = 400,–€

Dann noch ggf. weiter Einkünfte z.B. Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2.400,–€.
Ansonsten evtl. weiteren Einkünfte z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Selbständigkeit oder Kapitalvermögen; wenn da aber keine da sind dann würde folgendermassen weitergerechnet werden:

Ein 400,–€ Job wird aber nicht mit eingerechnet.

Das wären dann gesamt: 12.000,–€ + 400,–€ + 2.400,–€ = 14.800,–€

Davon dann ggf. WK, Sonderausgaben, Aussergewöhnliche Belastungen usw. abziehen.

Wenn aber sowieso unter den Betrag von 15.239,–€ (bei Verheirateten) liegt, muss keine Steuererklärung abgegeben werden.

Ist das so richtig?

Vielen Dank schon mal im voraus.

Viele Grüße

Hallo,

ich habe eine Frage zur Einkommensteuererklärung für Rentner
ab _*2009!*_

Sei wann wird denn Rente bezogen? Ab 2009? Oder geht es um die Steuerklärung für 2009?

So wie ich das verstanden habe, gibt es bei der gesetzlichen
Rentenversicherung keinen Ertragsanteil mehr mit dem die Rente versteuert werden muss, sondern einen Freibetrag.

Das gilt schon seit 2005.Es gibt einen zu versteuernden Betrag und einen dauerhaft steuerfreien Betrag.

So wird gerechnet:
Jährliche Bruttorente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung:
z.B: 24.000,–€ davon (da z.B. Berentung vor 2005 erhalten)
-> 50% = 12.000,–€

Wenn die Aussage zur Verrentung zutrifft, stimmt das für diesen Fall.
Bei Rentenbeginn nach 2005 wäre der steuerpflichtige Anteil höher.

Zu diesen 50% zählt man noch die weiteren Einkünfte dazu.
Wenn eine private Rente oder Betriebsrente dazu kommt, dann
zählt man nur den Betrag mit dem Ertragsanteil dazu.
z.B. Betriebsrente 2000,–€ davon der Ertragsanteil, da mit 63
in Rente gegangen 20%: = 400,–€

Ein Besteuerung des Ertraganteils ist nur noch für Renten möglich, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen. Voraussetzung ist, dass die Rentenzahlung erst nach Erreichen des 60. Lebensjahres beginnen und der Vertrag mindestens 12 Jahre lang bespart wurde.
Der Ertragsanteil von 20 % bei Rentenbeginn wäre zutreffend.

Eine klassische, arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente ist in vollem Umfang steuerpflichtig.

Dann noch ggf. weiter Einkünfte z.B. Kinderbetreuungskosten in
Höhe von 2.400,–€.
Ansonsten evtl. weiteren Einkünfte … wenn da
aber keine da sind dann würde folgendermassen weitergerechnet

Anscheinend geht es nicht um den steuerlichen Begriff der Kinderbetreuungskosten, sondern um Einnahmen aus der Betreuung von Kindern (als Selbständiger oder als Arbeitnehmer?)

Ein 400,–€ Job wird aber nicht mit eingerechnet.

Das stimmt, wenn der Arbeitgeber darauf Steuer und Sozialversicherung pauschal abführt.

Das wären dann gesamt: 12.000,–€ + 400,–€ + 2.400,–€ =
14.800,–€

Davon dann ggf. WK, Sonderausgaben, außergewöhnliche
Belastungen usw. abziehen.

Wenn aber sowieso unter den Betrag von 15.239,–€ (bei
Verheirateten) liegt, muss keine Steuererklärung abgegeben
werden.

Für das Jahr 2009 gilt ein steuerfreier Grundfreibetrag für Verheiratete von 15.668 € (210 = 16.009 €)

Bei zusätzliche Einkünften außer Arbeitslohn besteht die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung, wenn die Einkünfte mehr als 410 € betragen (§ 46 EStG). Dies trifft zu wegen des Bezuges von Renten und wohl aufgrund der Einnahmen aus Kinderbetreuung.

Gruß
Zemionow

Der Ertragsanteil von 20 % träfe bei einem Rentenbezug ab Alter 63 zu.

Hallo, vielen Dank für die Antworten,

@Zemionow:

Sie hatten geschrieben:
„Bei zusätzliche Einkünften außer Arbeitslohn besteht die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung, wenn die Einkünfte mehr als 410 € betragen (§ 46 EStG). Dies trifft zu wegen des Bezuges von Renten und wohl aufgrund der Einnahmen aus Kinderbetreuung.“

Die Einnahmen aus Kinderbetreuung sehen folgendermaßen aus:
Seit 2009 können Eltern für die Betreuung des Kindes durch den Opa oder der Oma Betreuungskosten dafür von der Steuer absetzen.
Ich nehme an dass Oma und Opa diese erhaltenen Beträge dann als Einnahmen bei der Steuer angeben müssen. Nun meine Frage:
Wenn aufgrund der erhaltenen Rente und Unterschreiten des Grundfreibetrages (z.B. 2009 Verheiratete 15.668 €) keine Steuererklärung notwendig wäre; und auch wenn man die Einnahmen für die Kinderbetreuung mit dazu zählt der Grundfreibetrag (z.B. 2009 für Verheiratete 15.668 €) nicht überschritten wird, muss dann trotzdem eine Steuererklärung abgegeben weil Kinderbetreungskosten vereinnahmt werden?

Vielen Dank im voraus für die Antwort.

Guten Tag,

Hallo, vielen Dank für die Antworten,

@Zemionow:

Sie hatten geschrieben:
„Bei zusätzliche Einkünften außer Arbeitslohn besteht die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung, wenn die Einkünfte mehr als 410 € betragen (§ 46 EStG). Dies trifft zu wegen des Bezuges von Renten und wohl aufgrund der Einnahmen aus Kinderbetreuung.“

Die Einnahmen aus Kinderbetreuung sehen folgendermaßen aus:
Seit 2009 können Eltern für die Betreuung des Kindes durch den Opa oder der Oma Betreuungskosten dafür von der Steuer absetzen.
Ich nehme an dass Oma und Opa diese erhaltenen Beträge dann als Einnahmen bei der Steuer angeben müssen. Nun meine Frage:
Wenn aufgrund der erhaltenen Rente und Unterschreiten des Grundfreibetrages (z.B. 2009 Verheiratete 15.668 €) keine Steuererklärung notwendig wäre; und auch wenn man die Einnahmen für die Kinderbetreuung mit dazu zählt der Grundfreibetrag (z.B. 2009 für Verheiratete 15.668 €) nicht überschritten wird, muss dann trotzdem eine Steuererklärung abgegeben weil Kinderbetreungskosten vereinnahmt werden?

Vielen Dank im voraus für die Antwort.

Guten Tag,